Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.12.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-12-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189712106
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18971210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18971210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1897
- Monat1897-12
- Tag1897-12-10
- Monat1897-12
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- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.12.1897
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MeslitrMagtdlM und Anzeiger (Elbeblatt md Alyeiger). Amtsölatt °-rr- der König!. Amtshanptmannschaft Großenhain, des Kömgl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa. S87. Freitag, 1». December 1897, Abends SV. Jahrg. »a» Mesa« Tageblatt «scheint jeden Tag Abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. BlertchShrlich-r Bezugspreis bet Abholung in den Expeditionen in Riesa und Strehla oder durch unsere Trlig« frei in» Hau« 1 Mark SO Pfg., bei Abholung am Schalt« der kalserl. Postanstalten 1 Marl 25 Pfg., durch den Briefträger frei in« Hau» 1 Mart 65 Pfg. Anz»ig«.«imah»r für die Rum«« de» Au«gadetage» bi« Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck «id «erlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle Kastanienstraße SS. — Für die Redactton verantwortlich: Hermann Schmidt in Mesa. »M-SSöWMSS-S-ÜSSchM-dvWWM«« Bekanntmachung. Die nachersichtliche Verordnung de» Königlichen Ministeriums des Innern vom 3. dieses Monats, Maßregeln gegen die Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche betreffend, wird zur Nachachtung für die Betheiligten hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Großenhain, den 7. Dezember 1897. Die Königliche Amtshanptmannschaft. 4179 L. V. Wilucki. Mke. Verordnung, Maßregeln gegen die Weiterverbreit««- der Maul- und Klauenseuche betreffend. Da die Maul- und Klauen euche in verschiedenen Landestheilen neuerdings wieder erheb lich zugenommen hat, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, auf Grund von 8 7 und 8 des Reichsgesetzes vom — Reichsgesetzblatt 1894 Seite 410 — und bez. der ßtz 6 und 8 der Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 — Gesetz- und Berord- nungs-Blatt Seite 94 —, sowie Punkt 7 der Verordnung vom 25. Februar 1897 — Gesetz- und Verordnungs-Blatt Seite 25 — und zwar für das zesammte Gebiet des König reichs folgende Maßregeln anzuordnen: 1. Auf BiehmLrkten, soweit solche nicht auf Grund von 8 5 der Ausführuugsverordnung vom 30. Juli 1895 überhaupt verboten werden sollten, hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, bez. soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im Voraus zu bestimmenden Wegen stattzufinden. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibe hörde überlasten. Der Vorverkauf von Rindern und Schweinen ist verboten. Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergcbrachten Rinder darf bereits an dem, dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden 2. Ausgenommen von vorstehenden Maßregeln bleiben die kleineren Ferkel- und Wochenmärkte, auf denen lediglich Saugferkel in Körben feilgehalten werden — vergl. Punkt 2 der Ver ordnung vom 25. Februar 1897. 3. Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausge botenen Rmdvieh- und Schweinebestände sowie die zum Verkauf im Umherziehen bestimm ten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft ««den, wenn sie während einer Beobach tungsfrist von 5 Tagen sich frei von der Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen sind hiervon nur Mastschweine, welche binnen 3 Tagen (von Beginn der Aufstellung bei den betreffenden Händlern ab gerechnet) zur Abschlachtung gelangen und Saugferkel (Korb-, Spanferkel). — Vergl. Punkt 7 der Verordnung vom 25. Februar 1897. 