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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-02-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191602197
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-02
- Tag1916-02-19
- Monat1916-02
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1916
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abgehalten. -2 Sorten Sorte III 60Pfg. 5OPfg. Sorte lv Sorte v 40Pfg. 35Pfg. 5.- ML. 4.75 . . 2,85 I . 2,- I , 0,75 . , 0.35 . . 1.50 . , 1.40 . . 8,25 , , 2.75 . . soweit er nicht Mengen von für das Pfund. _n des BorstandeS erfolgen in der Sächsischen § „ ---> den Amtsblättern der Kreishauptmannschaften. 8 20. Der Verband wird aufgelöst, wenn der Verbandsvorstand die Auslösung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt und das Ministerium des Innern dem Beschlüsse 32 , 28 35 . 31 38 . 33 Oertliches nnd Sächsisches. Riesa, den 19. Februar 191«. —* Dem soeben erschienenen 12. Jahresberichte der Riesaer Bank ist zu entnehmen, daß im verflossenen Geschäftsjahre einschließlich 50480 Mark Vortrag (40048 Mart) ein Rohgewinn von 215 115 Mark (215 108 Mark) erzielt wurde. Nach Abzug der Unkosten von 33 043 Mark (35 329 Mark), sowie nach 0000 Mark (0000 MarksAb- schreibunaen verbleibt ein Reingewinn von 158 635 Mark (168 464 Mark), woraus den Aktwnären 6'/,'/« (0' ," ,), einer Sonderrücklage 4000 Mark (—,— Mark), der gesetzlichen Rücklaa» 10 000 Mark (10 000 Mark), der Delkredererncklage 29 769 Mark (30443 Mark) und der Beamten-UnterftützungS- Xll in DreSden-Seidmb Sonnabend, de« S» . S vormittags 10.15 Uhr auf dem Ra . zu einer Besichtigung vorzustellen. Die Pferde jind unter allen Umständen pünktlich vorzuführen und können Ausnahmen r sollten, hat sich der Entleiher am Gestellung«. Pferde durch veterinärärztliche Bescheinigung en. 1) Sei Rot- und Damwild» ») Rücken und Keule 1») Blatt o) Kochfleisch 2) bei Rehwild: ») Rücken d) Keule «) Blatt . ä) Kochfleisch 2) bei Wildschweinen ») Rücken und Keule d) Blatt °) Kochfleisch . 6) Kopffletsch 4) bei Hasen: das Stück mit Fell . » ohne Fell mit Läuschen und Keulen, jedoch ohne Hasenklein Hasenrücken ein Paar Keulen ein Paar Lauschen . Hasenklein 8) für Kaninchen: oaS Stück mit Fell . . ohne Fell 6) Fasanen: Ein Fasanenhahn mit Jedem eine Fasanenhenne mit Federn Bei diesen Preisen wird beste Ware vorausgesetzt. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, mehr als 10 t« zum Gegenstände hat. H. Für Marmelade«. 1. beim Verkaufe von pfundweise aus gewogener Ware 2. beim Verkauf in ganzen Blecheimern oder sonstigen Gefäßen von Über 10 bis einschließlich 15 3. voll 5 bis emschlteßlich 10 t« 4. unter 5 Die Preise werden in den Fällen Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Regelung und Fest setzung von Preisen für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitung vom 16. November 1915, für Wild vom 80. Dezember und für Marmeladen vom 14. Dezember 1915 werden nach Gehör der zuständigen Preisprüfungsstellen für die Abgabe im Kleinhandel folgende Höchstpreise festgesetzt: s Für Buchweizen und Hirse. 1) geschälter Buchweizen KO Pfg. für das Pfund, 2) Buchweizenfuttergriitze 50 . . „ . . 3) Bilchweizenspeisegrütze,-grieS oder-mehl 60 ... » , 4) geschälte Hirse 47 . . , , , 5) polterte Hirse 80 I I I I ' ch Hirsegrütze, -grieS oder -mehl 63 , , , , . Diese Preise gelten für beste Ware. Alt Kleinhandel gilt jeder Berkaus an dm Verbraucher. ». Für Wild. 1,40 Mk. für das Pfund, 1.20 , . 0.50 1.40 1.80 .. . I . m m 1 m s 0.85 .. . 1,10 mm» W - 0.90 ... 0.90 . . I 0,50 . . .' «n»te> Verteilung in der Woche vom 21. bis 27. Februar 1S1K in GrSba. Da uns durch die Königliche AmtShauptmannschaft Großenhain für die nächste Woche nicht soviel Butter zugewiesen werden kann, um den Butterbedarf in der bisherigen Weise zu befriedigen, wirb für den Bezirk der Gemeinden Gröba, Röderau und Weida, um eine gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Butterbeftände zu sichern, auf Grund von 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 folgendes bestimmt: 1. In der Woche vom 21.