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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung : 01.12.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903-12-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426614763-190312012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426614763-19031201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426614763-19031201
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Bezirk des Amtsgerichts ...
- Jahr1903
- Monat1903-12
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Amts- M Aizeisetlatt für de« Ab»n««m<nt oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. de« .Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen"' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. IIS Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. SV. Jahr«,« g. Dienstag, den 1. Dezember Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. ISO» Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. An den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten, d. i. am 29. November, 6., 13. und 21. Dezember ds. Js., ist der Geschäftsbetrieb i» allen Verkaufsstellen und die Be schäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewerben in der Zeit von II Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags, für den Verkauf von Brot und Weitzer Bäckerware, von sonstigen Eh- und Materialwaren, von Milch, für den Kleinhandel mit Heizung«- und Beleuchtungsmaterial, für den Verkauf von Fleisch- und Wurftwaren und Fett durch die Fleischer, sowie für solche Geschäfte, welche lediglich Handel mit Couditorei-, mit Delikatetzwaren, mit Gemüse und Obst betreiben, überdies von 7—S Uhr früh, jedoch allenthalben unter Ausschluß des Gottesdienstes, gestattet. Die Königl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, sowie die Stadtrüte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg u. Schwarzenberg, am 21. November 1903. I. A: »r. Jani, Regierungs-Assessor, »r. Ikrehschmar. Hesse. Zieger. 1378 li. 1»^ Richter. I»r von Woydt. Gareis. I Pie Kerren Ousiav und Lruuo LretsoLueiäsr in Wokfsgrün beabsichtigen, den zu ihrer Pappenfabrik in Neidhardtsthal gehörigen Betriebsgraben zu verbreitern und einige Wasserräder daselbst durch Turbinen zu ersetzen. Weitere Veränder ungen, insbesondere am Wehre, der Lage des Betriebsgrabcns und der Höhe dessen Wasser spiegels sollen nicht vorgenommen werden. Die betreffenden Unterlagen können während der Geschäftsstunden hier eingesehen werden. Einwendungen hiergegen sind, soweit sie nicht auf besonderen Privatrechtstiteln be ruhen, binnen 1-1 Tagen hier anzubringen. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 27. November 1903. 1340 U. I. A.: I»i>. Jani, Regierungsasscssor. I. Das Königliche Amtsgericht zu Eibenstock erläßt folgende öffentliche Aufforderung. Am 26. August 1903 ist in Eibenstock die Försterswitwe und Rentnerin Hurollu«- k"i-leckei-lli« verw. geb. NI«-u.I gestorben. Sie hat keine Nachkommen hinter ¬ lassen und keine Verfügungen von Todeswegen getroffen. Ihr Nachlaß beträgt etwa 18 000 M. Die Erblasserin war geboren am 25. Oktober 1822 in Eibenstock als einziges Kind der am 1. Mai 1872 in Eibenstock verstorbenen Johanne Christiane verehel. Braun geb. Siegel, die Eltern dieser verehel. Braun waren der am 28. Oktober 1760 in Eibenstock ge borene und daselbst am 16. Juli 1825 gestorbene Bürger und Zahnarzt Johann David Siegel und die Johanne Christiane geb. Glüherin. Als weitere Kinder aus der Ehe dieser beiden sind bisher festgestellt: 