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Das Büchereiwesen in Dorf und Kleinstadt
- Titel
- Das Büchereiwesen in Dorf und Kleinstadt
- Untertitel
- Grundlagen und Aufbau im Gau Sachsen
- Autor
- Taupitz, Karl
- Verleger
- Verl. Heimatwerk Sachsen, v. Baensch
- Erscheinungsort
- Dresden
- Erscheinungsdatum
- [ca. 1940]
- Umfang
- 126 Seiten, [7] Blätter
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 6.A.4847
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id16788908475
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1678890847
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1678890847
- SLUB-Katalog (PPN)
- 1678890847
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Vergriffene Werke
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Die verwaltungsrechtlichen Grundlagen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDas Büchereiwesen in Dorf und Kleinstadt -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt 3
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 5
- KapitelVorwort 7
- Kapitel1. Aufgabe und Bedeutung des Gemeindebüchereiwesens 9
- Kapitel2. Die verwaltungsrechtlichen Grundlagen 14
- Kapitel3. Die Gestalt der Bücherei in Einrichtung und Betrieb 17
- Kapitel4. Planung, Aufbau, Erhaltung 61
- Kapitel5. Fachaufsicht und Führung durch Staat und Partei 68
- Kapitel6. Die Geschichte des sächischen Gemeindebüchereiwesens 78
- Kapitel7. Anhang 94
- RegisterGesamtinhaltsübersicht 125
- EinbandEinband -
- Titel
- Das Büchereiwesen in Dorf und Kleinstadt
- Autor
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die für die Zwecke der Förderung des Gemeindebüchereiwesens vorgesehenen Mittel ausreichend sind, und werden ersucht, sie gegebenenfalls zu erhöhen. Es wird in dem Erlaß vom 4.7.1938 insbesondere betont, daß die Unterhaltung der Büchereien Gemeindeaufgabe sei, infolgedessen eine vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten auf den Staat ausgeschlossen sei. „Der Staat ist vielmehr nur in der Lage, aus ihm zustehenden, gering fügigen Mitteln in besonders gelagerten Fällen für den Aufbau einer bisher überhaupt noch nicht vor handenen Gemeindebücherei eine Beihilfe zu geben. An der Regel gestatten diese Mittel überhaupt nur Beihilfen für den Aufbau von Dorfbüchereien." (Sächsisches Verordnungsblatt vom 8.7.1938, S. 248.) Diese Erlasse des Landes Sachsen finden ihre Ergänzung und Vertiefung durch eine sehr aus führliche Verordnung, die der Reichserziehungsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern unter dem 2S. 10. 1937 (Min.B.d.RuPcMdI Nr. 47 vom 24. 11. 1937, S. 1775) hat ergehen lassen. Das Bedeutsame an diesem Erlaß ist, daß dadurch das Reich als solches zum ersten mal in der Geschichte des Gemeindebüchereiwesens sein tiefes Interesse an dieser Aufgabe des poli tischen und kulturellen Lebens der Nation bekundet hat. In umfassender Weise werden in dem Reichserlaß die Aufgaben aufgezeigt, die — wie es in der Einleitung ausgeführt wird — sich auf dem Gebiete des Volksbllchereiwesens für die gemeindliche Selbstverwaltung ergeben, und die von den einzelnen Gemeinden im Rahmen ihrer finanziellen und tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten gelöst werden sollen. Es wird dabei nicht verkannt, daß die Erfüllung dieser Aufgaben nur durch Einsatz besonderer Mittel und Kräfte gelingen wird. Denn, so heißt es weiter in der Einleitung, in der Vergangenheit wurde unter dem Einfluß konfessioneller und parteipolitischer Sonderbestre bungen vielerorts noch die Errichtung von Volksbüchereien unterlassen, oder es wurden für sie in Verkennung der Aufgaben ausreichende Mittel nicht bereitgestellt. Ls werde daher besonderer An strengungen bedürfen, um Versäumtes nachzuholen und vorhandene Lücken zu schließen. Unmiß verständlich wird von den Gemeinden als Verpflichtung erwartet, Büchereien einzurichten und zu unterhalten. Es heißt in Abschnitt II: (1) Die Unterhaltung einer Volksbücherei von angemessener Leistungsfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Kultur- und Bildungsaufgaben der Gemeinden. (2) Ls ist anzustreben, daß in jeder Gemeinde, die 500 und mehr Einwohner hat, eine Standbü cherei vorhanden ist. Für Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern sind die Formen derBuch- versorgung unter Anpassung an die örtlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse zu entwickeln. In Abweichung von diesen Bestimmungen des Reichserlasses hat bereits früher die Staatliche Landesfachstelle für Büchereiwesen für das Land Sachsen verfügt, daß nicht nur jede Gemeinde über 500 Einwohner, sondern jedes Gchuldorf eine Bücherei einrichten und unterhalten soll. Falls die kleineren Gemeinden nicht selbst in der Lage sind, die Kosten für die Errichtung wie auch für die laufende Unterhaltung selbst ganz zu tragen, so soll der Gemeindeverband mit entsprechen den Beihilfen aushelfen. Der Reichserlaß erklärt hierzu in Abschnitt II unter Punkt 4: „Zumeist werden die hierfür erforderlichen Mittel, wie schon bisher, von den Gemeinden selbst bereitgestellt werden können. Diese können bei ihrer Aufbringung, vor allem soweit es sich um kleine oder leistungs schwache Gemeinden handelt, wirksam dadurch unterstützt werden, daß die Gemeindeverbände sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsmöglichkeiten mit Beihilfen beteiligen."
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