—27. Februar 1916 darf für die auf diesen Zeitraum aus- gegebenen Butterkarten nur die Hälfte zngeteilt und beansprucht werden. 2. Händler, Landwirte, Molkereien, Butterfrauen «sw., welche in den Gemeinden Gröba, Röderau und Weida Butter zum Berkans bringe«, dürfen in der Woche vom 21.—27. Februar 1010 aus eine Bytterkarte nur r/s Pfund, das ist l/i Stück Butter, abaeben. 3. Zuwiderhandlungen Margen diese Vorschriften werden gemäß 8 13 der Bundesrats- Verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Die Gemetndevorständ« zu Gröba, Röderau und Weida, am 19. Februar 1916. 50 , 40 53 . 43 60 . 50 „ . oo . - . . ... .... unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (Brutto für netto) berechnet. Nach der obengenannten Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Dezember vorigen Jahres gelten als: Sorte 1 r Marmeladen, die aus einer Fruchtart hergestellt werden, mit Ausnahme von Aofelmarmeladen; Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens 4 Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte l sallen und nicht eine Apfcleinwckge von mehr als der Hälfte der Gesamtmenge enthalten; Sorte III: Reine Apfclmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sorten l und u fallen und nicht eine Etnwage von Fruchtrück standen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten: Sorte IV r Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrttckstkinden ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nickt unter Sorte l bis lU fallen (Kunstmarmeladen): Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln. Für Sorte l sind vorläufig keine Höchstpreise festgesetzt worden. Diese Preise dürfen nicht überschritten werden. Ergeben sich beim Verkaufe Bruchteile von Pfennigen, so darf ihre Abrundung nach oben auf den vollen Pfennig erfolgen. Die Bestimmungen im Rcicksgcsetze über die Höchstpreise in der Fassung vom 17. Dezember 1914 finden entsprechende Anwendung. Nach 8 6 dieses Gesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld strafe bis zu 10 000 Mk. bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchst preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntge macht und neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er kannt werden. Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebes durch die Verwaltungs behörde verfügt werden — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915, NeichSgesetzblatt Seite 603. - IV. Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen, aus der sich ergibt, welche der vorstehend aufgcsührten Sorten den Inhalt der Verpackung bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht erkennbarer Weise das Gewicht angegeben sein, igtzn «itterliegende« > »o» Hundert des »«»Hundert des des Verbandes zu i 17. Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eine« jeden Geschäft«- dte JahreSrrchnung aufzustellev. Di« Prüfung und Abnahme erfolgt- durch da« enum de« Zinnern. » Ueber di« Verwendung eine« nach vestreitnng der Geschäftsunkosten vorhandenen veberfchussr« und Über die Deckung eine« Fehlbetrages entscheidet der Vorstand nach An hörung de« Betrat«. Der Beschluß bedarf der Zustimmung de» Ministerium« des Innern. Fehlbeträge sind von den Verbandsmitguedern nach dem Verbältni« ihres letzten Jahresumsatzes einzuziehen. 8 18. Lu Aenderungen dieser Satzung ist da« Ministerium des Innern nach An hörung de» Vorstände» de« Verbandes befugt. 8 19. Die Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen in der Sächsischen StaatS- zeituna, der Leipziger Zeitung und den Amtsblättern der Krei«hauptmannsckaften. 