1) Christiane Caroline Siegel, geb. 11. Januar 1790, gest. 3. Dezember 1869, ver ehelicht mit Schuhmacher Jacob Friedrich Scheffel hier. 2) Johann David Siegel, geb. 13. Januar 1792, gest. 13. Februar 1866, verehelicht mit Christiane Friederike geb. Lenk hier. 3) Christian Friedrich Ludwig Siegel, geb. 17. Dezember 1795, gest. 13. Novem ber 1856, verehelicht mit Christiane Friederike geb. Genscher hier. 4) Christiane Henriette Siegel, geb. 19. November 1803, gest. 28. Juni 1875, ver ehelicht mit Vordrucker Christian Friedrich Braun. (Sämtlich Onkel und Tanten der Erblasserin.) Als gesetzliche Erben der Verstorbenen kommen die Abkömmlinge ihrer verstorbenen Onkel und Tanten in Betracht. Diese Abkömmlinge werden hierdurch aufgefordert, ihre Erbansprüche, soweit es nicht schon geschehen ist, bei dem Königlichen Amtsgericht zu Eibenstock anzumelden und ihre Erbberechtigung durch Geburts-, Heirats- und Sterbcurkunden nachzuwcisen. Frist hierfür wird bis zum zz. Dezember 1903 bestimmt mit der Maßgabe, daß nach Ablauf dieser Frist antragsgemäß die Erbteilung stattfinden wird, und alle, die bis dahin ihr Erbrecht nicht nachgewiesen haben, bei der Verteilung unberücksichtigt bleiben werden. Eibenstock, den 5. November 1903. Königliches Amtsgericht. Die am 5. September 1903 in Nr. 105 dieses Blattes veröffentlichte Verfügung, das Echlafsttlltvwtstn in »er Stadt Eibenstock betreffend, vom 1. August 1903 ist aus gehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt worden. Diejenigen Personen, die Kost- oder Ouartiergänger bei sich ausgenommen und hier von die vorgeschriebene Anzeige noch nicht bewirkt haben, werden abermals aufgesorbert, dies binnen 3 Tagen nachzuholen. Stadtrat Eibenstock, nm 26. November 1903. Hesse. L. Tchlafstellenwesen. Zur Regelung des Schlafstellenwesens in hiesiger Stadt wird folgendes angeordnet: 8 I Vom 1. Oktober dieses Jahres darf niemand gegen Entgelt Personen unter Ge währung von Wohnung und Kost (Kostgänger) oder unter Gewährung von Wohnung und Bett (Ouartiergänger) bei sich aufnchmen oder behalten, wenn er nicht sittlich unbeschol ten ist und für dieselben Schlasräume hat, welche den nachfolgenden Bedingungen ent sprechen. a. die Schlafräume dürfen mit den eigenen Wohn- und Schlasräumen des Kost oder Ouartiergebers und dessen Hansangehörigcn nicht in offener Verbindung stehen. l>. jeder Schlafraum für Kost- oder Ouartiergänger muß gedielt, trocken, mit einer Tür verschließbar und mindestens mit einem zum Oeffnen eingerichteten Fenster in der Außenwand des Hauses oder Daches versehen sein; auch darf derselbe nicht mit Abtritten in direkter Verbindung stehen. Decken und Wände des Lchlafraumes müssen gegen Witterungseinflüsse schützen. o. Kellerräume dürfen nicht als Schlafstellen vermietet werden. ä. der Schlafraum muß für jede Person mindestens 10 etuu Luftraum enthalten. Für jeden Kost- oder Ouartiergänger muß eine besondere Lagerstätte, ein Stroh sack, ein Strohkissen, ein Betttuch und eine wollene Decke vorhanden sein. Ferner ist je 2 Personen ein Wasch- und Trinkgeschirr zur Verfügung zu stellen, auch beides täglich in Ordnung zu bringen und sauber zu halten. o. für jeden Sommerarbeiter (Maurer, Zimmermann) muß mindestens 1 Lager stätte und eine Decke zur Verfügung stehen. t. auf der Innenseite der Tür des Schlafraumes ist die vom Stadtrate ausgestellte Bescheinigung über die zulässige Zahl der den genehmigten Schlafraum benutzen den Kost- oder Ouartiergänger zu befestigen. 