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Sächsische Dorfzeitung und Elbgaupresse : 05.02.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-02-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480533490-190702053
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480533490-19070205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480533490-19070205
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung und Elbgaupresse
- Jahr1907
- Monat1907-02
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»>,»7iodmk »SV »Nteiaen an Iijihslslhk Str. 3Ü 69. Jahrg. Höss, »tve ibllnd «MW» ) ttübe. !k. --- Fernsprecher: — »ml Dresden Nr 80V. Baume le ein. lteicheS Wald, n zahl, erreich, eifrigst ei» für m mii anken-, «erung- Styev Bestimniung unverhüllt zu Tage, die besagt, daß alle Be zeichnungen in der Sprache des Ursprungslandes gehalten sein müssen — die wenigsten Engländer können fremde Sprachen — oder daß das Ursprungsland ebenso deutlich und ersichtlich angegeben sein muß, als die Warenbezeich nung selbst. Die Bestimmung hat denselben Zweck, wie die frühere englische Gesetzes-Bestimmung des „Made in Ger- many" (hergestellt in Deutschland). Diese Bestimmung lvar vielen Warengattungen ein tatsächliches Hindernis, einer weit größeren Anzahl von Waren dagegen eine Em pfehlung. So wurden z. B. englische Nadeln nach Deutsch land gebracht, uni von dort aus als „deutsche" Ware mit dem Stempel „Made in Gcrmany" nach England zurück expediert zu werden. Diese Ursprungsbezeichnung ist des halb ein äußerst zweischneidiges Schwert. Es gibt der deut schen Industrie den Ansporn, durch erstklassige Qualitäts ware das „Made in Germany" zu einer Auszeichnung allerersten Ranges emporzuheben. Wiewohl die Gesetzestechnik der englischen Länder, abweichend von den kurzen, präzisen Ausdrücken der Ge- sctzessprache in Deutschland, durch zahlreiche Aufzählungen alle praktischen Möglichkeiten des Lebens umfassen will, so feblt es ihr doch im allgemeinen an festen, handgreiflichen Bestimmungen. Es ist der Willkür von Unterbeamten freier Spielraum gelassen. Und damit ist das ganze Ur teil über das Gesetz gesprochen. Wenn ein Zollbeamter meint, daß die Ursprungsbezeichnung nicht ebenso auf fällig sei, wie der Warenname, so kann er die Ware zurück- weisen oder beschlagnahmen lasten. Allerdings steht den Beteiligten Beschwerde in die drei Instanzen zu, aber die mit hohen Kosten verbundene Entscheidung abzuwarten, verbietet daS Interesse des Empfängers. Das zweite Gesetz, das Handelsmarkengesetz, sieht die auch im englischen Recht vorgesehenen Bestimmungen vor, nur mit dem neuen Unterschiede, daß die Möglichkeit gegeben ist, erforderlichenfalls einer „Gewerkschaftsmarke" staatlichen Schutz zu gewähren, wonach der Gegenstand in' en. (LUI »rkt 8. Ein »eiirr Hrm-WMi »»sm Industrie BonZPatenlanwalt P. Wanqemann, Berlin. Die natürliche Entwicklung eigener einheimischer In- duftrien in überseeischen Ländern ist stets mit einer Er schwerung der Einfuhr verbunden. In dem Maße, als die Gewerbe eines Landes erstarken, um den eigenen Be darf des Inlandes zu decken, versucht man den Auslands- Kandel zu verhindern. In dieses Entwicklungsstadium ist jetzt auch Australien getreten. Die fünf australischen Staaten, mit Ausnahme Neuseelands, haben sich zu einem Staatenbund vereinigt, der einen um so mächtigeren poli- tischen Einfluß auszuüben vermag, als der Kolonialstaa- tenbund seinen Rückhalt an England findet. Diese vorgezeichneten Bestrebungen finden in zwei Gesetzen ihren Ausdruck, die jetzt am 1. Januar in Kraft getreten sind, dem Landelsbezeichnungsgesetz und dem Warenzeichengesetz. Das erstere handelt von den wahr- heitsgcmäßen Warenbezeichnungen im allgemeinen, das Mite, für die Allgemeinheit weniger wichtige, von den eingetragenen Handelsmarken. Das erstere Gesetz verbietet die Einfuhr aller Waren, die nicht absolut wahrheitsgemäß bezeichnet sind. Das ist im Prinzip sehr richtig, in Praxis sehr schwierig. Bei Getränken z. B. hat sich oft eine Orts- bezeichnung