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Der sächsische Erzähler : 14.07.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-07-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191107142
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110714
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110714
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-07
- Tag1911-07-14
- Monat1911-07
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 14.07.1911
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He FWler, Tageblatt fiir Bischofs»«»«, Stolpm «»» ll»ge»e»d, ftrwie fLr die angrenzenden Bezirke Pulsnitz, Neustadt, Schirgiswalde rc. ^^KK«f««d»-chzigft-r Sahr«a«g---- Telegr.-Adr.: Amtsblatt. Fernsprecher Nr. 22. Amtsblatt -er Kgl. Amtshauptmannfchaft, der Kgl. Schulinspektion und des Kgl. Hauptzollamtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrates z» Bischofswerda. Mit »r, »»cheMlich« Beil«««: Jeden Mittwoch: «elleiriftische Beile««; jede» Freitag: »er sSchsische Lm»»irt jeden Sonnt«,: AllnftrterteS e»n»t«is»>«tt. «44«» r im Wyre. ficken. Höchst, »seihten an, mg auf un?) -n Noack, nn stet» be- gerade von sondern nup n g gehört^ fietät, wen« ,eren Herrn Gemeinde so? lange Jahre sen toürden. aren unsere 'N. wirklich von >ifen, welche verteihisnr cefsenden in vorläufig 4 hule zu Leh- oll, und bä- weniger be- seit» gerade > bitten die kxempel auf- i zur Schul- aß die Bau- Here werden, lf der Hand, isw. »Le resp. die- ganzen To- »Her Steuer- : trat, leiten ». auf diesem : verzich- d e r u n g. hinbruun. Ml lltmartt 15. a L»ck«he»I rdiuäert än» ir»u«erck«u t »»Uv Lopk- 2b bei ß. TImaaal. M«i»I ««ck Nachdem unter dem Klauenviehbestande des Gutsbesitzers OSWitt Gräfe i« Meittdrelmitz der Ausbruch der Maul- M»d Klaue«- seuche amtlich festgestellt worden ist, wird folgendes angeordnet: Die Gemeinde Kletttbrebaltz fft Sperrgebiet. Zum Beobachtunasgebiete gehören die Gemeinde- bez. Gutsbezirke Weickersdorf, Goldbach, Großharthau und Großdrebnitz. Für den Gperrbchukk wird folgendes angeordnel: 1., DaS verseuchte Gehöft ist gegen den Verkehr mit Tieren usw. in folgender Weise abzusperren: Ueber die Ställe, in dem sich Klauenvieh befindet, wird die Sperre verhängt. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle mit polizeilicher Erlaubnis nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung der Tiere hat unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft zu erfolgen unter Beachtung aller in § 24 Absatz 2 Nr. la der Verordnung vom 10. Juni 1911 — abgedruckt in Nr. 139 des Dresdner Journals vom 19. Juni 1911 — angegebenen Vorsichtsmaßregeln. d. , Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde außerhalb der gesperrten Gehöfte ist gestattet, jedoch nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöftes desinfiziert »»erden. e. , Das Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. ä., Fremde» Klaurnvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten. «., Das Weggeben ungekochter Milch, einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke aus dem Gehöfte ist verboten. Der Abkochung ist gleichzuachten: Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen. 2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf auf 8V* 6. 3. Erhitzung im Wasserbad auf 85" 0 für die Dauer einer Minute oder auf 70° 6 für die Dauer einer halben Stunde. L, Der Dünger anS den verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und mit nicht verseuchten Stoffen bedeckt bis zum Anlauf von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Ställe und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf daS Feld abgefahren werden. Futter- und StreuvorrLte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können. d., Gerätschaften (incl. Futtermittelsäcke) und Fahrzeuge müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berühmng gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herauSgebracht werden. Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen, sowie die Abläufe aus der Düng stätte sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu überziehen. j., Die gesperrten Ställe dürfen abgesehen von Notfällen ohne polizeiliche Erlaubnis nur vom Besitzer, den mit der Wartung und Pflege beauftragten Personen und von Tierärzten betteten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfettion das Seuchengehöft verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs des SeuchengchösteS dürfen keine Personen verwendet werden, die mit anderem Klauenvich in Berührung kommen, t., DaS Abhalten von Veranstaltungen, bei denen sich Menschen in größerer Zahl im Seuchengehöft versammeln, ist bis zur Schlußdesinfektion verboten. 2., Der Besitzer des verseuchten Gehöftes, seine Dienstboten und Hausgenossen dürfen feuchenfreie Ställe in anderen Gehöften nicht betteten. Personen, welche die Tiere pflegen oder melken, ist, solange die Seuche in dem Gehöft nicht für erloschen erklärt ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 3., Nachdem der Bezirkstierarzt die Abheilung der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu desinfizieren, daß alle beschmutzten Körperteile gereinigt und mit 3 Sodalösung gewaschen werden. Die Klauen der Rinder des Seuchenstalles sind auszuschneiden und »ach dem Abwaschen mit Sodalösung mit Holzteer zu bestreichen. 4. Sämtliches Klauenvieh «Icht vevfettlhter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der Absonderung im Stalle. Jedoch darf das abgesonderte Alauenvieh aus dem Stalle mit polizeilicher Genehmigung zur sofortigen Abschlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ueberführung der Tiere ptt Echlachtstätte durch bezirkstierärztliche Untersuchung sestgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden Gehöftes noch seuchenfrei ist. Für die Schlachtung gilt Ziffer 1 unter a. Ausnahmen vom Zwange der Schlachtung im Seuchenorte kann die Kgl. Amtshauptmannschaft zulassen. Die Absonderung der Tiere im Stalle ist solange aufrecht zu erhalten, bis aus dem Seuchengehüfte entweder sämtliche- Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgehen t und die Desinfettion vorschriftsmäßig bewirkt ist. 5., Für das ganze Sperrgebiet gelten noch folgende Beschränkungen: Ale Hunde sind festzulegen. d., Händlern, Schlächtern, Viehcastrierern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ist das Betteten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrgebiete, desgleichen der Eintritt in Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Otts- Polizeibehörde Ausnahmen zulassen. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperr bezirk nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. 4., Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie daS Durchtteibrn von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben ist das Durchfahren mit Wirderkäuergespannen gleichzuachten. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung und in Fällen eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisse» zu Nutz- und Zuchtzwecken ist nach vorher bei der Kgl. Amtshauptmannschaft eingeholter Erlaubnis gestattet. Bei Milchtransporten aus dem Sperrgebiet nach Otten außerhalb desselben ist dafür zu sorgen, daß die Transporte und ihre Führer nicht mit Personen oder Älauenvieh seuchenfreier Gehöfte in Berührung kommen. Für das veobachttmgAgebiet wird folgendes angeordnet: 1., Au» dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und da» Durchfahren mit fremden Wirderkäuergespannen verboten. 2., Die Ausfuhr von Klauenvieh ist, wenn die frühesten» 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung eraibt, daß der gesamt« Viehbestand de» betreffenden Gehöftes noch seuchrnfrei ist, zum Zwecke alsbaldiger Schlachtung von der OttSpolizeibehörde zu gestatten und zwar: a.,j nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte, d., uach in oer Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtvirhhöfen, vorausgesetzt, daß diesen dir Tiere auf der Eisenbahn ruunittelbar oder von der Entladestation au» zu Wageu zugrfühtt «erden.
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