Als bei der Musterung 1775 sich zeigte, dafs nur einige wenige der „Einjährig-Beurlaubten“ mit Leibesmontur ver sehen werden konnten, da die Monturen, die die Vakanthal tungsmannschaft mitbekommen hatte, derartig abgetragen und „von schlechter Beschaffenheit“ waren, dafs sie gar nicht mehr „monturmäfsig“ aussahen, so sah sich am 10. Juli 1776 das G. K .R. C. gezwungen, eine Eingabe 1 ) an den Kurfürsten zu machen wegen Anschaffung einer neuen Leibesmontur für die Vakanthaltungsmannschaften. Sollten diese Beurlaubten zur Wiedereinrangierung in die Regimenter stets bereit bleiben, wie es durch die Rescripta vom 26. Mai 1770 und 25. Juli 1771 bestimmt worden war, so mufste die Bestellung der neuen Leibesmontur sofort geschehen. Es waren da nur zu nächst die zwei Fragen zu beantworten: Ob die Leibesmontur 1. nur auf den damaligen effektiven Stand der Vakant haltung oder 2. auf das ganze Vakanthaltungsquantum (7704 Mann) verfertigt werden solle? Das G. K. R. C. fügte in seiner Eingabe noch hinzu, dafs, so lange die Vakanthaltungsmannschaften ohne militärische Auf sicht blieben, für den Dienst Nachteile entstünden, die Leibesmontierungen aber stets Gefahr liefen, über die Vor schrift getragen und dadurch abgenutzt zu werden. Es wären selbst Fälle vorgekommen, dafs die „Mondur“ veräufsert wurde. Mit einem Worte, die vakante Mannschaft begann immer mehr Schwierigkeiten zu machen, vor allem da unbedingt neue Ausgaben nötig waren, um diese Mannschaft weiter „obligat“ zu erhalten. Der Kurfürst beschlofs daher, ehe er seine endgültigen Entschliefsungen fafste, das Gutachten der Kabinettsminister einzuholen 2 ). Die Verhandlungen zogen sich in die Länge, und schliefslich entschlofs man sich zu der einfachen, aber radikalen Lösung der Schwierigkeiten: Die „Vakanthaltung“ wurde am 19. November 1777 für aufge hoben erklärt. Der Kurfürst teilte dies dem G. K. R. C. am 19. November durch Spezialreskript 3 ) mit. Er habe „auch *) Loc. 1007, V. ») Am 18. Okt. 1776 (loc. 1007, V). 3 ) Loc. 1007, V.