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Weißeritz-Zeitung : 19.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-186910190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18691019
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18691019
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-19
- Monat1869-10
- Jahr1869
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 19.10.1869
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Dienstag. .M 82. 19. October 1869. Werßerih-Zertung. M Amts- und Anzeige-Klatt der Königlichen Gerichts-Ämter und Stadträthe zu Kippotdiswatde und /rauenkeiu. Erscheint Dienstagsund Freitags. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Verantwortlicher NeLarteur: Tart Lehne in Dippoldiswalde. Tagesgefchichte. Dippoldiswalde. Am Sonnabend, den 16. dS. Mts., erhing sich der 75 Jahr alte Miethbewohner im Armenhause zu Theisewitz (bei Kreischa), Gott hold Friedrich Langer, früher Holzdrechsler in Heidel berg. Lebensüberdruß und häuslicher Unfriede scheinen die Triebfedern zu dieser Handlung gewesen zu sein. * Frauenstein. Durch die letzten Zeilen des Referats von hier in Nr. 80 d. Bl. sind einige Mit glieder des hiesigen Hilfscomitees unangenehm berührt worden. Der Verfasser jenes Artikels muß allerdings bekennen, daß er sich in der Bemerkung nicht präcis genug ausgedrückt hatte, hält sich aber auch für ver pflichtet, zu erklären: daß er auch nicht im Minde sten die Absicht hatte, das ganze Comitee oder auch nur einzelne Mitglieder beleidigen zu wollen. Frauenstein, 16. Oct. Heute Abend 6 Uhr wurde zum ersten Male mit der auf hiesigem Markt platze aufgestellten Glocke, welche von auswärts geliehen ist, geläutet. Durch diese Maßregel (das Läuten ge schieht zu verschiedenen Tageszeiten) ist einem großen Bedürfnisse der Bewohner abgeholfen worden, da bis her Niemand recht wußte, wie er in der Zeit lebte, weil eine öffentliche Uhr nicht mehr existirt. — Ein Photograph aus sFreiberg hat vor Kurzem vom Schlosse aus die hiesige Stadt mit ihren Brandruinen ausgenommen. Das Bild zeigt die Hälfte des Marktes mit der Kirche und dem Rathhaus, sowie die Freiberger Gasse, und ist an sich gut ausge führt. Es dürfte Manchem dadurch eine, wenn auch weniger angenehme Erinnerung an das alte Frauenstein geboten sein. Wir erfahren, daß der Preis einer solchen Photographie 15 Ngr. ist und daß der Verfertiger von jedem Exempl. den hiesigen Abgebrannten 5 Ngr. zu fließen lassen will. Wir wünschen, schon um der Ab gebrannten willen, dem Unternehmen viel Absatz. — Wie wir hören, wird die Würderung der abgebrannten Gebäudecomplexe nächste Mittwoch, 20. d. M., und folgende Tage stattfinden, wobei jedenfalls der Bauplan der Stadt zugleich definitiv festgestellt werden wird. Wegen billigerer Erlangung der Bau hölzer unter oder zur Waldtare beabsichtigt man eine Petition bei dem Kgl. Finanz-Ministeriuiu. einzureichen. 8 Frauenstein. Die Berichte über die große, uns betroffen habende Calamität und deren weitere Folgen haben sich zumeist durch Wahrheitstreue aus gezeichnet. Um so befremdlicher muß eS erscheinen, daß in denselben die Erwähnung eines Mannes unter blieben ist, welcher durch seine, von Freund und Feind anerkannte nützliche Thätigkeit sowohl während des Brandes, als auch nach demselben, vor Allen sich her- vorgethan hat. Dieser Mann ist der Richter zu Hart mannsdorf, Herr Künzelmann. Seinen sachgemäßen Aufopferungen ist es hauptsächlich zu danken, daß die westliche Vorstadt nicht ein Raub der Flammen wurde und daß das Wohnhaus des Herrn Brauereipachters Ryssel verschont blieb; seine thätige Menschenliebe be währte sich auch glänzend in .der uneigennützigen Hilfe leistung, welche er der ganzen Stadtgemeinde und den einzelnen Betroffenen auch nach dem Brande darbot und gewährte. Herzlichsten Dank daher ihm, dem ge ehrten Mitgliede unserer lieben Nachbargemeinde! Dresden. Bei der 2. Kammer war am 15. Oct. ein königl. Decret eingegangen, die Aufhebung der landwirthschaftlichen Academie zu Tharandt betreffend. — Berathen wurde über den Gesetzentwurf, welcher die Aufhebung der Tagewachen auf dem platten Lande bezweckt. Die betreffende Deputation war der Ansicht, daß eine so untergeordnete Frage wohl füglich bis zur Reform der Verwaltungsgesetzgebung ruhen könne, und beantragte, die Regierung zu ersuchen, das Decret zurückzuziehen. Nach ziemlich lebhafter Debatte wurde der Antrag angenommen. — Hierauf berieth die Kammer über Anträge wegen der Feuer- und Lebensversicherungen, und fanden schließlich folgende Anträge der Abgg. vr. Rentzsch und Jordan einstimmige Annahme: 1) Die Staatsregicruug möge ersucht werden, im Bundes- rathe auf den beschleunigten Erlaß eines Bundesgesetzes über das gesammtc Versicherungswesen auf Grund von Art. 4 der Bundesverfassung thunlichst hinzuwirken. 2) Ein solches Gesetz hat, ohne die Versicherungsgesellschaften unnöthig zu belästigen, für die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten und gegen einseitige Auslegung der Versicherungsbedingungen ausreichende Garantie zu leisten. 3) Für dieses Gesetz ist die Ausdehnung auf das gesammtc Zollvereinsgebiet anzustreben. Schließlich kam der Deputationsbericht über die Petition des Arbeiter-Fortbildungsvereins zu Glauchau rc., die Reform des sächsischen Schulwesens betr., zur Berathung. Die Petenten spechen den Wunsch aus, daß die Kammer folgende Grundsätze der Regierung zur Berücksichtigung überweise: 1) Leitung und Beaufsichtigung der Schule gehört nur Pä dagogen, nicht Geistlichen als solchen; 2) dem Lehrerstande ist eine größere Theilnahme an allen Angelegenheiten der Schule gesetzlich zu sichern, insbesondere ist den Lehrern Sitz und Stimme ini Ortsschnlvorstande zu gewähren und eine Landcslehrersynode einznrichten; 3) der Staat hat den Lehrern eine höhere Bildung als zcilhcr zu gewähren; eine tüchtige Vorbildung muß der Scmiuarbildung vorangchen; 4) die materielle Stellung der Lehrerist zu verbessern; 5) des Lehrers außeramtliche Handlungs weise ist nur nach den allgemeinen Landesgesctzen, sowie seine amtliche Thätigkeit nach dem Eivilstaatsdienergesetz zu beurthenen.
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