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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191508139
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19150813
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19150813
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-08
- Tag1915-08-13
- Monat1915-08
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.08.1915
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Der 8, rennt« GeWet»tzset»r«i»riifle«er »trß «« IS. August d. I. ftvttß. Die Steuerötträ-, sind 1»«HM 14 Ais« » uns«« Steuerkoffe abzusühreu. Na- Ablauf blafn Frist «rsokgl bi» DßM-ll-tt-a Mahnung und dann dta zwanAwetf, BetteeBung. Grüß« (Albe). °« 1»- «ugust »81». Oßk Ge»et»tzO«rßt«d. Der Bezirksschornsteinfeaenneister ha» «Meldet daß o», Maakag, 8»« 1^. ßts S»»a»e«ß dnr 21. A«,uß ISIS dt« G-«r»fiet»e t» De»»« »ereintgt »«den. G oö d a, am 18. «uqust 1915. Os» GeMEchBWsftaAd. 2. Ter»i« LüuUSa ««d Ge»et»dt^«xdfte«er Iß HD M« 14. A«-«ß 1915 »u «ntri-trn. Gag«» Säumig« Wird sofoat HM Mahn- »esfsß«» eingeleitet werden. Grd», (Elbe), ,« 12. August 1915. Ter GnuetutzedurtDud. W MM Aß M MM fAr das »Nlefaer Lageßlütt" erbitten wir UN» bi» spätesten MWADHUDN «unutttlUg 9 Ahr de« jchveiltgen «usgaöetag^. vertliches nnd GilchfischeS. Riefa, den 13. August ISIS. —* Der Gewerbeverein deschloß in seiner gestern abgehaltenen Versammlung den veitritt al» Mit glied zum Vereine „Helmatdank in Riesa" mit «tue« Jahresbeiträge von 50 Mark und einer einmalig«« Za- Wendung von 100 Mark zum Gründungskapital der Stiftung. Dankbar begrüßte» es bi« Erschteneney, daß Herr Privatu» Werner «ine Anzahl vllder eigener Auf nahmen au« Heimat. Lausitzer Gebirge. Sü-fls-«r Schweiz usw., di, durch Stereostopapparate besichtigt wurden, zur Verfügung gestellt hatte. —' In der sächsischen verlustltst« Nr. 182 (aulgegeben am 12. August ISIS), bi« in unserer Geschäfts stelle zur Ginflchtnahme au»ltezt, sind Verlust« folg«ndrr Truppen verzeichnet: Infanterie: Infanterie »Regi menter Nr. 100, 103, 134, 182; Reserve-Jnfanterir-Regi- menter Nr. 100; Vandwehr-Jnfanterte-Regimenter Nr. ISO, 188; Ersatz-Jnfanterie-Regimenter Nr. 23, 24, 32, 40; Er- satz-Jnfanterle-Regiment Nr. v, Landwehr-Vrigade-Ersatz» Bataillon Nr. 48; Landfiurm-Jnfanterte-Regiment Nr. IS; Landsturm-Infanterie-Vataillon«: Dresden (XU. 2); Meißen (XII. 4); Pirna (XII. v); Freiberg (XII. 6); Zittau lXII. 7); Lttpzig (XIX 4); Chemnitz (XIX. 10; Plauen (XIX. IS); Ersatz-Bataillon Leipzig (XIX. 6); Ersatz-Bataillon: Re- serve-Regiment Nr. 100. Kavallerie: Husaren Nr. 18, 20; Reserve-Husaren; Landwehr-Eskadron, XN. Armee- korps. Feldartillerie: Regimenter Nr. 12, 28, 32, 48, 88, 78, 248; Reserve-Regimenter Nr. 28, 58; Ersatz- Abteilungen, Regimenter Nr. 28, 32, 48, 77. — Preußische Verlustliste Nr. 2S2. — Die Kommandierenden Generale des stellver tretenden 12. und 19. Armeekorps erlösten eine Bekannt machung betr. Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwoll abgängen und vaumwollgesptnsten. Di« An ordnungen dieser Bekanntmachung treten mit 14. August in Kraft, soweit es sich nicht um Vorräte handelt, di« nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland «tngrführt find. Nach dieser Bekanntmachung sind die Nichtverar- beiter (Händler usw.) von Baumwolle und vaumwollab- gängen genötigt, innerhalb zwei Woche» ihr« Bestände an Baumwollspinnereien oder sonstige Telbstoerarbetter zu ver äußern. Geschieht dir» nicht, so find nach zwei Wochen Baumwolle und Baumwollabgäng« bei ihnen beschlagnahmt. Dom 14. August an ist fern« das verarbeiten von Baumwolle und Vaumwollabgängen verboten, wenn es sich nicht um Aufträge der Heeres- und Marinrverwaltung handelt, deren Vorliegen nachgewiesen werden muß. Allerdings können die Baumwollspinnereien noch in der Zeit vom 14. August bis 4. September zu beliebiger Ver wendung ihr« Gespinste Herstellen. Aber während dieser Zeit darf ihre Erzeugung insgesamt (also einschließlich der Heeres- oder Marineaufträge) nur ein Drittel der Er zeugung ihre« gewöhnlichen Betrtebsumfange« betragen. Di« während dieser Zeit hergestellten Gespinst« sind eben- fall« beschlagnahmt, soweit sie nicht zur Erfüllung von Aufträgen der Heere», oder Marineverwaltung dienen. Uebrr dies« beschlagnahmten Gespinste ist ein ganze« Der- zeichnt« zu führen und eine Anzeige zu erstatten. Um einen Austausch der verschiedenen Sorten von Baumwolle unter den Eelbstoerarbeitern hrrbrlzuführen, ist bet dem Kbntgl. Preuß. Krieg«mintsterium eine Ausgletchstell« für Baumwolle geschissen worden. Di« Bekanntmachung ent hält noch eine ganze Reihe näherer Bestimmungen, so über ein« erforderliche Meldung, über den vetriebsumfang der Spinnereien über Baumwolle, die in anderen Betrieben al» Spinnereien vor Veröffentlichung der Bekanntmachung be reit« in Arbeit genommen war und über in solchen Be trieben zu beliebiger Verwendung sretgegebene Mengen. Der Wortlaut der Bekanntmachung kann bei den Amtl- hauptmannschaften und Stadträten der größeren Städte «ingrsehen werden. — Sine weitere Bekanntmachung be faßt sich mit der Veräußerung und Verwendung von un gefärbter und gefärbtrr reiner Schafwolle und der reinschafwollenen Spinnstoffe, wie Kammzeug, Kämm lingen und Wollabgängen, soweit es sich nicht um Vorräte handelt, die erst nach Erlaß der Bekannt machung vom Aullande eingeführt werden, vom 14. August 1915 ab ist danach jede Veräußerung reiner Schafwolle und rein schafwollener Spinnstoffe , zu anderen al« zu Heere»zwecken verboten. At« Veräußerung zn HeereSzwecken wird nur eine Veräußerung an di« Kriegs- wollbedarfS-Aktiengesellschaft oder die Kammwoll-Aktien- Gesellschaft in Berlin oder an Personen angesehen, welch« die Ware zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittel baren Heer,«aufträgen verwenden. Der Nachweis, daß die Veräußerung tatsächlich zu HeereSzwecken erfolgt, muß in einer näher angegebenen weise erbracht werden. Auch die Verwendung (Waschen, Kämmen, Mischen, Färben, ver spinnen, sowie jegliche andere Art der Verarbeitung) der Schafwolle ist mit dem 14. August nur noch zur Her stellung solcher Erzeugnisse gestaltet, deren Anfertigung vom Königlich Preußischen Kriegsministerium unmittelbar oder mittelbar ausdrücklich genehmigt ist. Es ist zu be achten, daß die Anordnungen der neuen Bekanntmachung sich nicht auf die Wollen der deutschen Schafschur 1914/18 beziehe», für welch« die bet der Beschlagnahme der Schaf- sch« erlassenen Bestimmungen Anwendung finden. Da« verkämmrn der Wollen der deutschen Schaffchur 1914/15 blrsbt