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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.03.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929-03-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-192903239
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19290323
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19290323
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1929
- Monat1929-03
- Tag1929-03-23
- Monat1929-03
- Jahr1929
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 23.03.1929
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Riesaer H Tageblatt und Anroiarp tLlbeblM avd Aareiattl. Tagebsittt Mesa. Fernruf Rr. SO. Va«ach«n»L Postscheckkonto: Dresden ISST Birokaff«: Mies» Sir. SL und Anzeiger lLlbeblattand Alyeigerf. Da« Messer Tageblatt ist da» zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShauptmannschaft Brotzenhain, de» Amt»gericht» und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Mesa, de» Rate» der Stadt Riesa, de» Finanzamt» Riesa und de« Hauptzollamt» Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. 70. Sonuadenr, 23. März 1020, abends. 82. Jahrg. Da» »Ufa« T^edwtt eescheNU iede» La, obexb« V,« Uhr mtt Ansuahw« d« E-no- und Festtage. Peymsprew, zeg«, vorouAzahlxug, für «ine« Monat 2 Mark « Pfennig ohne Zustr ll- -abÜbr. Für den Fall de» GtntreNn« von Produktion« Verteuerungen, Erhöhungen der Löhn« und Materialien reis« b«halt«» wir un« da« Recht der Preiterhöhung und Rachforderung vor. 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Geschättsste-e: »otthesw-tze 59 verantwortlich für Redaktion: Heinrich Uhlemann. Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrtch. Riesa. Tie Wischen LacknMhlen mgiiltig. So rasch wie möglich Neuwahlen! )( Leipzig, 22. Mörz. Der Staatsgerichtshof ves Deutschen Reiches fällte in der verfassungsrechtlichen Streitsache der sozialdemokratische« Laudtagsfraktion und des Landes Sachsen folgende Entscheidung: 1. Die Wahlen vom 31. Oktober 1S26 zum sächsischen Landtage find ungültig. 2. Die Regierung des Freistaates Sachsen ist verpflichtet, Renwahlen herbei- zuführen. )l Leipzig, 22. März. Der StaatsgerlchlShvf de» Deut sche» Reichs verhandelte heute unter den« Borfitz beS RcichS- gerichtSpräsikente« Dr. Simons, der sich, wie gemeldet, be reit» gester» als Strafrichter verabschiedet hatte, die ver fassungsrechtliche Streitsache der Sozialdemokratische« Frak tion deS sächsische« Landtags «nd des LaudeS Sachse« über die Gültigkeit der sächsischen Landtagswahl«« vom Fl. Okto ber ISS«. Di« Landtagsfraktion hatte folgenden Antrag gestellt: 1. g 14, Abs. 8 des sächsischen Landeswahlgesetzes, der für neue Parteien die Hinterleg»«- einer Lumme von 8909 Mark verlangt, verstößt gegen de« Artikel 17 der Reichs verfassung; 2. die Wahle« zum sächsische« Landtag vom »1. Oktober 192« sind ungültig. Der Landtag besieht in seiner gegenwärtige« Zusammensetzung -« Unrecht, er wird anfge- löst; die Regierung ist verpflichtet, Neuwahlen herbeizufüh» re«. Demgegenüber beantragte da» Land Sachsen, die An träge in erster Linie als unznlässig z» verwerfen «nd sie in zweiter Linie als sachlich unbegründet abzmocisem Der erste Antrag wurde dnrch die Entscheid»«« deS Reichsgerichts vom SS. November 1928, die die Berfaffnngs- widrigkeit der fragliche« Bestimmung des Landtagswahlge- setzeS seststellt, für erledigt erklärt, zumal inzwischen da» Landtagswahlgesctz auch