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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160801
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160801
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-01
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 01.08.1916
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176. Dienstag, 1. August 1916, MendS. 69. Jahrg. Gßm. als nunmehr 1338 ULI-» 3582 1016. zur Sicherung „ ... „ über die Er richtung eines KriegsernähruNgSamtes vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 401) be- 8 1- In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, in Vereins- und Erfrischungsräumen sowie in Fremdenheimen, in Konditoreien und ähnlichen Betrieben dürfen Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur zum Mittagstisch und zum Abendtisch verabreicht und ent- DaS Riesaer Lageblarr erscheint sedca Tag abends Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger frei HauS oder bei Abholung am Schairer der Kaiser!. Postansralten ruerreijährlich 2,10 Al art, monatlich 70 Ps. Anzeigen für die Nummer oeS Ausgabetages sind bis 10 Nhr vormittags aufzugcbe» und im voraus zu bezahlen,' eine Gewähr für LaS Erscheinen an bestimmte» Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 rum breite Grundschrift-Zcilc (7 Silben) 20 Pf., Lrtsprers 15 Pf.' zeitraubender und tabellarischer Satz ent« sprechend höher. NachmeisungS- und VcrmittelnngSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eing,zogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlungs- und Erfüllungsort: Nresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BrsörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Lan g er L Winterlich, Nie sa. Geschäftsstelle: Worthestraßs KV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesin —. — - ... > > . r-^— 1. Sämtliche angebaute Gerste ist mit der Trennung vom Boden für den Kommunal- verband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen ist. Soweit sie bereits vom Boden getrennt ist, ist sie für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich be- findet. 2. An den beschlagnahmten Gcrstevorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des KvmmunalvcrbandS vorgenommen werden. 3. Der Besitzer der beschlagnahmten Gerste ist berechtigt und auf Verlangen der Königlichen Amtshauptmannschast verpflichtet, auszndreschen. Das Ergebnis des Ausdrusches dec gesamten Vorräte an Winter- und Sommer- gerste ist sofort nach Beendigung des Ausdrusches der Königlichen Amtshauptmannschast «nznzeigen. 4. Sechs Zehntel des gesamten Bestandes an Winter- und Sommergerste sind zur Verfügung des unterzeichneten Kommunalvcrbands zu halten und an diesen auf Ver langen käuflich zu liefern, die übrigen vier Zehntel dürfen von dem Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken im eigenen Betriebe verwendet werden. Unternehmer, die weniger als 20 Doppelzentner Gerste geerntet haben, sollen im Falle uachgewiesenen Bedürfnisses auf Antrag vom Kommnnalverband von der Lieferungs pflicht insoweit befreit werden, als ihnen im Falle der Lieferung wertiger als 10 Doppel zentner verbleiben würden. Soweit die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Gcrstevorräten Graupen, Grütze oder Gerstenniebl Herstellen oder Herstellen lassen wollen, darf diese Her stellung nur auf Grund von Mahlkarren erfolgen. 5. Die Ausstellung der Mahlkarten erfolgt für die im Bezirke der Amtshauptmann schaft Großenhain einschließlich der Städte Großenhain und Riesa wohnhaften Gersten erzeuger durch die Amtshauptmannschast auf Grund eines bei dieser zu stellenden Antrages 6. Aus dem Antrag muß hervorgehen: 1. wieviel der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes Gerste geerntet hat. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die angegebene Menge nur auf Schätzung beruht oder sich schon als Ergebnis des Ausdrusches darstcllt. Auch müssen tue Angaben von der Ortsbehörde beglaubigt sein. L -wieviol H« Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes Gerste insgesamt verarbeiten lasten will. 7. Mühlen dürfen Gerste nur gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmsn oder verarbeiten. Auf der Rückseite der Mahlkarte ist von den Mühlen jedesmal einzutraaeu, welche Mengen Gerste sie von dem Gerstenerzeuger erhalten und in welchen Mengen sie Mahl- erzeugniffe zurückgegeben haben. Dabei ist darauf zu achten, daß nicht mehr Gerste verarbeitet wird, als auf der Vorderseite der Mahlkarte freigegeben worden ist. Außerdem haben die Mühlen über die verarbeitete Gerste genau Buch zu führen. 8. