1 Fangstange, verzinktes Eisen, je nach der Höhe .... 8,50— 30,00 1 Fangspitze, Kupfer, im Feuer vergoldet mit massiver Platinnadel 5,00— 19,00 1 Seilstütze, verzinkt 0,70 1 75 1 Erdplatte von verzinktem Eisen 9,00 14,00 1 desgl. von Kupfer 90,00 - 50,00 § 6. Anwendung der in § 2 angeführten allgemeinen Bestimmungen. Die in § 2 angeführten allgemeinen Bestimmungen finden sowohl bei Staats-, Gemeinde- und Privatbauten Anwendung, doch sind für die ersteren dieselben in besonders erlassenen „Anweisungen für das V eranschlagen von Hochbauten“ und in „Vorschriften für das Garnisonbauwesen ' festgelegt. In diesen Bestimmungen ist verlangt, dass der Massenberechnung eine Vorberechnung beizufügen ist, aus welcher folgendes ersichtlich sein soll: 1. Der äußere Umfang des Gebäudes in jedem einzelnen Geschosse. 2. Die Gesamtfläche des Gebäudes in jedem einzelnen Geschosse. 3. Der Flächeninhalt der Räume sämtlicher Geschosse des Gebäudes von den Fundamenten anfangend bis zum Dachgeschoss. 4. Ein Verzeichnis aller Gurtbögen, Thür- und Fensteröffnungen, Nischen usw., deren körperlicher Inhalt bei der Materialberechnung in Abzug kommt. Die Berechnung der Mauermassen erfolgt dann in der Weise, dass von der in der „Vorberechnung“ angegebenen Gesamtfläche eines jeden Ge schosses die Flächen der darin vorhandenen Räume abgezogen und der Rest mit der Geschosshöhe, bezw. mit der Höhe des Fundamentabsatzes multipliziert wird. (Ausgemauerte Fachwände und massive 4 St. stk. Wände bleiben hierbei unberücksichtigt, da diese Wände nach Quadratmetern dem Anschläge eingefügt werden). Die Geschosshöhen sind stets von Oberkante bis Oberkante Fußboden zu rechnen. Das für Staats- und Garnisonbauten in der Massenberechnung nach dem cubischen Inhalte ermittelte Mauerwerk sämtlicher Geschosse ist nach dem Vorstehenden voll, ohne Abzug von Öffnungen zur Ermittelung des Arbeitslohnes zu veranschlagen. Von den nach den angeführten Bestimmungen ermittelten Mauermassen sind für die Zwecke der Materialberechnung in Abzug zu bringen: Alle Öffnungen, Thüren, Fenster, Gurtbögen, Nischen usw. und zwar nach ihren kleinsten Lichtenmaßen. Für Gemeinde- und Privatbauten erfolgt die Ermittelung des Mauer werkes nicht nach cubischem, sondern nach dem Quadratmaß unter Berück sichtigung der in § 2 angeführten Bestimmungen. Die berechneten Summen werden in den Kostenanschlag eingesetzt und dieser an die betreffenden Gewerken zum Berechnen und Einsetzen der Preise der angeführten Arbeiten weitergegeben. Schule des Bautechnikers. — Kostenanschläge. —