Ssrüelkte «le Ä«r ZI. ItLNRrner. 2VS 1123 Ausgeführten eine Abänderung der einschlagenden Gesetzesvorschriften in dem vor geschlagenen Sinne weder für räthlich noch für nothwendig halten. In letzterer Hinsicht ist zu bemerken, daß schon bisher in dergleichen Fällen, wie allseitig anerkannt zu werden scheint, die bezüglichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden nicht rigoros angewandt, sondern auch im Interesse der Kalamitosen, soweit es nach dem Gesetz immer angängig war, in billiger Weise berücksichtigt worden sind, und kann es das Ministerium des Innern nur billigen, wenn auch forthin in gleicher Weise verfahren wird. Soweit aber hierdurch Schädigungen der fraglichen Art für den einen oder anderen Brandkalamitosen sich nicht allenthalben Vorbeugen läßt, wird thunlichste Abhülfe auf anderem Wege als durch Abänderung des Gesetzes gesucht werden müssen. Wenn von dem Landeskulturrath angeführt wird, daß das zum Theil mangel hafte Feuerlöschwesen sowie die ungenügende polizeiliche Ueberwachung auf dem platten Lande die Schädigung der Brandkalamitosen durch unbefugtes Eingreifen Dritter leichter ermögliche und öfter zur Folge habe, so kann dem im Allgemeinen beigepflichtet werden. Schon seither ist indeß das Absehen der Regierung darauf gerichtet gewesen, in ersterer Beziehung nach Möglichkeit Abhülfe zu schaffen theils durch Gewährung von Beihülfen zur Errichtung beziehentlich vollständigeren Aus rüstung von Feuerwehren theils durch Bewilligung zinsfreier Vorschüsse an Ge meinden zur Anschaffung von Fahrfeuerspritzen; um noch ausgiebiger helfen und namentlich das Feuerwehrwesen noch kräftiger fördern zu können, ist künftige Ein stellung einer erhöhten Summe für den Feuerwehrfonds in Aussicht genommen. Im Uebrigen gedenkt das Ministerium des Innern die unteren Verwaltungs behörden erneut zu veranlassen, daß sie den erwähnten Uebelständen ihre besondere Aufmerksamkeit widmen, vor allem die Ortsbehörden auf die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen sowie die sie eventuell treffende Vertretung Hinweisen, und ist zu hoffen, daß es so mit der Zeit gelingen wird, die Einricht ung und Leitung des Feuerlöschwesens sowie die sonst erforderliche Ueberwachung bei Brandfällen in einer den Absichten des Gesetzes wie den berechtigten Interessen der Kalamitosen entsprechenden Weise zu gestalten. Seite 56 des Königlichen Dekrets ist der Nachweis gegeben, daß Ende 1898 868 Komplexe mit 78 203 120^// gegen Explosionsgefahr versichert waren und daß für Explosionsschäden 4590 bezahlt wurden. Gegenüber der Einnahme für diesen Titel ist dieser Abschluß für die Anstalt ein sehr günstiger und nur zu wünschen, daß die Anstalt vor großer Schädenvergütung bewahrt bleibe. Die Versicherung gegen Explosionsgefahr hat in der Berichtsperiode um 35,6 Prozent, im Hinblick auf die Zahl der Bersicherungsobjekte um 38,3 Prozent zu genommen. Bei der durchschnittlichen GesammtversicherungSsumme in Höhe von 4890885095 betragen die gesammten Berwaltungskosten von 1 171 529 47^ per lOOO^k Versicherungssumme 23,95^. 1895/96: 23,19^., 1893/94: 29,8 - 1891/92: 30,3 -. Bei Zugrundelegung der Gesammteinnahmen im Betrage von 12003 181^ 49 H berechnen sich die Verwaltungskosten auf 9,76 Prozent. 1895/96: 9,33 Prozent, 1893/94: 9,81 1891/92: 10,58 - .