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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 58.1912(1912/13)
- Erscheinungsdatum
- 1912/13
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-58.1912
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-191200003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19120000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19120000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. Heft, Mitte August 1912
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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58. Jahrgang 1912. K. Sächsischen Landesamtes Preis des Jahrgangs 3 Mark. Einzelne Hefte werden mit 1 Mark 50 Pf. berechnet. Die Zeitschrift erscheint jährlich in der Regel in 2 Heften. Zu beziehen durch Post und Buchhandel. Zeitschrift des Die Volkszählung vom 1. Dezember 1910. Erster Teil. Inhalt: Vorbemerkungen des Herausgebers (S. 1) — Tabellen: H. Die Einwohner, Haushaltungen, Anstalten und Gebäude in den einzelnen Verwaltungsbezirken (S. 4). — 8. Die Einwohner, Haushaltungen, Anstalten und Gebäude in den einzelnen Gemeinden der politischen Verwaltungsbezirke (S. 5). — 6 Die Bevölkerung der politischen Verwaltungsbezirke nach dem Glaubensbekenntnis (S 59). — v. Die Bevölkerung des Verwaltungsbereiches der evangelisch-lutherischen Landeskirche nach dem Glaubensbekenntnis (S. 60). — L. Die Einwohner der evangelisch-lutherischen Parochien im Verwaltungsbereich der evangelisch-lutherischen Landeskirche nach dem Glaubensbekenntnis, mit Unterscheidung der eingepfarrten Orte (S 61—109). — 8. In nichtsächsische evangelische Parochien eingepsarrte sächsische Orte (S. 110). — S. In sächsische evangelisch-lutherische Parochien eingepsarrte nichtsächsische Orte (S. 110 u. 111). Vorbemerkungen des Herausgebers. Abweichend von der sonstigen Gepflogenheit, die Volkszäh lungen, die auf den Schluß eines Jahrzehnts fallen, mehr aus zugestalten als die der Jahre mit auf 5 endender Jahreszahl, ist der Bundesrat bei der Festsetzung der Erhebungsgegenstände für die Volkszählung vom 1. Dezember 1910 nicht über das hinausgegangen, was als Mindestmaß an Ermittelungen bei einer Volkszählung im Deutschen Reiche gilt. Nach den Bestimmungen des Bundesrats vom 24. Februar 1910^), die die Vornahmeder Volkszählung anordneten, mußten die Zählungsformulare — und zwar nur für die ortsanwesenden Personen — außer den Vor- und Familiennamen augeben: Stellung im Haushalt, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsjahr, Familienstand, Hauptberuf (Haupt- erwerb) und Stellung im Hauptberuf (insbesondere ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend), endlich Glaubensbekenntnis und Staatsangehörigkeit (ob reichs angehörig, oder welchem fremden Staate angehörig). Im übrigen regeln die Bundesratsbestimmungen diejenigen Fragen, von welchen die Gleichzeitigkeit der Ausführung der Zäh lung im ganzen Reiche und die Vermeidung von Doppelzählungen sowie von Übergehungen einzelner Personen abhängt. Sie ordnen an, daß die Zahl der Wohngebäude und sonstigen zu Wohn zwecken dienenden Baulichkeiten festzustellen ist und daß aus den Zählungsformularen die Verteilung der Bevölkerung auf die Wohngemeinschaften (Haushaltungen und Anstalten) ersichtlich sein muß. Auch sind ihnen die Muster der von den Bundesstaaten bis zu den festgesetzten Terminen an das Kaiserliche Statistische Amt behufs Bildung der Reichssummen einzusendenden Übersichten über die sämtlichen Ergebnisse der Zählung beigegeben. Endlich schreiben sie die Wahrung des Amtsgeheimnisses für die bei der Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen Nach richten vor. Die Wahl der Erhebungsformulare, die Festsetzung des Wortlautes der Fragen und alle näheren Bestimmungen über die Ausführung der Volkszählungen sind dagegen Sache der Bundes staaten, denen es auch überlassen bleibt, Zusatzfragen für ihre Zwecke zu stellen. 1) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910, Nr. 10. 8-itschrist de» Königl. E5chs. Stattstischen LandeSami-s. 58. Jayrg. I9IS. Nach der diese Dinge für Sachsen regelnden Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1910Z wurde in Sachsen die Zählung wieder wie früher mittels Haus haltungslisten ausgeführt?) Von den übrigen Bundesstaaten ver wendeten Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen, die an dem Statistischen Amt in Weimar beteiligten 6 thüringischen Staaten und die Hansestädte Haushaltungslisten, während Preußen, gleich 11 kleineren Staaten, sich wie seit mehreren Jahrzehnten der Jndividual-Zählkarteu bediente. Die an die ortsanwesenden Personen zu richtenden Fragen wurden über das nach den Bundesratsbestimmungen erforderliche Maß hinaus erweitert 1. dadurch, daß die nur vorübergehend in einer Haushaltung anwesenden Personen dies sowie ihren gewöhnlichen Wohn ort in einer besonderen Spalte einzutragen hatten, 2. dadurch, daß bezüglich der Staatsangehörigkeit die Reichsangehörigen noch danach gefragt wurden, ob sie Sachsen seien, 3. durch die Einfügung einer Frage nach der Muttersprache und von 4. vier Spalten, die zur Eintragung von besonderen Ge brechen dienten. Ferner wurde der Kreis der zu zählenden Personen wieder, wie 1905, über die Ortsanwesenden hinaus auf die aus einer Haushaltung vorübergehend Abwesenden erstreckt, für die 1) Gesetz- und Verordnungsblatt 1910, 18. Stück. 2) Die oft erörterte Frage, ob die Haushaltungslisten auch in Sachsen durch die von Engel eingeführten Jndividualkarten ersetzt werden sollen, würde durch die dauernde Beibehaltung der Bearbeitung mittels der Hollerith-Maschinen (siehe unten) endgültig erledigt sein. Nach der bisherigen Sachlage bedeuteten die Jndividual-Zählkarten gegenüber den Listen auf der einen Seite eine Ersparnis an Zeit, Arbeit und Kosten bei der Ermittelung der Ergebnisse, da sie die vorherige Ausschreibung von Karten oder Blättchen durch die statistischen Zentralstellen entbehrlich machten; auf der anderen Seite eine nicht unerhebliche Mehrbelastung der Bevölkerung und der die Zählung ausführendeu Organe. Die Maschinen bearbeitung erfordert aber unbedingt die Herstellung besonderer Lochkarten, so daß bei der Zählung mittels der sogenannten Jndividualkarten nur die genannten Nachteile, aber keine Vorteile mehr zu gewärtigen wären. 1
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