»«rivilte «1« U«r II. IL»i»n»«r SO» 1 133 bestimmten prozentualen Satze, sondern vor allem darum gehandelt, Ungleich heiten, die sich hinsichtlich der Normirung der Besoldungen im Laufe der Zeit herausgebildet hatten, durch angemessene Berücksichtigung der an die Leistungs fähigkeit, wissenschaftliche Vorbildung und soziale Geltung der Beamten zu er hebenden Ansprüche zu beseitigen und ein richtiges Verhältniß zwischen den Be soldungen der verschiedenen Beamtenkategorien herbeizuführen. Vergl. allgemeine Erläuterungen zum Staatshaushalts-Etat für 1890/91 Seite 26 und für 1892/93 Seite 8. Derselbe Grundsatz ist im wesentlichen auch für die Abänderungen maßgebend gewesen, welche die allgemeine Gehaltsregulirung von 1892 inzwischen er fahren hat. Die Behauptung der Petenten, daß 1892 ihre Gehalte unrichtig normirt worden seien und die von ihnen geforderte Gehaltserhöhung sich nur als „nach trägliche Ausgleichung eines Mißverhältnisses bezüglich der Gehaltsbemessung" darstelle, ist unerwieseu geblieben und thatsächlich unbegründet. Deshalb ist nicht außer Acht zu lassen, daß es sich bei der Erfüllung der Wünsche der Petenten keineswegs nur um eine Mehrausgabe von 6600 handeln würde. Dringen die Petenten mit ihren Anträgen durch, so ist es un ausbleiblich, daß die anderen zum Expeditionspersonale gehörigen Beamten als bald ebenfalls mit dem Ansprüche auf Erhöhung ihrer Besoldungen hervortreten. Eine solche Erhöhung würde, wenn eine einseitige Bevorzugung der Revisions beamten bei der Oberrechnungskammer vermieden werden soll, füglich nicht zu versagen sein und eine beträchtliche Mehrbelastung des Etats zur Folge haben, da hierbei eine sehr große Zahl von Beamten aller Verwaltungszweige in Frage kommt. Bei allem Wohlwollen, das die Deputation den Gesuchstellern entgegenbrachte, mußte sie doch diese Ausführungen als zutreffend anerkennen und vermochte zu einer anderen Entschließung nicht zu gelangen, als zu beantragen, die Kammer wolle beschließen: die Petition der Revisionsbeamten der Königlichen Oberrechnungs- kammer auf sich beruhen zu lassen. Kap. 1V2. Ministerium des Auswärtigen nebst Kanzlei. ES wird beantragt, die Kammer wolle beschließen: bei Kap. 1V2, Ministerium des Auswärtigen nebst Kanzlei, nach der Vorlage die Einnahmen in Tit. 1 mit 5V zu genehmigen, die Ausgaben in Tit. 2 bis 8 mit 52 V7Ü , jedoch allent halben unter Wegfall der Eventual-Aufrückung, zu be- willigen. Dresden, den 27. März 1900. Die Finanzdeputation der zweiten Kammer. Hähnel, Vorsitzender. Georgi. Kellner. Behrens. Steiger. Däbritz (Nischwitz). Härtwig, Berichterstatter. Schubart. Uhlmann. Lvrlvdtv «ivr H. Lummer. H. 284