entsprechend abgeändert worden ist. Der Staatsgerichtshof bejahte, wie in der Begrü«dm»g anSgeführt wurde, zunächst seine vom Lande Sachse« bestrit tene Zuständigkeit, da es sich ««zweifelhaft «m ei«e Berfas- sungsstreitigkcit im Sinne deS 8 1» der Reichsverfaffnn« Handl«. Zwar sei der Landtag befugt, die Gültigkeit der Kahle« selbst nachznprüfe« «nd zwar auch aus ihre verfas sungsmäßige Grundlage hi«. DaS schließe aber nicht die Zuständigkeit d. Staatsgerichtshofs ans, soweit Berfassnngs- srageu vorliege»; denn der Landtag fei weder eine Gerichts behörde, «och habe Sachse« ei« Wahlprüfungsgericht wie das Reich. Die Paflivlegitimatio» de» Lande» Sachse« wurde vom Staatsgerichtshof ebenfalls bejaht, da sich die »lag« nicht gegen de« Landtag ober die Regierung richte, sondern gegen das Land selbst und die Regier««- al» gege bene Vertretung des Gesamtorgani»««» anznsehe« sei. Die Aktivlegitimatio« der sozialdemokratische« LandtagSfraktto« sei ebenfalls gegeben, obwohl di« sozialdemokratisch« Partei von der nichtige« «autionsbestimmnng deS Wahlgesetzes selbst nicht benachteiligt worden sei. Mit der erwähnte« Entscheidung des Reichsgericht» vom S». November 19S8 sei ein« Unsicherheit darüber ent standen, ob der Landtag zu Recht oder z« Unrecht besiehe. Bon diesem Augenblick an habe jede Fraktion ei« rechtliches Interesse daran gehabt, z« wisse«, ob sie ««ter rechtlich zu lässigen Bedingungen arbeitet oder nicht. Deshalb könne auch der sozialdemokratischen Fraktio« für ihre jetzige» An träge die Aktivlegitimatio« nicht abgestritte« werde«. Zur Sache selbst hatte der Staatsgerichtshof nicht Uach- uprüfen, ob der Wahlanssall sich geändert hätte, wenn Li« Bestimmung der Verfassung eingehalte« morde« wäre. Die ReichSoerfasfung habe nur ciue Bestimmung über das Land- «igswahlverfahren, nämlich de« Artikel 17. Wenn ein Land» taqswahlgesetz diese Bestimmung »«rletze, so sei daS Wahl verfahren fehlerhaft und das aufgrund dieses Wahlverfah rens gewählte Parlament auf einer fehlerhafte« Grundlage entstanden. Wen« das ganze Wahlverfahren grundsätzlich fehlerhaft sei, so werde damit auch der Rechtsdestand des de- »'essenden Parlaments nicht mehr gegeben sei«. DaS führe aber nicht dazu, daß die ganze Tätigkeit des Landtags als ungültig an,«seh«« sei, sonder« di« Tätigkeit sei gtiltig, so lange der Landtag am Lebe« bleibe. Im gegenwärtigen Fall sei die Ungültigkeit durch Richterfprnch ««««ehr ans- gesp rochen; daraus folge, »aß di« Negierung des Freistaats Sach»«« verpflichtet lei. Neuwahlen herbewunlhreu. NameuS der klagende« Frakttv« gab Landtagsabgeordneter LandgerichtSdirettor Re» «. a. folgende Erklärung ab: Der Artikel 7 der sächsische« Verfassung, auf Grund dessen der Landtag das Recht der Wahlprüfnug für sich in Anspruch nimmt, hat nnr die Prüfung aus Ordnungsmäßig- keit deS WahlverfahreuS im Ange, also di« Frage, »b bei der Wahl die Vorschriften deS Wahlgesetze» richtig ange- wendct worden find. War aber das Wahlgesetz verfassungs widrig, so handelt eS sich nicht um eine« Fehler bei der Wahl, sonder« um eine» Fehler bei der Grundlage für die Wahl. Dnrch diese Bestimmung de» Wahlgesetze» find in Sachse» sechs Parteien benachteiligt waeden, denen 7 Par teien als begünstigt gegeaüberstehe«; diese siebe« Parteien waren i« »orige« Landtag vertrete«. Bei der ASP. ist die Begünstigung, die dnrch die Wahlgesetznoäelle erfvlate. be» so«»«« kraß; die Partei hat im Fahre 1922 «och «cht