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Zeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- Bandzählung
- 64/65.1918/19
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.A.162-64/65.1918/19
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1724953540-191800005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1724953540-19180000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1724953540-19180000
- Sammlungen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kleinere Mitteilungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftZeitschrift des Sächsischen Statistischen Landesamtes
- BandBand 64/65.1918/19 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesDie Bewegung der Bevölkerung und die Todesursachen 1911-1915 1
- SonstigesVergleichendes zur Geburtenstatistik der Jahre 1901-02 und ... 90
- ArtikelDie Gebrechlichen und ihre Versorgung 116
- ArtikelDie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in den Jahren ... 142
- ArtikelZur Statistik der politischen Tagespresse 163
- SonstigesDie Einschätzung zur Einkommenssteuer und zur Ergänzungssteuer ... 185
- SonstigesDie Sparkassen von 1911-1915 229
- SonstigesDie Wohnungszählung vom 12. Oktober 1916. 2. Teil 265
- SonstigesDie Grundstücks- und Wohnungszählung vom 1. Dezember 1916 283
- SonstigesLiteraturbesprechungen 349
- SonstigesKleinere Mitteilungen 351
- AbbildungDie Verbreitung der wendischen Sprache in Sachsen -
- BandBand 64/65.1918/19 -
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besprochen wurde, bestimmte die Verordnung vom 26. Juli 1916, daß die nicht gewerbmäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureauangestellte dem allgemeinen öffentlichen Arbeitsnachweis am Orte ihres Geschäfts sitzes, oder beim Bestehen eines Bezirksarbeitsnachweises diesem, die Zähl der ihnen vorliegenden nicht erledigten offenen Stellen und Stellengesuche melden sollten. War auf diese Weise das örtliche Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise gewährleistet, so sollte durch Schaffung einer Landes zentrale eine Verbindung aller Arbeitsnachweise im Lande herbeigesührt werden. Zunächst wurde zu dem Behuf die Einrichtung getroffen, daß die Regierung den Vorsitzenden und ein Mitglied des Vorstandes des Verbandes der öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweise zu ernennen hatte, und das erstgenannte Amt durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Oktober 1916 dem Direktor des Statistischen Landesamtes übertragen. Jener Plan kam nicht zur Ausführung, da die Organisation der Arbeitsvermittlung zur Durchführung des Gesetzes über den vater ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 andere Wege beschritt. Die Absicht, eine Landeszentrale für alle Arbeitsnachweise zu errichten, wurde nur insoweit verwirklicht, als beim Landesverband der öffentlichen ge meinnützigen Arbeitsnachweise im Oktober 1917 ein paritätischer Ausschuß aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet wurde. Die Beschaffung von Arbeitskräften auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erforderte eine straffere Zusammenfassung und ein engeres Zujammenarbeiten aller Arbeitsnachweise. Zu diesem Zwecke wurde die Leitung des Arbeitsnachweiswesens den für jeden Armeekorpsbezirk errichteten Kriegsamtstellen übertragen. Zur praktischen Durchführung der erforderlichen Maßnahmen wurden Zentralauskunfts stellen errichtet, und zwar in Dresden durch den Landesverband der öffentlichen gemeinnützigen Arbeitsnachweise, in Leipzig bei der Kriegs amtstelle selbst. Aufgabe dieser Zentralauskunftsstellen ist im wesentlichen der Ausgleich von Angebot und Nachfrage innerhalb ihrer Bezirke. Um diesen Ausgleich wirksam zu gestalten, sind die nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise verpflichtet, ihre nicht erledigten offenen Stellen und Stellengesuche an Orts- oder Bezirkszentralen (Hilfsdienstmeldestellen) zu berichten, die einen Ausgleich in ihrem Bezirk herbeiführen und die dann verbleibenden Meldungen an