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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 51.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-51.1905
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-190500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19050000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19050000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Heft, Oktober 1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
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Erstes Heft. Zeitschrift Jahrgang 1905. des K. Sächsischen W Landesamtes Die Zeitschrift erscheint in halbjährlichen Doppelheften. Zu beziehen durch Post und Buchhandel. Preis des Jahrgangs 3 Mark. Einzelne Heste werden mit 1 Mark 50 Pf. berechnet. Die Wahlen für dieZweite Kammer der Ständeversammlung von 1869 bis 1896. Vom Herausgeber. Zur Ergänzung der im Jahrgang 1903 dieser Zeitschristi veröffentlichten Statistik der Urwahlen für die Zweite Kammer! der Ständeversammlung, die in den Jahren 1897 bis 1903 unter der Herrschaft des Gesetzes vom 28. März 1896 statt gefunden haben, stellen wir heute die Ergebnisse sämtlicher nach dem Wahlgesetz vom 3. Dezember 1868 vorgenommenen Wahlen nachträglich zusammen. Dieses Gesetz bildet, zusammen mit dem vom gleichen Tage, betreffend einige Abänderungen der Verfassungsurkunde, auch jetzt noch die Grundlage des geltenden Wahlrechts in bezug auf wichtige Bestimmungen, wie die Wahl- kreiseinteiluug, die Zahl der Abgeordneten und ihre Mandats dauer; denn die beiden Gesetze vom 27. und 28. März 1896 haben nur die Ausschlußgründe und die Wahlberechtigung neu geregelt und die direkte durch die indirekte Wahl ersetzt. Auch sind, da die Änderung von 1896 nicht mit einer Auslösung der Zweiten Kammer verbunden war, die nach dem Gesetz von 1868 gewählten Abgeordneten erst bei Ablauf ihres Mandats aus der Kammer ausgeschieden, die letzten, im Jahre 1895 bzw. Anfang 1896 gewählten also erst 1901. Gegenüber einem auf direkter und gleicher Wahl beruhenden Wahlsystem, wie das von 1868, ist die Aufgabe der Statistik natürlich eine viel einfachere, als die von der Technik der jetzigen indirekten Wahl mit ihrer für den Ausfall wichtigen Bezirks und Abteilungsbildung und ihrer Teilung der Wahlhandlung in zwei zeitlich getrennte Abschnitte gestellte; denn es genügt, für jede Wahl die Zahl der abgegebenen Stimmen in ihrem Ver hältnis zu dem der Wahlberechtigten und in ihrer Verteilung nach der politischen Richtung festzustellen. Dies ist in Tabelle I und II in zusammenfassender Weise, in Tabelle III für jeden ein zelnen Wahlkreis geschehen, soweit die Zahlen aus den Wahl akten noch zu ermitteln waren; nur bezüglich der Ergebnisse der allgemeinen Wahlen von 1869 und einzelner Ersatzwahlen blieben gewisse Lücken. Aus dem, was die folgenden statistischen Tabellen lehren, sei hier einiges hervorgehoben. 4. Die Häufigkeit der Wahle». Nach dem Verfassungsänderuugsgesetz von 1868 erfährt die Zweite Kammer, die zuerst (1869) aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist, alle 2 Jahre eine Drittelserneuerung durch Zeitschrist des König!. Stichs. Statistischen LandeSamtes. 51 Jalirg. 1S0L. „Ergänzungswahlen", bei denen die Abgeordneten auf 6 Jahre gewählt werden. Scheidet ein Abgeordneter während dieser Zeit aus außerordentlichen Gründen aus, so findet für den Rest seiner Mandatsdauer eine „Ersatzwahl" statt. Die Veranlassung der 67 Ersatzwahlen, die von 1869 bis znm Erlaß des Gesetzes vom 28. März 1896 stattgefunden haben, war Ablehnung des Mandates in 4 Fällen, Ungültigkeit der Wähl - 6 - Niederlegung des Mandates - 25 - Anstellung oder Beförderung im Staatsdienst . - 6 - Konkurseröffnung - 1 Fall, Tod -25 Fällen. Eine weitere Veranlassung zu einer außerordentlichen Wahl gaben die durch die Ministerialverordnung vom 24. August 1891 und das Gesetz vom 20. April 1892 herbeigesührten Änderungen der Wahlkreiseinteilung. Aus Teilen der in den Jahren 1889 bis 1892 mit der Stadt Leipzig vereinigten Vororte wurden nämlich unter Hinzufügung ältleipziger Bezirke die beiden Wahl kreise Leipzig 4 und 5 gebildet, während der Rest der beiden ländlichen Wahlkreise (23. und 24.), zu denen jene Vororte bis dahin gehört hatten, unter der Bezeichnung „23. Wahlkreis des platten Landes'") vereinigt und gleichzeitig von dem bei Dresden gelegenen 10. ländlichen Wahlkreis ein Teil als nunmehriger 24. ländlicher Wahlkreis abgetrennt wurde. Dabei fand nun, weil der neugebildete 5. Leipziger Wahlkreis erst 1895 in den regelmäßigen Turnus einzutreten hatte, dort schon 1893 eine außerordentliche Wahl statt. Die verschiedene Häufigkeit der Ersatzwahlen bewirkte, daß die Zahl der Wahlen, die während der Gültigkeitsdauer des Gesetzes von 1868 vorzunehmen waren, in den einzelnen Wahl kreisen zwischen 5 und 9 betragen hat; und zwar sind 5 Wahl kreise während des 27jährigen Zeitraumes achtmal und 2?) neunmal, letztere also durchschnittlich alle 3 Jahre zur Wahl berufen worden. (Fortsetzung des Textes S. s.) 1) So lautet die amtliche Bezeichnung. Der Kürze halber wird hier der Ausdruck „ländliche Wahlkreise" gebraucht. 2) Der 20. städtische und der 31. ländliche Wahlkreis. 1
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