überhaupt verboten, soweit nicht «in« besonder« Er laubnis de« Krt«g»minist«ttum» erteilt ist. Ein« Reih« von Bestimmungen der Bekanntmachung behandelt die jenigen Mengen Schafwolle, di, au« den eigenen Be ständen beliebig venvendet werden könne», sowie bi« Ver wendung von Baumwolle oder Vaumwollabsällen al« Zu- satzspinnstosf und di« Meldepflicht von au« dem Aullande «ing,führten Vorräte«. Besonder» Bestimmungen gelten noch für Kammgarnsptnner. Der Wortlaut auch dieser Bekanntmachung kann bei den AmtShauptmannschasten und de« Stadträten der größeren Städte eingesehen werden. — Dal Stellvertretend« Generalkommando de« 12. Armeekorps, Dre«d«n-N. 8, Große Klostergafse 4, hat fol- gen de« Merkblatt für die Au»ftelluag von Passier scheinen zur Reis« au« Deutschland in das Opera- ttous» und Etappengebiet («inschl. Elsaß-Loth- ringen und Luxemburg), in da« Gebiet de« Generalgouver nement« für Belgien, nach Russisch-Polen und in den Bereich deutscher Grenzfestungen herausgegeben: 1. Gesuche um Ausstellung von Passierscheinen sind schriftlich an da« Stellvertretend« Generalkommando zu richten, in drfle» Bereich der Gefuchst,Her wohnt, in Großberltn an da« Oberkommando in den Marken. 2. In de» Gesuchen muß dargelegt fein: ») Notwendigkeit und Zweck der Reise; d) Reis,«eg unter Unterstreichung der Ort«, die zur Er- füllung de« Zweck,« der Reise berührt werden müssen; o) Dauer der Reise unter Angabe notwendiger Aufenthalt«; ck) daß sich der Gesuchsteller allen im besonderen auferlegten Bedingungen (z. v. Meldung bet Militärbehörden) unter wirft und den Pafsterschetn nach Ablauf sein«: Gültigkeit sofort persönlich oder im Einschreibebrief zurückzuliefern sich verpflichtet. Dem G,such muß ein ausgefüllter, polizeilich abgestempßlter Personalausweis (Identitätsnachweis) oder ein verschristlmäßlger Paß betgesügt sein. 3. Gesuche, di vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden zu- rückgegeben. — Ferner sind nicht statthaft Gesuche ») von Privatpersonen, di« sich mit EtnzeUtebeSgaben zur Front oder in da« Etappengebtet begeben oder mit Ausrüstungs stücken, Leben»- und Genußmitteln Handel treiben wollen; d) von Ausländer», di« LiebeSgabentranSporte begleiten «ollen; o) von weiblichen Angehörigen der im besetzten Gebiet einschließlich Belgien und LuLemburg stehenden Mtlttärpersonen, fall« nicht deren nachgewiesene schwer« Verwundung oder Erkrankung der Grund zur Reise ist; ä) von Privatpersonen, di« au« geschäftlichen Gründen reisen wollen, e« sei denn, daß die Gesuche von dem Kriegs ministerium oder von der Feldzeugmeisteret Dresden be fürwortet oder mit Genehmigungsvermerk versehen worden sind. 4. Da« Stellvertretende Generalkommando holt nach Prüfung der Gesuche die Genehmigung zur Reise bet der zuständigen Stelle schriftlich (in dringenden Fällen trle- graphisch) ein. Nach Eingang der Entscheidung wird der Gesuchsteller entsprechend beschieden. — Eine leider immer wiederkehrende Unsitte ist da» un bedachte Werfen der Kinder mit Steinen nach vorüberfahrenden Dampfschiffen, wie z. B. vorgestern abend wieder feiten» einiger Kinder an der Blasewitzer Haltestelle erfolgte und leicht eine Ver letzung eine» Fahrgaste» nach sich ziehen konnte. Ein größerer Junge warf einen 32 Gramm schweren Stein direkt auf