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Der sächsische Erzähler : 02.04.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-04-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191104024
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110402
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110402
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-02
- Monat1911-04
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 02.04.1911
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SV87. ldS 8 Uhr. Bestellung« »erl h«t«wett>a und Umg« sowie i« der Seschüf aut bei allen Rum«« d« Z< Gchluh der »«schüft Fmffprecher Nr. 2L «t»« «ücheatlich« B«ch««r Jeden Mittwoch: BeSetriftische Beit«,e; jchm Sonntag: Jleftrl erles Samte»« »«8 Da« Königliche Ministerium de« Innern hüt unter dem 8. Dezember ISIS die Verorduuug iw« Tauzverguügungeu lS^^M VkWKKM^Mm^Ie^Wrsch^m der Lestehenden TanzregüläMe nur inMeftMKräst, als sie sich auf Abgaben von lüichen Kasim, sowie auf die Erteilung von Tanzunterricht beziehen. dm Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Bautzen erlassene Tanzregulativ vom 22. Februar 1910 wird daher bis auf die eAaffen. Nach Lustbarkeiten zu öl Da« f «achstchenden, nach Erhör de» Bezirksausschusses entsprechend abgeänderten Borschriften aufgehoben. Gebühren und Abgabe«. Die Gebühren für Genehmigung von Tanzvergnügen, Konzerten, Singspiel«, Theaterauffsthrmmen und sonstigen Lustbarkeiten richten sich nach den ««schlagenden Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von Ge bühren für Vie Benutzung öffmtlicher Einrichtungen vom 30. April 1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 113 folgende). An Abgab«» -ar Ort-arm«rkage sind, soweit nicht ortsstatutarisch andere Beiträge festgesetzt sind, zu bezahlen i. bo« Lmywirtr ») für jedes einer besonderen Gmehmigung nicht bedürfende öffentliche Tanzvergnügen 2 Mk. d) für jedes einer besondere« Senehmignng bedürfende öffentliche La«-verg«ügea 5 ML o) für jede anaefangme Ueberstuude eine» über die regulativmäßige Zeit ausgedehnten Tanzvergnügens . 2 Mk. ä) für jeden öffentlichen MaSken« und Kostümball 30 Mk. 2 »an Bereirre«, Gesellschaften oder de« sonstige« Bera«statter« des Tanzverg«üge«s: ») für jede- nicht öffentliche Tanzvergnügen 4—10 Mk. d) für jeden nehi.»g-..g^such' i MaSken« und Kostümball 20 Mk. 3. außerdem hat der Tan, irt zur Gemeindekaffe für die polizeiliche Beaufsichtigung a) jedes öffentlichen Tanzvergnügens 2 Mk. b) jeder angefangenen Ueberstuude eines über die regulativmäßige Zeit ausgedehnten öffentlichen Tanzvergnügens 1 Mk. zu bezahlen. < Vor vollständiger Berichtigung der örtlichen Abgabe darf das Tanzvergnügen nicht abgehalten werden. Ist für ein genehmigtes Tanz« vergnügen die Abgabe bezahlt, ohne daß es abgehalten worden ist, so ist sie zurückzuerstatten. «. Larrzirnterricht. Wer gewerbsmäßig öffentlichen Tanzunterricht erteilen will, hat hiervon, abgesehen von der in H 35 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebenm Anzeige, der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) Mitteilung zu machen, ihr ein Namen, Alter und Wohnort sämtlicher Schüler und Schülerinnen enthaltendes Verzeichnis einzureichen und anzuzeigen, wo und wann der Unterricht stattfinden soll. Veränderungen des Schülerbestundes oder des Ortes und der Zeit des Unterrichts sind ebenfalls ungesäumt anzumelden. Als öffentlich gilt Tanzunterricht, wenn er in öffentlichen oder in Räumen abgehalten wird, die hierzu gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Tanzstunden in öffentlichen Lokalen dürfen nur an Wochentagen abgehalten und nicht über 10 Uhr abmds ausgedehnt werden. Die Teilnahme daran ist Jünglingen von vollendetem 16. und jungen Mädchen von vollendetem 1b. Lebensjahre an gestattet. Einzelnen Tanzlehrern, die der AmtShauptmannschast als zuverlässig bekannt sind, kann von dieser für ihren Bezirk widerruflich im allgemeinen die Befugnis erteilt werden, junge Leute auch vor Erreichung des in Absatz S bezeichneten Alters zum Unterrichte zuzulaflen, wenn es sich hierbei lediglich um private Veranstaltungen bestimmter Familien handelt. In einzelnen Fällen kann die AmtShauptmannschast auf Ansuchen von den Bestimmungen in Absatz 4 und b zulaffen. Außer den Tanzschülern und -schülerinnen sowie deren Familienangehörigen oder Erziehern ist niemandem der Zutritt zu den Tanzstunden oder auch nur zu den sogenannten AuSlernebällen zu gestatten Tanzstunden und AuSlernebälle in öffentlichen Lokalen unterliegen der polizeilichen Beaufsichtigung und sind von der OrtSbehörde zeitweilig zu revidieren. Tanz- oder Eintrittsgeld darf zu den Tanzstunden überhaupt nicht, ein Beitrag zu den Kosten der AuSlernebälle aber nur von den Schülern und Schülerinnen erhoben werden. Tanzlehrer, die den vorstehenden Bestimmungen unter v zuwiderhandeln, werden unbeschadet etwaigen Einschreitens auf Grund von 8 3b der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bi« zu 60 Mk. bestraft. v. Konzerte, Singspiel, und Theateraufführungen. Jnftrumentalkonzerte, sowie GesaugSkonzerte, welche «efangvereine vorwiegend mit eigenen Kräften veranstalten, ohne darauf folgende Tanzmusik ^bedürfen nur der Anzeige bei der OrtSbehörde, welche die Abhaltung untersagen kann, wenn ihr begründete Bedenken beigehen. Andere Konzerte, Sing« spiele, Schaustellungen von Personen, deklamatorische oder theatralische Aufführungen, bei welchen ein höhere» Kunstinteresse nicht obwaltet, sind, auch wenn Ker sächsische Lrzähker, Tageblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend ««tstlatt der Sgl. AmtShauptmannschast, d« Kgl. Schnlinspektion und des Kgl. HauptzoLamtes W Bande«, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Telegr>Adr.: Amtsblatt. Freitsg: Ser silchßsch« L«a»irl GiirMereiftatWk. Die Gemeindebchörden des Bezirk» werden unter Hinweis auf die in Nr. 72 des .Dresdner Journals" vom 28. März 1911 abgedruckte Berordnung deü-nützlichen Ministeriums de» Innern vom 24. März 1911, die Bornahme einer Gärtnereistatistik am 23. Mai 1911 bett., aufgesordert, sich Mit de» Bestimmmrgen dieser Berordnung eingehend vertraut zu machen und nach Emvernahme mit den beteiligten GutSvorstehery den ungefähren vcharf an Drucksachen 4, L und 6 gemäß Z 4 Absatz S der Verordnung bi» .. Mw 18. April 1911 oneWUeet hichhe» auzuzeigeu. Bautzen, de« 30. Mäy 1911. K-rri gliche A»tSha«pt«annschaft.
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