die Zentralauskunftsstelle weitergeben sollen. Von der Zentralauskunftsstelle werden die Meldungen nach Streichung der ausgleichbaren Posten an das Statistische Reichsamt in Berlin zur Veröffentlichung im Arbeitsmarkt-Anzeiger geleitet. Dieses Meldeverfahren ist in Sen Grundzügen auch für die Zeit der Demobil machung beibchalten worden Da bei Beendigung der militärischen Demobilmachung damit ge rechnet werden'mußte, daß die Leitung der Arbeitsvermittlung, die durch das Hilfsdienstgesetz den Kriegsamtstellen übertragen worden war, wieder an die Zivilverwaltung übergehen, und daß auch die für die besonderen Aufgaben der Kriegswirtschaft geschaffenen Zentralauskunftsstellen in Dresden und Leipzig in Wegfall kommen würden, nahm die sächsische Regierung den bereits früher erwogenen Plan, eine Landeszentrale für Arbeitsvermittlung zu errichten, im Frühjahr 1919 wieder auf. Durch Verordnung des Arbeitsministeriums, die Errichtung eines Landesamtes für Arbeitsvermittlung betreffend vom 12. April 1919 (Sächsische Staats zeitung Nr. 86 vom 14. April 1919, 2. Beilage) wurde mit dem Sitz in Dresden eine Behörde errichtet, der die Leitung, Förderung und Weiterent wicklung des nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweiswesens als Aufgabe ge stellt ist. Dem Landesamt für Arbeitsvermittlung liegt insbesondere ob: 1. die fachwissenschaftliche Erforschung der mit dem Problem der nicht gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung zusammenhängenden volks wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen sowie die Beobachtung der Erscheinungen auf diesem Gebiete in Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik außersächsischer Staaten, 2. die Anregung von Maßnahmen zum Ausbau der Arbeits vermittlung durch Gemeinden und Bezirksverbände und die Vor bereitung von Entschließungen des Arbeitsministeriums auf dem Gebiete des Arbeitsnachweiswesens, 8. die Veranstaltung und Bearbeitung statistischer Erhebungen über Vorgänge auf dem Gebiete des Arbeitsnachweiswesens, soweit damit nicht das Statistische Landesamt beauftragt wird, 4. die Beratung von Staats- und Gemeindebehörden in Frage» des Arbeitsnachweiswesens, 5. die Prüfung der Tätigkeit der öffentlichen Arbeitsnachweise des Landes und Einleitung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, 6. die Pflege des Verkehrs und des Austausches von Erfahrungen mit und zwischen den einzelnen Arbeitsnachweisen, namentlich Veranstaltung und Lei tung von Zusammenkünften der Geschäftsführer öffentlicher Arbeitsnachweise, 7. die Anregung und Einrichtung von Vorkehrungen zur Aus bildung von Beamten öffentlicher Arbeitsnachweise, 8. die Herbeiführung eines Ausgleichs von Arbeitsangebot und -nach frage zwischen den Arbeitsnachweisen des Landes, insbesondere durch Ein richtung einer Zentral-Ausgleichsstelle mit Wirksamkeit für das ganze Land, 9. die Vermittlung des Ausgleichs im Verkehr mit auswärtigen Landesteilen, im Bedarfsfälle Übernahme der unmittelbaren Vermitte lung für einzelne Berufszweige. Die Übertragung weiterer Aufgaben an das Landesamt für Arbeitsvermittlung hat das Arbeitsministerium Vorbehalten. Das Landesamt für Arbeitsvermittlung, das seine Tätigkeit am 1. Mai 1919 ausgenommen hat, tritt, allerdings mit weitergehendercn Befugnissen, an die Stelle des Landesverbandes der öffentlichen gemein nützigen Arbeitsnachweise. Die Leitung der Arbeitsvermittlung geht von den Kriegsamtstellen aus das Landesamt über. Da die Zentral auskunftsstellen in Dresden und Leipzig, wie die Kriegsamtstellen, Ende Juni 1919 ihre Tätigkeit einstellen, sind dem Landesamt für Arbeits vermittlung durch Verordnung des Arbeitsministeriums, die Melde pflicht der nicht gewerbsmäßigen 'Arbeitsnachweise betreffend vom 5. Juni 1919 (Sächsische Slaatszeitung Nr. 126 vom 6. Juni 1919), die Aufgaben einer Zentralausgleichstelle für den Arbeitsmarkt im Freistaat Sachsen übertragen worden. Damit ist das Arbeitsnachweisnwfen in Sach sen, insbesondere das Meldeverfahren über nicht unterbringbare Arbeit