4. Alle von zusammengebrachten Rindvieh« und Schweinebeständen benutzten Wege und Stand orte (Rampen, Buchten, Vastställe, Marktplätze) sind nach ihr« Benutzung gründlich za reinigen. An den Stationen, an welchen Vieh- und Schlachtmärkte abgehalten werden, sind di« Rampen, sowie die Vieh-Lin« und Ausladeplätze nach dem Ein« und nach dem Ausladen durch Reinigung und Besprengung mit 5 prozcnügen Karbolsäurelösungen zu desinficiren. Die BezirkSthierärzte haben hinüber die nöthige Ueberwachung auszuüben und sind za dem Zwecke ermächtigt, Gastställe, private Schlachthäuser, sowie Ställe von Viehhändler» zu revidiren. — Vergl. 8 17 des Reichsgesetzes. 5. Die genaue Beobachtung dieser Anordnungen ist von den zuständigen Behörden gehörig zu überwachen. Dresden, am 3. Dezember 1897. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Körner. Oeffentliche Zustellung. Der Rechtsanwalt Hans Fischer in Riesa, als Verwalter im Konkurse zum Vermögen deS Tischlermeisters Max Hermann Hugo Wehn« daselbst, klagt gegen den Urväter Nngttst Paschke, früher in Riesa, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wegen ein« Kaufpreisfordenmg mit dem Anträge, Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurtheilen, ihm 78 Mark 20 Psg. nebst 5 o/y Zinsen seit Klagzustellung zu bezahlen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor daS Königlich« Amtsgericht zu Riesa auf den 25. Januar 1898, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dies« Auszug der Klage bekannt gemacht« Aktuar Gänger, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekanntmachung. Gemäß der Bestimmung in 8 9 des Gemeindeanlagen-RegulativS hiesiger Stadt steht es jedem Abgabenpflichtigen frei, vor Beginn des Steuerjahres und der Abschätzungsarbeite« spätestens im Monat December dem Stadtrathe schriftlich anzuzeigen, wie hoch er sein jähr liches Einkommen veranschlagt. In der Anzeige muffen aber die verschiedenen Einkommens quellen und Einkommensbeträge speziell angegeben werden, damit die Richtigkeit vom Ausschüsse geprüft werden kann. Aus diese Bestimmung wird hierdurch erneut mit dem Bemerken hingewiesen, daß bezüg« liche Anzeigen für die nächstjährige Einschätzung zu den Gemekndeanlagen bis zum S1. De cember laufenden Jahres bei dem unterzeichneten Rathe einzureichen sind. * Riesa, am 9. December 1897. Der Rath der Stadt. Vetters. Rdl. Vom Landtag. Gestern hielten beide Ständekammern Sitzungen ak Die Erste Kammer beschloß zunächst nach Erledigung des RegistrandenvortragS auf Antrag der ersten Deputation, die Wahl des Herrn Rittergutsbesitzer» von Opp-l auf Zöfchau zum Abgeoroneten der E sten Kammer für gtltig zu erklären. Hierauf ließ die Kammer auf Antrag der vierten Deputa tion (Berichterstatter H:rr Dr. v. Wächter) die Petition des Landesverbandes der sächsischen Trichinen- und.Flkischbeschauer in Chemnitz um Vermittelung der Gemeindebcamteneigcn« schäft rc. auf sich beruhen. Durch Herrn v. Schönberg er folgte alsdann im Namen der vierten Deputation die An zeige, daß die Petitionen Carl Traugott Jakobs in Oppach, Prüfung seiner ErbschaftSangclegenhett betreffend, und des Glasmachers Wenzel Suchy in Neudöhlen, Ersatzansprüche für durch religiöse Irrlehren ihm zugefügte Schäden betr., sowie die Beschwerde Karl Wilhelm Weber» in Weinböhla, RechtSverweigerung betreffend, für unzulässig zu erklären seien. Die Zweite Kammer beschäftigte sich mit einem Gesetz.Eatwurf, die Einführung einer allgemein verbindlichen Schlachtvieh «nd Fleischbeschau betreffend. In der Begründung wird ausgeführt, daß man im Königreich Sachsen seit langer Zeit bestrebt gewesen sei, gegen die au« dem Genüsse de- Fleisches kranker Thiere für den menschlichen Organismus drohenden Gefahren anzu kämpfen und bereits im Jahre 1837 eine „Belehrung über die Eigenschaften de- Schlachtviehes und des Fleisches, welche da» letztere zum Genüsse untauglich oder schädlich machen", erlassen hat. Als im Jahre 1859 die Aufhebung der Fleisch taxe erfolgte, verordnete da» Ministerium, daß vom 1. Ja nuar 1860 an allerwärt», wo ein öffentlicher, bankmäßiger Fleischverkauf stattfinde, die Bestellung thicrärztlicher Sach verständiger stattzufinden habe. Diese Verordnung begegnete insbesondere auf dem platten Lande erheblichen jSchwterig- keiten. Inzwischen ist diese