IX Bekanntmachung die Leipziger Messen betreffend. Zufolge der von uns im Einvernehmen mit der hiesigen Handelskammer und der Gewerbekammer gestellten An träge hat das Königliche Ministerium des Innern im Ein verständnis mit dem Königlichen Finanzministerium und nach Vernehmung mit der Königlich Preussischen und Herzoglich Braunschweigischen Regierung wegen ander- weiter Festsetzung der Zeit und Hauer der hiesigen Messen folgendes bestimmt: I. DieNenjahrsmessebeginnt fortan am 3. Januar und endigt am 16. Januar. II. Die Ostermesse beginnt fortan für Gross und Kleinhandel am Sonntage Quasi- modogenitl (erster Sonntag nach Ostern) und währt unter Beibehaltung der Bezeichnungen „Bött cherwoche“, „Messwoche“, „Zahlwoche“ bis zum Sonntage „Cantate“ (vierter Sonntag nach Ostern) einschliesslich. Das Einläuten erfolgt am Sonntage Mlsericordias Domini (zweiter Sonntag nach Ostern), das Ausläuteu am Sonn tage Jubilate (dritter Sonntag nach Ostern). III. Die Michaelismesse beginnt fortan für Gross und Kleinhandel am letzten Sonntage im August und währt unter Beibehaltung der Bezeich nungen „Böttcherwoche“, „Messwoche“, „Zahl woche“ 254 Tage. Das Einläuten erfolgt am zweiten, das Ausläuten am dritten in die Messe fallenden Sonntage. Durch diese neuerliche Festsetzung der Zeit und Dauer der hiesigen Messen wird im übrigen au den bestehenden Einrichtungen und Zuständigkeitsverhältnissen etwas nicht geändert. Sodann haben wir mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern und im Einvernehmen mit der hiesigen Handelskammer und Gewerbekammer beschlossen, in der Zeit vom ersten Montage im M ärz bis zum Sonnabend der darauf folgenden Woche fortan alljährlich eine sog. Vormesse, d. h. eine Ausstellung von Musterkollektionen und Muster lägern in grösserem Umfange ftir die am Schlüsse aufgeführten Warengattungen stattfinden zu lassen, durch welche den Interessenten die Anschaffung ihres Bedarfs durch Ankauf nach Probe oder Muster ermöglicht werden soll. Messkonten für diese Vormesse werden nicht eröffnet. Ebensowenig wird die Aufstellung von Buden und Ständen auf öffentlichen Strassen und Plätzen gestattet. Zur Vormesse zngelassen werden nur: Porzellan-, Majolika-, Steingut-, Terrakotta- und Ton-, Kristall-, Glas-, Bronze-, Eisen- und Zink gusswaren, Aluminium-, Alfenide-, Nickel- und sonstige Metallwaren aller Art, Beleuchtungsartikel, Lederwaren, Photographie - Albums, Holzwaren, Korbwaren, Papierartikel, Bijouterieartikel, Japan- und Chinawaren, künstliche Blumen, Puppen und Spielwaren aller Gattungen, Eisenwaren, Haus und Küchengeräte, Drahtwaren, Musikinstrumente, optische Waren, Seifen und Parfümerien, Stöcke, Peitschen, Luxusartikel, Kurz- und Galanteriewaren aller Art. Leipzig, am 2. Juni 1894.