da« Schiff und traf einen zur Erholung au« dem Feld» hier weilenden Generalarzt an den Kopf. Zum Glück hatte der in Zivil befindlich« Herr gerade den Hut aufge setzt und entging so einer sonst schweren Verletzung. Einig« in seiner Umgebung sitzende Damen, die mit dem Gesicht nach dem Land« zu sahen, konnten durch diesen Unfug leicht eine Verletzung de« Gesichte», unter Umständen auch der Augen davontragen. Alle Angehörigen, wie auch Un beteiligte, dl« de» Unfug sehen, sollten veranlaffung nehmen, diesem Unfug nach Kräften zu steuern, der vielfach lediglich auf mangelnde« Denken der Kinder zurückzuführen ist. — Gin Kommunalverband Mtttelsachsen ist in der Gründung begriffen, der außer dem Kommunal verband Dresden und Umgebung, d. s. die Stadt Dresden, die beiden Dresdner Amtshauptmannschaften und die Am1«hauptmannschast Pirna, noch die Lmi«hauptmann- schäften Großenhain und Meißen umfassen soll. Der Abschluß der Verhandlungen ist kommenden Sonnabend zu erwarten. Mit Meißen ist bereit» ein Einverständni« erzielt worden, mit Großenhain noch nicht. Meißen und Großenhain sollen an den bisherigen Kommunalverband Dresden da« Getreide liefern, dessen sie nicht bedürfen. Denn im Bezirk de« Kommunalverbandes Dresden wird nicht soviel Getreide erzeugt, daß der verband sein« Ein- wohner ausreichend ernähren kann. Es reicht nur für acht Monate. Der Zusammenschluß zu einem Verband« Mittel- sachsen erstreckt sich lediglich auf di« Getreideversorgung. Der neu« verband würde soviel Getreide erzeugen, daß «in Ueberschuß erzielt würde, der dann an die Kriegs- getrrtdegesellschaft Berlin abgegeben werden muß. Die Mühlen in den Vmtshauptmannschaften Großenhain und Meißen werden durch den Zusammenschluß eine bester« Beschäftigung haben, da sie bisher nur da» ihrem Bezirk zukommend« Getreide vermahlen durften. Die Bezirke Großenhain und Meißen werden vom Kommunalverband Dresden eine besonder« Abfindung für die Abtretung des Getreide« erhalten. In den neue» verband werben al» Vertreter der BejlrkSoerbände Meißen und Großenhain und für di« Stadt Meißen je ein Vertreter eintreten. —"K. Kürbis hat noch lange nicht die Anzahl Freunde, die ihm gebühren. Er ist wohlfeil, nahrhaft und leicht sättigend, sollt« daher in keiner einfachen bürgerliche« Küche fehlen. Zur KSrblsfupp, schneidet man den Kürbis in klein« Stücke, kocht ihn zu Brei, rührt durch einen Durchschlag und verdünnt ihn entweder mit Master, dem man Salz, Zitronenschale und ein Stückchen Butter bei fügt« »der man gießt Magermilch zu und würzt mit einer Prise Salz, etwa« ganzem Zimt und Zucker. Eine klein» Beigabe von gar gebrühtem Reis ist sehr schmackhaft. Kürbisgemüs« bnettet man auf di« gleiche Art, mit den gleichen Gewürzen, streicht e« aber nicht durch ein Sieb und hält e» dicklich. Klein geschnittener Kürbis kann auf gleiche Weise wie ander« Früchte eingemacht werden oder getrocknet mit anderem getrockneten Obst zusammen zum Kompott verwandt werden. — Der Ausschuß der Deutschen Turnerschaft schreibt: „ES ist dem Ausschuß wiederholt ein Borwurf daraus gemacht worden, baß er den für das Jahr 1815 satzung-gemäß fälligen Deutschen Turn tag, für den Bremen als Versammlungsort bestimmt worden war, nicht rinberufen hat. Wir erklären hiermit, daß die Abhaltung in der von unseren