suchende und nicht besetzbare offene Stellen, wieder einheitlich geordnet. Über die Organisation des Landesamtes für Arbeitsvermittlung ist hervorzuheben, daß ihm ein Ausschuß beigegeben ist,'dem über alle wichtigeren Vorgänge Bericht erstattet werden soll. Ebenso ist der Aus schuß vor Entschließungen von größerer Bedeutung gutachtlich zu hören. Dem Ausschuß gehören Vertreter der öffentlichen Arbeitsnachweise und je in gleicher Zahl Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. vermögen zur Gcwervcförderung. Die Fürsorge für den ge werblichen Mittelstand ist seit jeher Gegenstand staatlicher Maßnahmen gewesen. Schon im Jahre 1896 sind von der Staatsregierung unter Zustimmung der Stände erhebliche Mittel zur Gewährung von Darlehen an Gemeinden zur Förderung der Industrie im allgemeinen und zur Weitergabe an Kleingewerbetreibende, insbesondere zur Benutzung elektrischer Kraft und zur Beschaffung von Antriebs- und Arbeitsmaschinen bereitgestellt worden (gewerblicher Genossenschastsstock). Infolge reger In anspruchnahme und weil sich die Einrichtung für den gewerblichen Mittel stand als segensreich und förderlich erwiesen hat, wurden wiederholt größere Summen zu gleichem Zweck nachbewilligt. Da unter dem Krieg und seinen Folgen die Angehörigen des Mittel standes und nicht zum wenigsten die Gewerbetreibenden ganz besonders zu leiden haben, werden bereits seit 1915 mit ständischer Ermächtigung an Kleingewerbetreibende, die im Heeresdienst gestanden haben, Darlehen insbesondere zur Wiederaufnahme ihrer Gewerbebetriebe aus dem gewerb lichen Genossenschaftsstock unter erleichterten Bedingungen gewährt. Auch erfuhren diese Hilfsmaßnahmen 1916 dadurch eine wesentliche Erweiterung, daß Darlehen aus diesem Stock auch an andere.aus dem Felde Heim kehrende oder sonst infolge des Krieges wirtschaftlich besonders geschädigte Angehörige des Mittelstandes im Falle ihrer Bedürftigkeit gewährt werden können. .Von dieser Staatshilse haben die beteiligten Kreise in erheblichem Umfange Gebrauch gemacht, so daß der Gesamtbetrag der bis Ende AprUl 918 zu diesem Zweck gewährten Darlehen sich auf I 839 680 Mark belief. Dennoch tut weitere Hilfe dringend not. Das Ministerium des Innern erachtete es deshalb für geboten, daß in Ergänzung der bisherigen staatlichen Hilfsmaßnahmen für das ganze Land in umfassender Weise festgestellt werde, welche Vermögen zur Gewerbeförderung sonst zur Verfügung stehen. Hiermit wurde das Statistische Landesamt be auftragt Es ist beabsichtigt, ein Verzeichnis dieser Vermögen heraus zugeben und es an die Behörden und sonstigen Stellen zur Beratung und Unterstützung hilfsbedürftiger Gewerbetreibender gelangen zu lassen. Der der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1918 angeordneten Erhebung zugrunde liegende Begriff der Vermögen zur Gewerbeförderung umfaßte einmal die örtlichen öffentlichen Ver mögen zur Gewerbeförderung, sodann aber auch die Landes und sonstigen öffentlichen und privaten Stiftungen sowie stistungsähnlichen Hilfsvermögen, soweit sie Zuwendungen an einzelne Personen oder Personenkreise aus dem Stande der Kleingewerbe treibenden (Handwerk, Kleinhandel u. dgl.) bezwecken. Dahin gehören auch für gewerbliche Zwecke besonders ausgeschiedene und in ihrer Ver wendung gebundene Veimögen, wie Staats-, Gemeinde- und Vereins vermögen .Gewerbevereine). Als örtliche Vermögen waren alle Vermögen bis hinauf zu den Bezirks- und Kreisvermögen (Vermögen der Kreis- und Provinzialstände) anzujehen. Als öffentliche Vermögen hatten alle jene zu gelten, mit deren Zweck sich ein öffentliches Interesse verknüpft und die deswegen Gegen stand einer besonderen staatlichen Fürsorge sind. Unter diesem Gesichts punkt waren alle Vermögen in Betracht zu ziehen, die entweder allgemein oder nur für Angehörige bestimmter Gewerbe oder eines bestimmten Gewerbezweiges zugänglich sind, einschließlich jener Vermögen, die sich nur auf Angehörige eines bestimmten Bcrufsvereins (Innung) beziehen
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