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Der sächsische Erzähler : 22.11.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-11-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190211225
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19021122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19021122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1902
- Monat1902-11
- Tag1902-11-22
- Monat1902-11
- Jahr1902
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 22.11.1902
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Sonnabend, den 22. November. leiwea -- »ulr«a»s den 20. November 1902. iten. «slok» Nms bs- mgsn illr M -x SUS- un<l gen ad«, »scdcdeii, slissclien. Sorlci», iberdaupi , Sekuss- enxeriils, m, Udi-ea , INusik. ULsrelien >tnne un0 len, l-se» ick 8 IN» Das Schlämmen des Gemeindeteiches soll Vlwmmllng, 8S chl. A., Ass»«!»»». S rllvw, im Gasthaus „zum Erbgericht- an den Mindestfordernden vergeben und die Bedingungen bekannt gegeben werden. Bewerber wollen sich zur angegebenen Zeit im genannten Lokal einfinden, am 20. November 1902, Sv» 88. F»v«m»l»vw IVOS, 8 VI»I», sollen in Bischofswerda folgende Gegenstände, als: 1 Melder» « L Küchenschrank, L Gopha, 1 Kommode, L Lisch, 8 Bick. Herren-Kleiderstoffe gegen Baarzahlung versteigert werden. Sammelort: König!. Amtsgericht. Bischofswerda, am 21. November 1902. Der Gerichtsvollzieher de- König!. Amtsgerichts- Auf Blatt 334 des hiesigen Handelsregisters ist heute die Firma Franz Filinger in Demitz-Thumitz und als deren Inhaber der Kaufmann Herr Franz Josef Filinger daselbst eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Handel mit Colonialwaren, Landesprodukten und Bier, Fabrikation von Selterwasser und Limonaden, sowie Betrieb eines Restaurationsgeschäfts. t Bischofswerda, am 18. November 1902. Königliches Amtsgericht. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Handelsfrau Juliane verw. Wolf geb. Beukert in Bischofswerda ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf Montag, den 22. Dezember 1902, Vormittags 11 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Bischofswerda, den 17. November 1902. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Z Der sächW LrMler, BezirkSauzeiger für Bischofswerda, Stolpen «ad Umgegend. Amtsblatt der Sgl. AmtShmptmamschaft, Nr Sgl. Schlllirf-ectioa a. ms Sgl. HmptzollamteS zi Bartzcu, der Ortskrankenkasse UM a. T. und Umgegend Svmtta-, »eu M. November, Nachmittags 4 Uhr, ».V. ageSordnung: » ahl der Rechnungsrevisoren. Höhung der Beitrüge. »««a«»» »nlchmnmim, d. Z. Bors. Berordauag, die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Mckel betreffend; vom 14. November 1902. Nachdem der BundeSrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom 16. Oktober 1902 bestimmt hat, daß die Zwanzigpfennigstucke aus Nickel vom 1. Januar 1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, m Gemäßheit dieser Bekanntmachung Zwanzigpfennigstücke aus Nickel bis zum 31. Dezember 1903 zwar in Zahlung und zur Umwechselung gegen Reichsgeld anzu nehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. Die zur Einlösung gelangten Zwanzigpfennigstücke aus Nickel sind, insoweit sie vorher nicht bei einer Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können, bis 15. Januar 1904 1. von denjenigen Kassen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden Kasse umzuwechseln, 2. von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mit zu verwenden. Dresden, den 14. November 1902. Sämmtliche Ministerien. v. Metzsch. v. Geydewitz. Rüger. 0r. Otto. Frhr. v. Hause». Bekanntmachung. Auf Grund des Artikel III Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §1. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903 bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 16. Oktober 1902. DerReichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Lhielmmrn. Auf dem die Firma I. Filinger in Demitz betreffenden Blatt 228 des hiesigen Handelsregisters ist heute eingetragen worden, daß die Firma erloschen ist. Bischofswerda, am 18. November 1902. Königliches Amtsgericht. sowie der llßl. Amtsgerichts Md des Stadtnahes M Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich drei Mal, Dienstaa», Donnervta-S und Emma»«»*, und lostest einschließlich der Sonnabend» erscheinenden „belle« trifttfch— «-Sag«- vierteljährlich Marl l b0 Pf. Nummer der ZritungSpreiSliste Sd»7. »«rnsvrechstvttv Kr »8 Bestellungen »erden bet allen Postanstalten de» deutsche» Reiche», ftir Bischoftwrrda und Umgegend bet unsere» Zeitungsboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. Eiev«»«»vsü»f»l-fter Johrs««». guserotth welche in diesem Blatte die weiteste «erbreitung MSrn, werden bi» Montag, Mittwoch »md Freitag fM S Uhr angenommen und lostet die viergespaltene Soq>u«zeüe I» Pfg., unter „Eingesandt" 20 Ps. Bringst« Jnseratenbetrag SO Pf. — Emzrlne Nummer 10 Pf.
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