Satzungen vorgeschriebenen Form nicht möglich war. Ersten» hatten bet Beginn de« Krieges mehrer« Kreise dir bis zum 31. Dezember 1814 zu erledigenden Abgeord netenwahlen noch nicht vorgenommen und waren dazu auch nicht in der Lage, sodann stand gerade von den bereit» gewählten Ab geordneten eine größere Zahl im Feld«, und mancher von ihnen bat den Heldentod erlitten; ferner mußte auch di« Entscheidung über die wichtigsten Vorlagen, besonder« über die geschäftliche Neuordnung, bi» auf eine Zeit hinauSgeschoben werden, in der die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse im Vaterlande zu über sehen war, und endlich war man in Bremen nach dem Ausbruch or» Kriege» der Abhaltung einer so großen Versammlung durchaus abgeneigt. Wir hätten wohl ein Rumpfparlament zusammen bringen Annen, es wären dabei allerhand Reden gehalten und Wünsch« geäußert worden, aber zu endgültigen Beschlüssen in den Hauptfragen wäre e» nicht gekommen. ES schien un« die» in dieser ernsten Zeit der Würde unserer großen Körperschaft nicht zu entsprechen." — Da« Königlich Sächsische Ministerium erklärt in einer Zu- chrift an den ReichStagSabgeordneten Felix Marquart, daß e» un- tatthaft sei, eine Berzichtleistung auf Militärver- orgung zu fordern. Die Zuschrift lautet: „Euer Hochwohl, geboren teilt da» Kriegsministerium auf die Eingabe vom 21. Juli 191ö «rgebenst mit, daß «S unstatthaft ist, eine Verzichtleistung auf Militärversoräuna zu fordern. Die Truppenteile sind durch tz 22, Abs. 1 der Pensionierung-Vorschrift angewiesen, für alle Mann schaften, die infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sind, und deren Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert gemindert ist, die gesetzliche Versorgung zu beantragen. Außerdem haben die Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des 12. und 19. Armeekorps die beteiligten Stellen Anfang August dieses Jahre« auf da» Unstatthafte, Mannschaften zum Verzicht auf DersorgungSgebührnisse zu bewegen, noch besonders hinge- wtesen." — Ferner ist vom Königl. Württemb. KriegSministerium, wie dem ReichStagSabgeordneten mitgeteilt wird, eine entsprechende Anweisung ergangen. — Mitte Juli diese» Jahres kämpfte unser sächsische» Garde reiter-Regiment mit bei L. Sehr wacker benahm sich hierbei der Gardist Schulze 1 der 1. Schwadron. Er sah einen feindlichen Meldereiter, den er abfangen wollte. Plötzlich erhoben sich dicht vor ihm auS dem hochstehenden Getreide 20 bi» 80 feindliche Infanteristen und beschossen ihn. Durch drei Kugeln wurde sein Pferd getötet, «in Geschoß durchschlug seine Lanze, eins seinen Trinkbecher. Gardist Schulz« eröffnete nun seinerseits das Feuer gegen die Feinde, nahm einen derselben gefangen, jagte die übrigen in die Flucht und brachte dann sogar sein gesamte« Sattelzeug, seine Waffen und al« Beute auch noch eine Lanze zur Schwaoron zurück. Leider fiel dieser tapfere Soldat einige Tage später einer feindlichen Kugel zum Opfer. — Ueber di« Freifahrtscheine derSoldaten herrscht noch mancherlei Zweifel, weshalb wir Nachfolgendes feststellen. Jeder Soldat, der vom Felde Hei matSurlaub erhält, hat sich vor seiner Abreise bei seinem Kommando einen Hin- und R ü ck fahrtschei» zu besorgen. Keine andere Behörde ist dazu be- rechtigt, auch keine