Verordnung durch weitere Maß nahmen, z. B. die mikroskopische Untersuchung aller zur Nahrung des Menschen bestimmten Schweine auf Trichinen u. s. w. ergänzt worden, dagegen besteht eine allgemein ver bindliche Fleischbeschau in Sachsen nicht, wird vielmehr nur auf Grund orttftatutarischer Einführung in 33 Städten, von denen etwa 25 öffentliche Schachthäuser besitzen, und einigen weni gen Landgemeinden auszeführt. Die Nolhwendigkeit der att- gemeinverbindlichen Fleischbeschau wird nicht nur von hervor ragenden Autoritären der Menschen- und Thierbrilkunde an erkannt, sondern erscheint vor Allem nöthig im Interesse der menschlichen Gesundheit, da durch den Genuß des Fleischcs von kranken Thiercn dem Leben und der Gesundheit der LandeSeinwohncr Gefahren entstehen, gegen welche sich d.r Einzelne nicht mit genügender Sicherheit zu schützen vermag. Als besonders gefährlich wird das Fleisch von den sog n. Nothschlachtungrn bezeichnet, da solche in der Regel erst dann vorgenommen werden, wenn das kranke Tier dem Tode be- reit» nahe ist. Die Einführung einer allgemeinverbindlichen Flcffchbeschau erscheint weiter geboten aus volkSwirthschaft« ltchen Gründen, sowohl zur Wahrung der wirthschastfinan« ziellen Interessen des consumirenden Publikum», als zur Verhütung einer Schädigung der Vieh- und Fleischprodu zenten, denn nur bei einer allgemeinen, gleichmäßen, da ganze Land umfassenden R-gelung lassen sich zahlreiche Werthe, die gegenwärtig alt gesundheitsschädlich vernichtet werden müssen, dem Volksvermögen erhalten. Endlich em- pfiehlt sich die Einführung einer allgemeinverbindlichen Fleisch beschau auch im vrterinär-polizetlichen Interesse, da durch eine solche Einrichtung in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine ansteckende Krankheit der Schlachuhiere sofort in ihren ersten Fällen zur Kenntriß der Behörden gelangen und so Gelegenheit zur rechtzeitigen EinleUung der durch di« Sachlage gebotenen Maßnahmen gegeben wird. Der Ge- sammtaufwand für die Einführung der allgemeinverbindlichen Fleischbeschau würde sich auf «81682 Mk, also 0,18 Mk. für den Kopf der am 1. December 1895 festgestellten Be völkerung von 3 787 688 belaufen. Ferner beschäftigte sich die Kammer mit dem Entwurf eine- Gesetze», die staatliche Tchlachtviehverfichermrg betreffend. In der Begründung wird ausgeführt, daß die häufigen und schweren Verluste, die den Biehbefitzern durch Krankheiten des Viehes, insbesondere durch die Beanstandung des Fleisches von Schlachtthieren bei der Fleischbeschau ent stehen, auf die Nolhwendigkeit einer umfassenden Viehver- sichrrung Hinweisen. Der LandeSculturrath beantragte bereit» 1886 die Einführung einer Zwangsverftcheruiig der Rinder gegen Verluste durch Tuberkulose und erweiterte 1890 seinen Autrag dahin, daß in Verbindung mit der Einführung einer allgemeinverbindlichen Fleischbeschau sämmtliche Schlachttinder sächsischer Besitzer einer Versicherung behufs Entschädigung solcher Verluste unterstellt werden welche aus der Werth verminderung in Folge der Ausschließung de» gesammten Fleische» vom Genüsse oder nur theilweiser Zulassung zu« Genüsse durch die Fleischbeschau erwachsen würden. Auch der deutsche LandwirthschaftSrath hat im Interesse der kleinen Biehbesitzer eine möglichste Verallgemeinerung der Versicher ung der Rindviehbestände befürwortet und der Deutsche Fleischeroerband hat wiederholt beim Bundesrathe die Ein führung einer allgemeinen Viehvsrficherung für da« Gebiet :eS deutschen Reiches angeregt. Weiter wird in der Be gründung auf die schon bestehenden Liehoerficherungen in Baden, Bayern und der Schweiz hingewiesen. Auch in Sachsen bestehen solche OctSverstcherungSoereine, aber nur in geringer Zahl. Da» Ziel wird nur durch Einführung ein » unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Ber- ficherung-zwange» zu erreichen sein. Die Frage, wie hoch sich die Versicherungsbeiträge und demgemäß- der vom Staate hierzu zu leistende Zuschuß stellen werden, läßt sich jetzt noch nicht bestimmt beantworten.
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