als Gattungsbegriff herausgebildet, z. B. Münchner Bier bezeichnet ein Bier, das nicht in München, sondern nach Münchner Art gebraut ist. Ein solches Bier würde bei der Einfuhr in Australien der Beschlagnahme unterliegen. Scherry- und Portweine dürfen in gleicher Weise nur aus Feres und Oporto stammen. Als Woll- waren gelten nur solche, die mindestens 90 Prozent Wolle enthalten. Besonders erschwerend sind die Bedingungen für die Einfuhr von Chemikalien, die während deS Trans- > Portes einer-Aenderuug unterworfen, da alsdann die An gaben über die Zusammensetzung bei Aufgabe der Ware Richt mehr bei der Ankunft der Ware in Australien zu- ' besten. Die Tendenz des ganzen Gesetzes tritt bei einer 6N ra und lir von den ae- rdrerin, ct a. M Telegramm - Adrefie Glbgauprefie vlasemltz. Eochlut. Ganz selbstverständlich ist für Zwischenhandel no Fleischer ein reeller Verdienst in Abzug zu bringen, - gerade hierzu behauptet, daß ein Teil des Zwi- Men^lndels recht stark verdiene. Das ist schon im Vorjahre aus Berlin und Köln und anderen Großstädten von dem oortlgen Vieh-Geschäft behauptet worden, aber eine Klar- yeit ip nicht gefchasfen, bei dem allgemeinen Abstreiten ist Erörterung zu guterletzt im Sande verlaufen. Wenn letzt an der kompetentesten Stelle, im Reichstage, auch ein ^rtreter des Fleischergewerbes seine eigenen praktischen Erfahrungen betätigen kann, so muß doch am Ende Licht 'n die Sache kommen. Tie Fleischpreise sind im allgemeinen gesunken, allerdings nicht überall im gleichen Verhältnis; die lln- terichiede sind nach dem lokalen Stande der Dinge mit unter noch ganz erheblich, und wenn wir auch für die Zu kunft das beste erhoffen wollen, so bleibt die Herbeiführ - ung einer prinzipiellen Aufdeckung der Gewinn-Verhält- Niße bei dem Verkauf eines so wichtigen Lebensmittels doch immer von Wichtigkeit. Es ist das sogar um so not wendiger, als im letzten Wahlkampfe auch viele liberale, selbst freisinnige Kandidaten erklärt haben, sie würden kei ner Maßnahme zustimmen, die geeignet wäre, die Seu chengefahr für den Viehstand zu erhöhen, also die Land- wirlsäiaft ganz erheblich zu schädigen. Wenn in dieser Beziehung die Rcichstagsmehrheit in Zukunft noch viel einiger ist, als sie es bisher schon war, dann ergibt sich die Notwendigkeit von selbst, vor aller Augen deutlich festzu stellen, was das Schlachtvieh ursprünglich gekostet hat und Der Flkistzkmristkr i» Rcichslsg — ,»d die Fleisch»»«. Mit vielem Behagen ist in weiten Kreisen der Be völkerung unter den Namen der am 25. Januar definitiv bereits gewählten Reichstagsabgeordneten derjenige des Fleischermeisters Kobelt, Vertreters der Stadt Magde burg, gelesen worden. Die Genugtuung rührte eines Teils daher, daß hier ein Mitglied des geschäftstüchtigen Bür gertums in das Reichs-Parlament cingezogen ist, anderen Teils aber auch daher, daß Herr Kobelt als Fleischermei ster, in Süddeutschland sagt man Metzgermeister, eine fachmännische Autorität für Tetail-Fleischpreise ist. Diese Angelegenheit bleibt für alle Volkskreise nach wie vor eine wichtige, und wir wissen, daß bei allen Debatten hierüber im Reichstage stets d i e Frage ungelöst geblieben ist, wo denn eigentlich nun die Differenz zwischen dem Vieh-Ein kaufspreis und dem Detail-Verkaufspreis hängen bleibt. Dieser Unterschied springt am meisten in den großen Städten in die Augen; da aber von deren Viehmärkten nicht selten auch die Fleischermeister in Mittel- und Klein städten beziehen, so ist der Punkt der gerechten Gewinn- uud Preisverteilung für alle Welt von Bedeutung. Die Viehzüchter bestreiten, daß sie bei den erhaltenen Sätzen großen Verdienst haben; die Flcischermeister tun desglei chen; aber irgendwo muß doch der Betrag bleiben, um den das in die Hände des Publikums übergehende Fleisch teu rer, und zuweilen sehr viel teurer ist, als der Viehzüchter wodurch °s teuer geworden ist. Dos .st der Re.chslog Uou den Millionen Wählern schuld.«, d.e s.ch m Ihrem Utum durch dos Schlagwort von der Fleisch,euerung nicht lmben beeinflussen lassen. In der Reichstagsthronrcdc vom Dezember lS0ä wurde dem Auslonde, dos uns nicht recht wohl will ge genüber konstatiert, dost wir Deutschen le.der zu sehr durch die Brille der Voreingenommenheit betrachtet und darnach abgeschoht würden- Wer uns richtig kennen lernen wolle, müsse vor ollen Dingen sich das Vorurteil abgewohnen und zwar gründlich- Wir sollten meinen, diese Mahnung paßte auch für unsere inneren Verhältnisse, nachdem die Wahlziffern vom 25. Januar bereits dargetan haben, daß der Turm des Vorurteils schon stark ins Wanken geraten ist Es ist nicht zu leugnen, daß bei dem Widerstreit über innere und wirtschaftliche Verhältnisse in Deutschland tatsächlich noch manche Unkenntnis und viel Vorurteil be steht, von dem zum allgemeinen Besten bei nüchterner und praktischer Behandlung viel schwinden kann. Wenn z. B. ein Bauerngutsbesitzer von fünfhundert Morgen und seine Leute sich in ihren Lebensgewohnheiten auf denselben Standpunkt stellen wollten, wie ein Berliner Hausbesitzer und Berliner städtische Arbeiter, was sollte dann wohl das Brod und ein Pfund Fleisch kosten? Mit ruhigen Erwäg ungen kommt man den Tatsachen um ein ganzes Stück näher, wie mit Behauptungen, die man irgendwo gehört hat und von denen man sich nicht abbringen lasten will. Wir hoffen, Herr Kobelt aus Magdeburg wird dazu bei tragen ! Gemäßheit der Arbeitsbedingungen der australischen Ge werkschaften hergestellt sein soll. Man rechnet hierbei auf den nationalen Sinn der Gewerkschafter, die sich in ganz anderer Richtung entwickelt hat, als hier in Deutschland. Die australischen Gewerkschaften sind die hauptsächlichsten Träger des nationalen Gedankens und zu ihrer Unterstütz ung ist daher auch die vorbeschriebene Schutzmarke ge plant. Gewiß hat jedes einzelne Volk das Recht und sogar die Pflicht, die einheimische Industrie zu schützen. Auch die deutsche Gesetzgebung sieht eine Reihe von derartigen Bestimmungen vor. Sie gewährt ausländischen Handels- Zeichen, fremden Firmen- und Ortsnamen, HerkunftSbe- Zeichnungen nur in dem Falle einen Schutz, wenn die ver tragsmäßige Gegenseitigkeit festgestellt ist. Ja, sie gestattet sogar unter besonderen Bedingungen die Beschlagnahme fremder Waren bei der Ein- und Durchfuhr von Deutsch land. Jedoch sind diese letzteren Zwangsmaßregeln bisher noch nicht in Anwendung gebracht. Gewiß bedeuten die Bestimmungen über die Handels bezeichnungen eine Erschwerung. Ter Grad hängt aller dings von der Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen ab^ Hier ist der willkürlichen Behandlung Tor und Tür geöffnet. Repressalien unsererseits sind ziemlich zwecklos, da Deutschland beinahe achtmal soviel muh Australien ex portiert, als von dort importiert wird. Pflicht eines jeden einzelnen ist aber, die Vorschriften über die Handelsbezeich nungen beim Export nach Australien nach Möglichkeit zu befolgen, um so mehr, da dieselben mit einer absolut wahr heitsgemäßen Bezeichnung schließlich nicht zu viel vertan- gen. Der Versuch einer Umgehung würde jedenfalls eine rigorose Handhabung der EinführungSbestimmrmgen zur Folge haben und damit würde nicht nur dem Einzelkauf mann, sondern der ganzen deutschen Exportindusirie ein schwerer Schaden zugefügt. ere» atr. 7 na: iße 84 ' « rr»4de».N«A«d1 ». Heinrich, „ein, . «. «.HI in »eNelsdori. - Hugo 1 »üyuttz, - Fried leuchen tn Sofikbandr^k Dr. kotta. - Fra» ver». Nicht«, Kll!chwt»a^»^"° Eunaih tv »Uh. Stötzn« in PUlottz, Bruno 1, Inserat. »»-^Ls F«, die --- -- -U.7» "S" list die I ***'/illdlWUI UNu KIresuei IITNdlWWl, er»' upermiendentur Dresden II, die Kgl- 5orr1renlämler Dresden, Moritrdurg, c»»d«g»,i, vsbrUr. MmrrprpNr, tisrttwl». I»I»»ir, c<»d»I» N<»»"" »->-> Lor«»»««» Lokrl. SU. blarewilr, torchvilr, lkochuntr, weisser Hirsch und büdlau. «... ' ureger lur die LSrr«nrge»ei,ae», vresöe» Zttlere, und veugrxr Druck und Verla«. "^**"1'* UmerhnltungSblatt- N .««ch Feteradend- N .Hand- n»d Garttnwirtsch-U" * -E»-»bei»-<*** ' Dienstag, den 5. Februar 1907.
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