Eisenbahnbehörde. Das Gesetz hat ferner be stimmt, daß auch in kommenden Friedenszeiten jeder Soldat ein mal im Jahre bei seinem Heimatsurlaub freie Hin- und Rückfahrt erhält. Nur solchen Soldaten, die im Juni und Juli beurlaubt find und daher einen Rückfahrtschein noch nicht besitzen, kann di« Visenbahnverwaltung in Ausnahmefällen noch «inen Freischein auSstellen. — Zur Lage der Elbeschiffahrt wird geschrieben» Di« WafferstandSverhältnisse der Elbe Haven sich infolge regnerischer Witterung am böhmischen Oberlaufe etwa» gebessert, sind indessen derzeit dort von der Bollschiffigkeit noch ziemlich entfernt. Da» VerladungSgeschäft in Böhmen gilt hauptsächlich der Braunkohlen verladung, die indessen noch immer keine wesentlich rrhöhten Um schlagsziffern aufweist, und deren Grundfrachten von 2 M. 60 Pf. pro Tonn» Magdeburg bezw. 8 M. 60 Pf. Unterelb« auch keine Aenderungen erfuhren. An der Mittelelbe ist da« Geschäft zu Tal am freien Markte ohne Regung, und auch da» Hamburger Berg- geschäft beharrt in seiner Flauheit, sodaß die Elbefrachten mit u. a. IS Pf. für 100 Kilgramm Magdeburg und 32 Pf. nach Dresden niedrig sind, während die Frachten für Kohlen nach Berlin mit etwa 2V Pf. für 100 Kilogramm ein wenig besser zu bezeichnen sind. —WJ. Der durch BundeSratSbeschluß vom 28. Juli bs». IS. errichteten ReichSsuttermittelstelle gehen zahlreiche An träge von Tierhaltern auf Zuweisung^ von Futtermitteln, ferner auch Anfragen und Angebote wegen Lieferung von Futtermitteln und dergl. zu. Derartigen Anträgen und Angeboten vermag die Reichsfuttermittelstelle in keinem Falle Folg« zu geben. Sie ist kein Geschäftsunternehmen, sondern «ine Behörde, der die Durch führung der BundeSratSverordnungen über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraftfuttermitteln und zuckerhaltigen Futtermitteln obliegt. Sie hat daher weder Futtermittel im Besitz, noch kauft oder ver kauft st« solche. Sir bedarf auch keiner Lagerräume, keiner Kom missionäre oder Agenten. Eine Zuweisung von Futtermitteln kann durch sie außer an die Heeres- und Marineoerwaltung nur an Kommunaloerbände und an die in den BundeSratSverordnungen oder vom Herrn Reichskanzler besonders bestimmten Stellen er folgen. Anträge auf Zuweisung von Futtermitteln sind ausschließ lich an di« zuständigen Kommunalverbänd« (AmtShauptmannfchaften und die S exemten Städte) zu richten. — Sparsamkeit mit Bindfaden. ES ist leicht er klärlich, daß in diesem Artikel Knappheit eintreten würde. Bind faden wird zum größten Teil au» Hanf hergestellt. Die Hanf kultur ist aber, ebenso wie der Anbau de» Flachse« in Deutschland fast ganz eingestellt worden. Die Einfuhr an Hanf betrug im letzten Jahre 41276 Tonnen; von diesen kamen 14 988 aus Italien, 2664 au» Oesterreich-Ilngarn, 22 871 au» Rußland und außerdem noch geringe Mengen au» Australien. Außerdem bezogen wir auch noch fertige« Hanfgarn vom Ausland: 1262 Tonnen aus Frankreich, 1066 au» Großbritannien, 604 acht Italien und 9097 au» Britisch-Jndien. Wir sind also fast von jeder Zufuhr abge schnitten, und daher ist di« größt« Sparsamkeit auch nach der er wähnten Richtuna am Platz». Dies« würde auch dadurch geübt werden, daß di« Käufer in den Geschäft«» darauf verzichten, daß
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