8 20. Der Verband wird aufg 'löst, wenn der Verbandsvorstand die Auflösung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt und das Ministerium des Innern dem Beschlüsse zustimmt, ferner mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung des BundeSratS über die Errichtung von PreiSprüfungSstellen und die VersotgungSregelung vom 25. September 1915 auß.er Kraft tritt. Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Die Schlußrechnung ist von dem Ministerium de» Innern zu prüfen und abzunehmen. lieber die Verteilung eines danach sich ergebenden UeberschusseS unter die Mitglieder de» Verbandes oder die Deckung eine» Fehlbetrages beschließt der Verbandsvorstand nach Anhörung de» Betrat». Der Beschluß bedarf oer Zustimmung des Ministerium» de» Innern. Dresden, am 1». Februar 1916. Ministerium de- Innern. rücklage 2000 Mark (2000 Mark) zugeführt werden sollen. Die gesetzliche Rücklage beträgt alsdann 330000 Mark (320000 Mach, die Delkredererücklage 210000 Mark (180230 Mark), die Beainten-UnterstützungSrücklage 23 630 Mark (20 600 Mark) und der Vortrag 55 203 Mark (56 480 Mark). Diese Rückstellungen zusammen betragen 618 833 Mark, gleich 4l,25"/, des Grundkapitals. Im Abschluß er- scheinen Guthaben der Kundschaft in laufender Rechnung mit 1024176 Mark <533 906 Mark), Einlagen auf Kun- di u ig mit 3 000143 Mark (3 244 000 Mark), ischrckeinlagen mir 544 890 Mark (499 621 Mark), Wechselverpflichtungen mit 3500 Mark (3500 Mark), geleistete Bürgschaften mit 13 000 Mark (7000 Mart). Im Vermögen werden Kaffe und Ztnsscheine mit 68 859 Mark (84715 Mark), Forde- rungen in laufender Rechnung mit 4 289 747 Mark (4 064 362 und zwar entsprechend den Festsetzungen de« Herr» Reichskanzler« st» der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter N bei verpackunaen in Fässern oder in sonstige« Gefäße« Uer 15 da« Reingewicht (Nettogewicht), bet anderen Verpackung«« da« Rohgewicht (Brutto für Netto). Zuwiderhandlungen hiergegen werden nach 117 d« Verordnung vmn >5. Geptember 1V15 (Rrichrgrsetzdlatt Seit« 607 ff.) bestraft Di« vorstehenden Bestimmungen treten am Lage ihrer Veröffentlichung in Kraft. ' Großenbain und Riesa, am 14. Februar 1916. Die Königliche AmtSba«vt«an»schaft u«d di« Gtadtritto st» Grostenbai» und Ries«. Montaa, den Ltz. Februar Ivt«, vorniittag- lil utzr, wird im Sitzungssaale der Königlichen AmtShauptmannfchaft Großenhain BeMsMg abgehalten. Die Tagesordnung hängt in» Anmeldezimmer daselbst aus. Großenbain, am 18. Februar 1916. 41 d. 4. I»r Ublemann, Amtshauptmann. Die durch Landwirte ufw. in der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain vom Ersatz-Pferde-Depot Xll in DreSden-Tetdnitz entliehenen Pferde sind am - Februar ISIS, ahmenvlah in Groheubatn keinesfalls zuaelaffrn werde». Fall» die Pferde nicht marschfiihig sein sollten, hat sich der Entleiher am Gestellung», platze einzuftnden und ist die Krankheit der Pferde durch veterinärärztliche Bescheinigung (ausnahmsweise durch ein« behördliche Bescheinigung) nachzuweisen. Unpünktliches oder Nichterscheinen kann die Wegnahme der Pferde nach sich ziehen. Großenhain, den 16. Februar 1916. 569 »v. Königliche Amtshauptmanuschaft. . WlkMrlnlW io i>n 21.—27. Wsir M. Da unS durch die ButterverteilungSstclle bei der Königliche»» Kreisbauptmaun- schäft Dresden für die nächste Woche nicht soviel Butter bat »ugewiesen werde« könne«, um den Butterbedarf in der bisherigen Weise zu befriedigen, wird, um «ine gleichmäßige Bcrteilnng der verfügbaren Butterbestände zu sichern, auf Grund von 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 folgendes bestimmt» In der Woche vom 21.-27. Februar 1916 darf auf die für diesen Zeitraum auS- gegebenen Butterkarten nur die Hälfte zugeteilt und beansprucht werden. 2. Händler, Landwirte, Molkereien, Butterfraneu usw., welche in der Stadt Riesa Butter »nm Berkans bringe«, dürfen in der Woche vom LI—L7. Februar ISIS ans eine Bntterkarte nnr '/» Pfund — i/t Stück Butter abgebe«. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 18 der Bundesrats- Verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Der Rat der Stadt Riesa, den 19. Februar 1916. Gßm. AMlii ütr bei Mlern merkM Mrdenen Lutter in Ma. Alle Butterhändler und Dutterfrauen, welche Butter nach Gröba einführen, werßen ersucht, etwa übrigbleibende Butter, die nicht direkt an Verbraucher abgesetzt werden kann, an die Gemeinde Gröba zur Ablieferung zuchringen. damit die Butter auf diesem Wege den Verbrauchern zugeführt werden kann. Mit der Abnahme der Butter haben wir unser Gemeinderatsmitglied, Herrn Lagerhalter Hannes in Gröba beauftragt, der für die ab gelieferte Butter die für unser» Ort für den Kleinverkauf gültigen Höchstpreise auszahlen wird. Die Ablieferung der Butter hat im Geschäftsräume des Consumvereins in Gröba, Georgplatz Nr. 5, zu erfolgen. Gröba, am 19. Februar 1916. Der Gemeindevorstand. Der Bezirksschornftclnfegermeifter hat gemeldet, daß von Montag, den 21. bi» Freitag, den 26. Februar 1916 die Schornsteine in Gröba gereinigt werden. - Der Gemetndevorständ. Montag, den 6. März 1015, vor»,. 10 Nhr werden im Kaminerarbände an der Maxstraße — Kaserne 32 — verschiedene alte eiserne pp. Geräte, alte Baumaterialien und 272 iiz Lumpen gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert. Die Bedingungen werden vor der Versteigerung bekannt gegeben. Königliche Garnisonverwaltung Riesa. von uns als Rat-Hilfsbote in Pflicht genommen worden ist. Der Rat der Stadt Riesa, am 18. Februar 1916. F. Koksverkauf des städtischen Gaswerkes. Für die Lieferung von Koks innerhalb des Stadtgebiete» und der nächsten Um- aebung aus dem städtischen Gaswerk als FeuerungSmatertal für Stubenbrand, Zentral heizungen oder industrielle Zwecke können bet der unterzeichneten Gaswerksdirektton auf di» Zett vom 1. April 1916 bis 81. März 1917 Kokslteferungsverträge abgeschlossen werden und zwar von 10 t — 10000 »«'an aufwärts. Die Preisfestsetzung richtet sich nach der Höhe der gewünschten Menge und erfolgt Anfang Mär, d. I. Anmeldungen sind spätestens bis 1. März d. I. einzureicheu. Später eingehende Anmeldungen könne« voraussichtlich keine Berücksichtigung stnden. Kleinverkauf findet Dienstags und Freitags von ^,9—12 Uhr statt. Die Direkno« deS städtische« Gaswerke-. HoiM'rneMrunff im Gasthof zur KöniaSlinde in Wülknitz am 2. März 1916 oorm. 10 Uhr. 48 nn lief. Scheite, 290 rm kies. Knüppel, 333 ><» kref. Aeste, 400 rm kief. Astreisig, 46 rm kief. Stöcke, aufbereitet in Abtlg. 41—42 zwischen Schneise 12 und 13 am Grenzfutgel, Westrand des Artillerieschießplatzes bei Sicherbeitsstand 10 und 11 (Tnrm) ttt Abtlg. 43 an Schneise 11 (Verbreiterung) am Grenzflügel. 90 >>» Stempelreisia am Ende des Infanterie-Schieß platzes Heidehäuser a... Spansberger Weg. Brennholz beginnt mit Nnmmer 413, Reisig mit Nr. 251. * Kgl. Garnisonverwaltung Tr. P. Zeithain. Mark). Wertpapiere mit 953 798 Mark (674 422 Mark) und Wechsel mit 1 378 269 Mark (1 538 809 Mark) ausge wiesen. Interessenten steht der Bericht an der Kasse der Gesellschaft kostenlos zur Verfügung. —* Die dusch Landwirte usw. in der Königlichen Aintshauptmanmchaft Großenhain vom Ersatz-Pferde Depot Xll in Dresden-Seidnitz entliehenen Pferde sind am Sonnabend, den 26. Februar 1916, vormittags 10.15 Uhr auf dem Na nnenplatz in Großenhain zu einer Besichtigung vorzustellen. Die Pferde sind unter allen Um ständen pünktlich vorzuführen und können Ausnahmen keinesfalls zrrgelaffen werden. Falls die Pferde nicht marsch fähig sei» sollten, hat sich der Entleiher am GestellungSplatze einzuflnden und ist die Krankheit der Pferde durch veterinär- ärztliche Bescheinigung (ausnahmsweise durch ein« bebörd-
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