ein Beitrag zur Herstellung jener Gesetze und internationalen Rechte, welche der Photographie als Kunst und Kunstgewerbe, zum Schutze des realen und geistigen Eigenthums unentbehrlich sind
I. „In einem Rechtsstaate darf kein Gut, ob gross oder gering, schutzlos, oder auch nur einem willkürlichem Schutze überantwortet sein.“ Diesem Axiome, welches ein scharfsinniger Rechts gelehrter*) vor Jahren schon aufzustellen sich gedrungen fühlte, möchten wir ein anderes zur Seite stellen: Die productive Arbeit der Photographie, ob sie nun als Kunst werk oder als Erzeugniss der Kunstindustrie zu betrachten ist, erfordert nebst technischer Gewandtheit einen gewissen Aufwand an schöpferischer Geistesarbeit und dieser reprä- sentirt ein Eigenthum, das nicht rechtlos der beliebigen Besitznahme und Ausbeutung durch Andere preisgegeben werden darf. Die Gesetze, welche bis nun zum Schutze dieses Eigenthums in den Culturländern geschaffen wurden, sind meist ungenügend und lückenhaft und nur das Rechts bewusstsein der Gerichtspersonen war es (Frankreich und Oesterreich), welches bisher auch ohne ein speciell den Schutz der Photographie betreffendes Gesetz zuweilen zu richterlichen Entscheidungen Veranlassung gab, die diesem fühlbaren Mangel einigermassen abhalfen. Derartige Entscheidungen sind aber solche, die in obigem Citate als „willkürlicher Schutz“ bezeichnet er scheinen, und sie können daher niemals dem tiefgefühlten *) Prof. Dr. Ford. Lentner in seinem Werke: Das Recht der Photographie. Wien, März 1880. 1