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Wintergerste zu Saatzmeckcn ist nur gegen Saatkarten erlaubt (87a Absatz 2 » der Bundesratsverordnung). Das Nähere über die Ausstellung der Saatkarte sowie über den Verkehr mit Winter gerste zu Saatzwecken wird noch bckanntgegeben. 9. Die Veräußerung uvd der Erwerb von Sommergerste zu Saatzwecken ist bis t.uf weiteres überhaupt untersagt (8 7a Absatz 1 der Bundcsratsverordnung). 10. Die Bestimmungen gelten lediglich für reine Gerste (Winter- und Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrucht, in denen Gerste u. a. mit Hafer zugleich gewachsen ist, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer (Reichsgesetzblatt vom 6. Juli Seite 666). Für Mengkorn, das außer Gerste Brotgetreide euthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide vom 29. Juni 1916 (Neichsgesetzblatt Seite 613). 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung über Gerste aus der Ernte 1916 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrast bis zu 10000 Mark bestraft. Großenhain, am 29. Juli 1916. H.De« Kommnnalverband. Mittwoch, de» Ä. August d. I., vorm. 1v Uhr, sollen im Versteigerungsraume des Amtsgerichts hier 1 grüner Teppich, 3 Oelbildcr und 1 Geige mit Futteral versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des Kgl. Amtsgerichts Riesa. , Die diesjährige Grummetnntzung im hiesigen Stadtparke soll Mittwoch, den S. August INI«, nachmittags S Uhr, gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Die Ablehnung aller Angebote bleibt Vorbehalten. Treffpunkt: Festplatz. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. Juli 1916. Der 2. Termin Staats- und Gemeinde-Einkommensteuer wird am 1. August fällig und ist mit 2 bezw. 5 Pfennigen für jede Grundsteuereinheit binnen 14 Tage» an unsere Steuerkaffe abzusühren. G r,ö b allElbe), am 81. Juli 1916.Der Gernciudevorstand. Unter Garantie der Gemeinde. Ginlagenzinsfuß 37,7» Tägliche Verzinsung Strengste Geheimhaltung. Kostenlose Uebertragnng auswärts angelegter Gelder. Unentgeltliche Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapiere«^ Einlagebücher gebührenfrei. Äuntrvllmarken zur Sicherung gegen unberechtigte Abhebungen unentgeltlich. Geschäftszeit: Werktags 8—1 und 3—5 Uhr, Sonnabends 8—1 Uhr. WtzruOMmg W KMrsMMmU An CMM vom 20. Juli 1916 (RGBl. S. 755). 1. Die bei dem Ministerium des Innern bestehende LandesvertsilungSftclle für Butter übernimmt die Obliegenheiten der Landesvcrteilmigsstette im Sinne von 8 19. Die nach der Verordnung vom 10. November 1915 bei den Kreishauptmannschaften gebildeten VerteilungSstellen bleiben als Bezirksvertcilungsstellcn bestehen. Der Landesverteilungsstelle bleibt vorbehalten: 1. dec Ausgleich zwischen den krciLhauptmannschcntlichen Bezirken, 2. die Genehmigung zu Maßnahmen nach 8 13 Abs. 1, 3. der unmittelbare Geschäftsverkehr mit der Reichsstelle für Speisefette, soweit die ReichSstellc nicht von ihrer Befugnis nach 8 23 Gebrauch macht. 2. Die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs von Speisefetten liegt den Kommunalbehörden im Sinne der Verordnung vom 27. Juli 1915 ob. Zuständige Be hörde im Sinne von 8 10 Abs. 2 und 8 34 Abs. 1 ist in den bczirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschast. Die Anordnungen nach 8 8—10 und 29 erläßt der Vorstand des KommunalverbandeS. 3. Die Kommunalverbände haben ein Verzeichnis der in ihrem Bezirke gelegen Molkereien im Sinne von 8 8 zu führen. Als Molkereien gelten alle Betriebe, in denen täglich mehr als 50 Liter Milch im Durchschnitt verarbeitet werden. Diese Molkereien sind verpflichtet, über die in: eigenen Betrieb erzeugte oder ihnen auf Grund von Verträgen gelieferte Milch genau Buch zu führen und dein Kommunalverband nach dessen näherer Anweisung mindestens monatlich, erstmalig bis zum 5. Angust 1916 für den Monat Juli, anzuzeigen: 1. die Menge der in ihrem Betrieb erzeugten oder an sie gelieferten Milch, 2. die Menge der an die Erzeuger zurückgelieferten oder im eigenen Betrieb ver brauchten Molksreiproduktc. 3. die Mengs der nach den zulässigen Abzügen (Ziffer 2) verbleibenden in ihren: Be trieb erzeugten Butter. 4. Vollmilch darf an Verbraucher nur gegen Milchkarte abgegeben werden: Milchkarten zum Bezug von Vollmilch erhalten nur Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr für 1 Liter täglich, ältere Kinder bis zu 6 Jahren „ stillende Frauen „ 1 „ „ für Kranke auf ärztliches Zeugnis bis höchstens 1 „ „ Die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses kann vom Kommunalverbände ver langt werden. An andere Personen darf Vollmilch nicht abgegeben werden. Die Kommunalverbände können Milchkarten zum Bezug von Magermilch einführen. 5. Ueber die Regelung des Verbrauchs von Speisefetten ergeht besondere Verordnung. Dresden, den 29. Juli 1916. 69H8V Ministerium des Innern. 3606 Verkehr mit Gerste Ms der Ernte 1916» Nachstehend werden die wichtigsten Vorschriften über den Verkehr mit Gerste bekannt gegeben. r AusWrmmsverordmmft. Zu der anschließend zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Bekanntmachung des Prä sidenten des KriegSernährungsamtes über den Verbrauch von Eiern vom 13. Juli 1916 - RGBl. S. 697 -. I. Dis Befugnis, für den Einzelfall Ausnahmen zn gestatten (8 2 Abs. B, wird den Amtshauptmannschaften und den Stadträlen der bezirlsfreien Städte für ihren Bezirk übertragen. - II. 8 6 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1916 über den Aufkauf von Eiern ustv. (Sachs. Staatszeitung Nr. 140 und Nr. 156) wird gegenstandslos geworden aufgehoben. Dresden, den 28. Juli 1916. Ministerium des Innern. S Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. Vom 13. Juli Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über KriegSmaßnnhmen der Volksernährung vom 22. Mai 1916 und des, 8 1-dcr Bekauntnmchung stimme ich: 8 1. In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, in Vereins- und Erfrisch sowie in Fremdenheimen, in Konditoreien mW ähnlichen Betrieben dürfen Ei... gekocht, und Eierspeisen nur zum Mittagstisch und zum Abendtisch verabreicht und ent- geaengenommcn werden. Dis Kommunalverbände haben die Stunden festzusetzen, inner halb deren hiernach Eier und Eierspeisen verabreicht und entgegengenommen werden dürfen. 8 2. Tie Landeszcntralbehördcn können nähere Bestimmungen treffen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, für den Einzelfall Ausnahmen zu gestatten. 8 3. Mit Gefängnis bis zu einen: Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft. wcr^VM'Vorfchrifken dieser Verordnung oder den zn ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zuwiderhandelt. 8 4. Diese Verordnung tritt mit den: 15. Juli 1916 in Kraft. Berlin, den 13. Juli 1916. Der Präsident des ÄriegsernährungSamts. von Äatocki. Otttliches miN Sächsisches. Niesa, den 1. August 1916. —* Schutzmann Gustav Werner, hier, zurzeit im Felde, wurde mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet. —* Inder sächsischen VerlustlisteNr. 311 (aus- gegeben am 31. Juli 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 133,134, 177, 179, 181; Reserve-Regimenter Nr. 102, 104, 245; Landwehr-Regimenter Nr. 102,104,133. Verkehrstruppen: Jernsprech - Abteilung Nr. 12. Sanitäts-Formationen: Sanitäts-Kompagnie Nr. 2, 12. A.-K.; Landwebr-Sanitäts- Kompagnie Nr. 21; Freiwillige Krankenpflege. Armierungs- Bataillone: Nr. 23. 25. 85. Unteroffizier. Vorschule Marienberg. Nach Beendigung dieser praktischen Tätigkeit, über welche der zuständige landwirtschaftliche Kreisvercin die Aussicht führt und am Schluffe dem Leiter des Lehrganges berichtet, wird ein Zeugnis über die Ausbildung als Kontrollbeamter ausgestellt. Die Anmeldungen zu diesem Lehrgang sind bis spätestens den 14. August an den Landesmlturrat Dres- den-Ä., Sidonienstraße 14,1 zu richten. Dem Gesuche um Teilnahme sind beizufügen: 1) ein selbstverfatzter und selbst geschriebener Lebenslauf, 2) Schulzeugnisse mW Zeugnisse über die praktische Vorbildung, 3» ein polizeiliches Führunas- zeugnis, 4) eine ärztliche Bescheinigung darüber, daß her Gesuchsteller in körperlicher Beziehung geeignet erscheint, die Tätigkeit eines Kontrollbeamten auszuüben. —VtJ. Mit dem 1. August ist eine neue Paßvcrord- nuna in Kraft getreten. Da es oftmals vorgekommen ist, daß Reisende mit ungenügenden Bässen an der Landesgrenr« —MI. Der Landeskulturrat beabsichtigt, in der Zeit vom 21. August bis 27. September d. I. an der landwirt schaftlichen Schule zu Annaberg einen Lehrgang zur Aus bildung von Beamten für Rindviehkontrollvereine abhalten zu lassen. An dem Lehrgänge können solche Kriegs, beschädigte teilnehmen, welche eme landwirtschaftliche Schule mit gutem Erfolg besucht haben und mindestens 2 Jahre in der Landwirtschaft praktisch tätig gewesen sind. Die Zulassung von Kriegsbeschädigten, die eine landwirtschaft liche Schule nicht besucht Haven, muß von dem Bestehen einer Aufnahmsprüfung abhängig gemacht werden. Am Schlüße des Lehrganges habe,: sich die Teilnehmer einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Nach bestandener Schlutzprüfung wird jeder Teilnehmer an: Lehrgänge auf die Dauer von 2 Wochen zur Einführung in die Vraris dem Beamten eines Konttollvereins -maeteilt. ««d Astxrigrr Meblatt vnd AMigerj. «earcwmEdrssst: 6 I ,r°s »la t «, s° «L«. für die Könlgl. Amtshauptmannschast Großenhain, das Königl. Amtsgericht und dm Rat der Stadt RiHa, sowie den Gemeinderat Grvba.
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