8 2. Kost- und Ouartiergänger dürfen nur in den für sie genehmigten Räumen Schlaf stätten haben und sie benutzen. Diese Räume dürfen nicht von Personen verschiedenen Geschlechts benutzt werden. 8 3- Die Schlasräume sind täglich zu reinigen, durch mehrere Stunden langes Oeffnen der Fenster zu lüften und mindestens einmal wöchentlich zu scheuern. Decken und Wände der Schlasräume sind mit Kalkwasser zu weißen. Für rechtzeitigen Wechsel des Bettstrohes ist Sorge zu tragen; mindestens ist das Bettstroh einvierteljährlich zu erneuern. Es sind genügend Kleidernägel, ferner ein Verbot des Ausspuckens auf den Boden anzubringcu und ein Spuckuaps mit Wasser aufzustellen. Der Napf ist mindestens allwöchentlich einnial zu reinigen. Erkrankt ein Ouartiergänger an Typhus, Flecktyphus, Krätze, Diphterie, Masern, Scharlach, Syphilis, so ist dies binnen 24 Stunden der Ortsbehörde anzuzeigen. Alljährlich hat mindestens eine Prüfung aller Schlafstellen stattzufinden. 8 t. Wer Kost- oder Ouartiergänger bei sich aufnimmt, muß davon unter Angabe der Zahl der aufzunehmenden Personen und der für dieselben bestimmten Räumlichkeiten, dem unterzeichneten Stadtrat binnen 3 Tagen schriftlich Anzeige machen. Eine Vermehrung der Zahl der Kost- und Ouartiergänger und jede Veränderung der Räumlichkeiten ist in gleicher Weise und innerhalb derselben Frist zur Anzeige zu bringen. Formulare für die Anzeige werden zum Zwecke der sofortigen Benutzung vom Stadt rat unentgeltlich verabreicht. 8 3. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Eibenstock, am 1. August 1903. Per Stadlral. Kesse. Die Haus- und Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter iverden an Reinhaltung der Bürgersteige und Schnittgerinne von Schnee und Eis und an Bestreuung der Bürgersteige bei Glätte erinnert, mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen bestraft werden. Stadtrat Eibenstock, am 28. November 1903. Hesse. L. Mittwoch, den 2. Dezember d. Js., nachmittags '/-4 Uhr sollen im Katet „Stadt Dresden" hier folgende daselbst eingestellte Gegenstände, nämlich: I Pianino und I großer mit Bandeisen beschlagener Koffer an den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Eibenstock, am 28. November 1903. Der Gerichtsvollzieher dcS Königlichen Amtsgerichts. General-Versammlung der Krankenkasse für das Handwerk in Eibenstock (eingeschriebene freie Hilfskaffe) in »rotaoiluoleior's Konditorei Mittwoch, den 9. Pezemver 1903, avends 8 Mr. 11 Richtigsprechung der 1902er Rechnung. 2) Neuwahl an Stelle der ausscheidenden Vorstands-, Ausschußnutglieder und Revisoren. 3) Abänderung der Statuten betr. 4) Beschlußfassung über die Herbeiführung einer ev. Verschmelzung der Krankenkasse zu einer gemeinsamen Ortskrankenkasse betr. 5) Eventuell Weiteres. Zahlreiche Beteiligung unbedingt erforderlich. Der Vorstand. «lvtiarS Vlunaor, Vorsitzender Tagesgefchichte. — Deutschland. Mit der Ueberschrift .Die Militär- Vorlage" schreibt der .Hamburgische Korrespondent": .Gegen über ander« lautenden Vermutungen und Behauptungen erfahren wir au« unanfechtbarer Quelle, daß die Verlängerung de« Militärquinquennat« um ein Jahr, wie sie seilen« der Regierung vom Reich«tag gefordert werden wird, nicht in politischen Rück sichten begründet ist, sondern auf Wunsch de« preußischen Krieg»- minister« bereit« im Frühjahr, also vor den Reich«tag«wahlen, beschlossen worden ist, und zwar au-schließlich au« militärtech- nijchen Gründen." — S« wird allgemein al« sicher angenommen, daß Graf Ballcslrem zum Präsidenten und Graf Udo zu Stolberg zum
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