be standen. sie hat sich erst 192» gebildet «nd dvch Gm sie al» angeblich stärkste Partei an die erste Stelle de» amtliche» Wahlzettels; sie brauchte auch keine Santi»« zu zahle«. Die Begünstigung ergibt sich ferner ans der Gege»übersiell»»g des LandtagsnmUergebnisies mit de« Ergebnis der 14 Tage später dnrchgeführte» Gemeinde wähle«. Wir find überzeugt, daß die SS SM Stimme«, die die ASP. im Oktober 192» «ehr erhielt, als zur Gemeindewahl im November 192» «ur ans diese Begünstig»«« zurückzuführe« sind. Die benachteiligte« Parteien hätte«, wen« sie die Kaution für die Wahl hätte« verwende« könne«, wenigstens «999 Stimme« »ehr auf gebracht; die USP. hat überhaupt «icht gewählt: fo sind es insgesamt 90999 Stimme«, um die da» Wahlergebnis dnrch die Bestimmungen des ««gültigen Wahlgesetzparagra^eu verfälscht worden ist. Mindeste«» da» Zentrum hätte eine« Sitz erhalten. Die derzeitige Regier»«- hat gerade eine Stimme Mehrheit. Die «erschiebnng nm eine Stimm« als» werde schon von grober Bedeut»»- für Sachse« fei». Sine« Beweis habe« wir «icht z« führe«, den« da» sächsische La«, de»Wahlgesetz hat über die BeweiSlast i« diese» Falle keine Bestimm»»-«« -etroffe«. Ma« kann aber da» all-emeine Staatsrecht anziehe«. wo in der Gemeindeordnung 8 18 Abs. 9 gesagt ist: Wird im Wahlversahren für fesigeftellt er achtet, daß bei der Vorbereitung der Wahl »der bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekomme« find, die aus das Wahlergebnis von Sinslnß gewesen sei« könne«, so ist die ganze Wahl für ««gültig z« erklären. Nach xuserer Met«««, ist die LandtaaSwahl vom »1. Oktober 192» für «ugülti- zu erkläre«. Wenn di« Mehrheit de» Landta-«S sich für die Gültigkeit der Wahl ausgesprochen hat, sö «ar sie Richter in eigener Sache ««d konnte Objektivität nicht anfbringe«. Die LandtagSsraktion der SPD. ist zwar dnrch die »mftrittene Bestimm»«« des Wahlgesetzes «icht geschä digt, aber sie führt diese Klage an» dem Bedürsnis sür politische Reinlichkeit heraus. Sm weitere« Verlaus der Berhandlnng erklärte Ministerialdirektor Schulze, daß, nachdem daS Wahlgesetz bereits in Uebercinstimmnng mit dem Reichsacrichtsurteil vom 2», November 1928 ge bracht sei, demnächst auch die anaesochteueu Bestimmungen der Wahlordnung entsprechend geandert »erde« dürfe«. Am übrigen sei die klagende Partei dnrch die für nichtig erklär te« Bestimmungen in keiner Weise benachteiligt worden. Selbst wenn man annehme« wollte, daß das Zentrum die z« eine« Mandat «och fehlende« 482 Stimme« hätte er ringe» könne«, so wäre dadnrch die Partcikonftcllatio» im Landtag nicht geändert, sondern im Gegenteil nnr stärker nnd fester geworden, da der etwaige Zentrnmsabgeordnetc sich zweisclloa der Mehrheit angc- schlossen «nd andererseits die Nationalsozialisten anstatt zwei nur eine» Litz erhalten hätte«. Ei« Parlament wäre stets Richter in eigener Sache, wenn e» sich nm die Gültig keit von Wahlen handele. Die Regierung »erharre daher anf ihrem Standpunkt, daß zn einer materiellen Entschei de«- »eS Staatsgcrichtshofe« kein Anlaß »otlie-e. 8t MU MU MW»! SchmrsiÄIiLe SMettMW. X Dresden. Amtlich wird -«meldet: Nachdem de» StzmtS-ertchtShöf in Leipzi- -efter« die sächsische» Sand» ta-Swahle» vom »1. Oktober 192« für n«-ülti- erkannt hatte, ist daS Kabinett zn einer außerordentliche» Litzxu- znsammengetretenW um di« La-e »n besprechen. I« der Sitznna ist fest-estellt worden, daß nach der SeschäfiSord» nun- beS «taats-erichtshofes 8 11 das Urteil mit »er Zn- stell««- an die Beteili-te« wirksam wird. Das Kabinett »mr darüber einig, daß schon mit Rücksicht anf die Verab schied«« de» Haushalt«laueS für das Rechnungsjahr 1929 Al die Wahle« so rasch wie mö-lich stattfinde» müsse». In folgedessen sind di« Verwaltungsbehörde» angewiesen, di« erforderlich«, v»rbereitn»-e, schon jetzt zn treffen. Die Festsetzung de» Wahltermins bleibt Vorbehalte«. tfd. Dresden, 23. Mär». Zu dem obigen Urteils- fprnch schreibt -er »Dresdner Anzeiger": »Die Entschei dung des EtaatsgerichtShofes ist außerordentlich überra schend gekommen. Diese Ueberraschung besteht nicht nur in -en Kreisen der Regierungsparteien, sondern auch die So zialdemokraten werden au einen solchen Ausgang der An gelegenheit nicht recht geglaubt haben . . . Der Staats gerichtshof ist daS höchste deutsche Gericht, dem man ohne wei teres zugestehen muß, daß seine Entscheidungen nach pein lichster Prüfung aller juristischen Gesichtspunkte stillt, ihm gegenüber muß man mit einer Kritik sehr vorsichtig sein. Heute aber fällt Zurückhaltung sehr schwer. Bon Welt- frem^ett möchte man reden, jedenfalls aber davon, daß eben nur juristische, besser noch formal-juristische Ansichten den AuSschlag gegeben haben. Politische Entscheidungen sind ja schließlich auch nicht die Aufgabe des StaatsgerichtS- hofeS, vor ihnen hat er. sich sogar ängstlich zu hüten So hat er also nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht getan. Die politischen Folgen seines Spruches gehen ihm nichts an. Die »Dresdner Nachrichten" schreiben: »Die Entschei dung deS Staatsgerichtshofes bricht jäh iu die rnhige Ent- »icklnng, deren sich nufer Land seit Jahre« erfreue« durste «ad stürzt eS ««»ermntet in eine unabsehbare Folge von krisenhafte« Erschütterungen. Nötig war das, staatspolitisch gesehen, nicht. Im Gegenteil, allen Teilen des sächsischen Volkes wäre besser gedient gewesen, wenn dem jetzigen Landtag und der bestehenden Regierung ein normales Ende beschteden gewesen wäre und wenn der vom Ttaatsgrrichts- hof festgestellte Fehler in der sächsischen Wahlrechtsordnung, wie das ja vorgesehen mar, bei der nächsten Wahl ansge schaltet worden wäre." M VMkMkkgW LlMMMesk' dkMWMilM. Leipzig. lFunkspruch.) Der Staatsgerichtshof per- bandelte gestern nachmittag in nichtöffentlicher Sitzuua Über die Klage deS LandeSderbandS Württemberg der ivolkSrechtsdartei und »er Nationalsozialistischen Deut scheu ArbNterpartei, Gan Württemberg, -egen das Land Württemberg aus Feststellung der Berfassnuaswidr gteit des Art. 20 Abs. 2 des LandeSwahlgesetzeS vom 4. 4 1924. Die beanstandete Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 besag;: Bei Zuweisung von Sitzen bleibt eine Wäblervrreiniginm unberücksichtigt, deren igezirkSvorschlaaSlisten «ich; mindestens in einem Wahlbezirk ', der im ganzen atme- gebrnen gültigen Stimmen (Wählerzahlen» der in 4 Wadi- bezirken je ' , der Wadizahlen erreicht- Die Polktzrecht«. partei beantragte außerdem, seitjustrüen, daß die ver fassungswidrige Auswirkung des Art. 20 Ad«. 2 in Per- bindung mit den Bestimmungen des Landeswablaesebrs über die Wahlkreiseinteilnna der Abaeordnetenzablen noch verschärft werde. Der StaatS-erichtsßof entschied dahin, daß Ar». 2« Abs. 2 des württember-ischen Landtags- Wahlgesetzes vom 4. 4. »»»4 «e,endie Rrichsvrrfaffnua »erftvße und wie« im übrigen Anträge ab.
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