Suche löschen...
Der sächsische Erzähler : 25.01.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-01-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-186501252
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-18650125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-18650125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1865
- Monat1865-01
- Tag1865-01-25
- Monat1865-01
- Jahr1865
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 25.01.1865
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bischofswerda Stolpen nnd Umgegend. ÄnUsblatt -es Königlichen Verichloamtes und -es Stadtrathe» zu Dischs^wer-o. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwoch« und Sonnabend«, und kostet viertefiähMH ILj Ngr. Inserate «erden nur bi« Dienstag und Freitag früh 8 Uhr angenommen. 7. l Mittwoch, den SS Januar. I 18E5. Das bürgerliche Gesetzbuch. (LuS der „Sachs. Dorfztg.") Am ersten März diese« Jahre« wird da« bürgerliche Gesetzbuchs welche« bereit« vor zwei Jahren, am 2. Jan. 1863, veröffentlicht worden ist, in Gesetzeskraft über gehen. Nicht nur für alle richterlichen Beamten und Sachwalter ist dieser nach § langsamen Borgängen rasche Eintritt der Rechtskraft eine Mahnung, sich da« neue Gesetzbuch gründlich zu eigen zu machen, sondern für Jedermann, der seine Recht« und Pflichten kennen ler nen will, ist e« von Nutzen, sich Kenntniß von diesem Gesetzbuch« zu verschaffen. Die Hauptsache ist alte«, bisherige« Recht, nur daß dasselbe, während e« bisher au« den verschiedenartigsten RechtSquellen der fern- liegendsten Jahrhunderte hcrzuholen war, jetzt in wohl geordneter Form klar vor Augen liegt, während sonst der nur dem Eingeweihten bekannte GerichtSbrauch ent schied, Hetzt eine Jedem zugängliche Rechtsnorm gegeben ist. Daneben giebt e« aber auch eine nicht geringe Anzahl gesetzlicher Bestimmungen, die theil« bisherige Streitfragen entscheiden, theilS auch neues, vom bis herigen abweichendes Recht feststellen. Unter den Be stimmungen der letzteren Art seien wegen ihrer ganz besonderen Wichtigkeit auch diesmal wieder die erb rechtlichen Hrervorgehoben. Bisher galt für Recht, daß in kinderloser Ehe der überlebende Ehegatte nur den dritten Shell erbte, währen« zwei Drimheile des, viel- leicht hauptsächlich vom überlebenden Ehegatten er worbenen Vermögen« an die Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder de« Verstorbenen fielen. Vom 1. März aber erbt in solchem Fallt der überlebende Ehegatte die Hälfte, und wenn nur entkernte Seitenverwandte deS Verstorbenen da find — statt wie bisher bei Seiten- verwandten bis zum sechsten Grade die Hälfte, jederzeit Alle«. Noch wichtiger ist die erbrechtliche Naaerung rückfichtlich der Eodicille. Gewöhnlich enthält jede« vorfichtig abgefaßt« Testament — oder wie eS nun heißt „letzter Wille' — die sogenannte Coricillarclausel, da« heißt, den Vorbehalt, daß dem Erblasser da« Recht zuftehen solle, später noch in einer Schrift, die der ge richtlichen Niederlegvng nicht bedarf, anderweit«, ab ändernde oder zusätzliche letztwiüig« Verfügungen zu Zwanzigster Jahrgang. treffen. Diese Niederschriften gelten dann gerade io al» stünden fie bereit« im letzten Wille«. Der Erb lasser kann nun allerlei Vorschriften zur Giltigkeit solcher Eodicille anordnen, er kann z. B. bestimmen, daß derartige Niederschriften auf »en Recognitionlschein, den er über die gerichtliche Niederlegung de« letzten Willen« bekommt, gebracht werden sollen^ Da« steht in seinem Belieben. Jedenfalls aber müssen schon nach zeilherigem Rechte derartige Eodicille vom Erblasser eigenhändig unterschrieben sein. Da« Gesetzbuch aber macht ein zweite« Erforderniß zur Pflicht. Die Ver mächtnisse (Eodicille) dürfen vom 1. März ab nicht mehr bloS eigenhändig unterschrieben, sondern fie müssen auch vom Erblasser eigenhändig geschrieben sei». Mit dem 1. März diese« Jahre« verlieren daher alle Eodicille noch lebender Testament-Errichler, welch« von diesen nur unter- und nicht auch vollständig geschrieben find, ihre Kraft und Wirksamkeit, gleichviel ob im Testament die bloße Unterschrift für ausreichend erklärt worden ist, oder nicht. Da nun in der Mehrzahl der Fälle derartige Eodicille gleich dea Testamenten selbst von Sachwaltern aufgesetzt werden, so ist e« vom 1. März an erforderlich, daß der Erblasser diese Auf sätze selbst schreibe; eine Arbeit, die freilich bei ausführ licheren Bestimmungen, namentlich für ältere Personen, lästig ist — und dann leicht durch Errichtung eine neuen und Widerruf, beziehentlich Rücknahme de« allen Testaments ersetzt werden kann — aber zur Vermei dung von vrbschleichereien und Fälschungen sich sehr empfiehlt. Denn eS ist leichter «in» Unterschrift zu fälschen, als eine vollständige Niederschrift, und e« macht weniger Schwierigkeit, «snen kranken und alter«» schwachen Menschen zur bloßen Unterzeichnung eine« ihm vielleicht nicht einmal verständlichen oder vorgelesenen Act«, al« zur vollständigen Niederschrift »effelben zu brinaen. Erleichtert wird übrigen« die Testamentserrichtung vom 1. März 1865 an dadurch, daß fie vor einem Notar und zwei Zeugen (statt wie bither sieben) erfolgen kann. Doch müssen die Zeugen, wie jetzt alle NotariatSzeugen, 21 Jahre sein, während die bisherigen TestamentSzeugen nur 14 Jahre zu zählen brauchten. Unter denjenigen Bestimmungen de« Gesetzbuch«,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite