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Der sächsische Erzähler : 07.04.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-04-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191104072
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110407
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110407
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-07
- Monat1911-04
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 07.04.1911
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1»1t Freitag. 7. April M»»I «II «I Nachdem unter dem Klauenviehbestande de« Gutsbesitzer« Karl PAHler 1« Belm-dorf der A«-br«ch der Ma«l- mrd Klaaem« §e«che amtlich festgestellt worden ist, wird folgendes angeordnet: I. Die Gemeinde VelmOdors ist Eperrgediet. II. Zum B<obachtt»«gAgebiei^gehören die Gemeindebezirke bez. Gutsbezirke Kyttihsch, Gchmöll» rMd Niederputzka«, III. Für da« Sperrgebiet VelmSdsrf wird bis »ns weiteres folgende- a«georb«et: 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre' dürfen sonach die Ställe nicht verlassen. AuSnahmm werden nur von der Königlichen AmtShauptmannfchaft Bautzen erteilt. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrgebiete, das Durchtreiben voq Klauenvieh durch ihn ist verboten. 3. Fremden unbefugten Personen und Hausierern, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Viehschneidern ufw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht gestattet. A» besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. DaS Betteten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist ««ter alle« Umstände« zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Der« Ästen betteten werden. Alle Personen, die sich m verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und chre Kleidungsstücke zu reiniaen und ru enistuchrru waut stt das GebRt verlästere 5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöfte-, sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist da« Betteten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. > Pensa«««, .Welche mit der Warimmg oder de« Melke« der Tiere betratet find, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betrete« se«che«freier Gehöfte, sowie der ves«ch da« Ta«zm«fiken oder andere« öffentliche» Aeftlichkeite« verdate«. 6. Das Geflügel m den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind festzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch lieber- gießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von roher, «icht abgekochter Milch aus den verseuchte« Gehöften ist verboten. 8. Der Dünger au« den verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bleckt, bis zum Ablaufe von S Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchungen der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Fttd gefahren werden. 10. Im Sperrgebiete gelegene Sa««<lmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90 Grad gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuche», daß der Körper und der Schwanz, sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Klauen, sodann mit warmer, 3 "/„iger Sodalösuug gewaschen werden. IV. Für das Bevbachtttna-gebiet — siehe II — gelte« über die einschlagenden Vorschriften der Instruktion zum Reichs« Viehseuchengesetz hinaus folgende Bestimmungen: 1. Beebate« ist: a) die Abhaltung von Biehmärkten außer für Pferde; d) der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiete auf Biehmärkte; o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtungen und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeA daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzte untersucht und unverdächtig der Maul« und Klauenseuche befunden worden äst. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgesührten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen, und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 2. Für im Beobachtungsgebiete gelegene Sammelmolkereien gelten die vorstehend unter III. Ziffer 10 ausgesührten Vorschriften. v. I« J«terefs« ei«e» baldige« Unterdrückung der ««-gebrochene« Ge«che wird die ««bedingte u«d genaue Einhalt««- vorstehender Bestimmrr«ge« erwartet. Zuwiderhandlung«! gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Bautzen, am 5. April 1911. 'er jachWe FrMer, Taget latt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Amtsblatt der «gl. AmlShLUptwaiMschast, der Kgl. Schnlinspektiott und des »gl. Hauptrollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Bischofswerda. Attnsprecher Nr. SL Kstnstmdr-chtigstar Jahrgang." Telegr-Adr.: «wtSblatt. 5. Personen, welche mit der Wartung oder de« Melke« der Tiere betra«t sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht Wit Ve» wSchentliche« Beilage«: Jeden Mittwoch: Belletristische Beilage; j< - jeden Sonntag: Illustriertes EvmttagSV »den Freitag: Der sllchstsche Landwirt; litt. . ' -, . > Erschaut stde» Werkt», Abmd» fllr dm folgmdm Lag. Ber vqm»pra» istarschllesMch der drei wSchmtlichm «Holm, Werttljichrlich t H btt stusmomg Uw Hm» 1 u» 70 ba all« Postmstaltar limine -sqMstve^BepellgeL,. Bestellungen werden angenommen Kür Bischofswerda mdUmgeamd b« «useomAotttM»»« tot««, sowie Ul der «rschilst»ftellr, Altmark! Id, ebenso auch bei «n»« Lostanstalten. Rümmer der ZrittmgSliste SbS7. «chluh der »efchüsUstrlle abend« S Uhr. Suserut«, welche tu diese« Blatt« die «eitest« «erbrettuua Men, werd« bi»vor«, tvUhr «wem»«««, gröberem« , «ttmbetrag «0 4. Kür ^erstattma «werlmgt «B«. saudtrr Manuskripte übernehmen wir keine BewShr. Da» Neueste do« Lage. Die badische Regierung lehnte die Berufung eine» Professors ab, weil er den Roderuisteneid geschworen hat. (Siehe Deutsches Reich.) * Bei Modanr an der italieuisch-frauzösischeu Greuze wurden 12 Hauser eine» Weilers von einer Lawiue verschüttet. E» gelang, die Lehrerin des Orte» auszugrabe»; doch war sie bereit» zu Tode erschöpft. 5 Mitglieder einer Familie umrdeu tot au» de« Schuee herausgrschaufelt. (Siehe Setzte Depeschen.) Der japanisch-englisch« Handelsvertrag ist gestern in Tokio unterzeichnet worden. (Siche Letzte Depeschen.) Ein Stadtviertel von Konstantinopel ist fast vollständig durch Feuer zerstört wordru. (Siche Sonderhericht.) DerReichShauShattsetat für 1911, wie er im Reichstage festgestellt ist, wird die Zu stimmung deS Bundesrates finden und demnächst publiziert werden. Er ist im Reichstage nur ganz geringen Änderungen unterzogen worden. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausgaben und Einnahmen sind lediglich um insgesamt rund 150000 ermäßigt worden. Bedenkt man, daß in früheren Jahren sowohl in den Ausgaben als in den Einnahmen vielfach ganz bedeutende Um gestaltungen vorgenommen worden sind, so ist aus dem jetzigen Verfahren zu schließen, daß Reichstag und Bundesrat über die Grundsätze, auf denen die Budgets des Reiches aufzubauen sind, sich in völ liger Übereinstimmung befinden. Diese Tatsache läßt hoffen, daß auch weiterhin die Gesundung der Reichsfinanzen, die im Etat für 1911 bereits zum Ausdruck kommt, gemeinschaftlich gefördert
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