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Dresdner Journal : 07.08.1855
- Erscheinungsdatum
- 1855-08-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-185508078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18550807
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18550807
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1855
- Monat1855-08
- Tag1855-08-07
- Monat1855-08
- Jahr1855
- Titel
- Dresdner Journal : 07.08.1855
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Dresdner Journal. verantwortlicher Strdaetear: I. S. Hartmau». V 181 Erschollt mit A»«»ahme der T»»»« med Festtage täglich Aber»« >a» ist durch alle Postaastalte» za beziehe». Dienstag, de« 7. August. Preis sstr da« Vierteljahr Thaler. Insertion«.Eebthre, ftr de, «anm elaer gespaltenen geile l Rerrgresche». 185S. Amtlicher Lheil. Bekanntmachung. Nach einer Mittheilung der Kaiserlich Königlich Oester- reichischen Regierung kommen nicht selten Fälle vor, wo auS der Nichtbeachtung der Vorschrift deS SchlußabsatzeS in §. 3 der bezüglich der paßpoltzeilichen Behandlung der Fremden unter dem 3. Mai 1853 in Oesterreich erlassenen Verord nung, der zufolge Reisedocumente von Ausländern ohne be stimmte Dauer in den Kaiserlichen Kronländern vom Tage ihrer Ausstellung längstens auf drei Jahre als gültig ange sehen werden, Unzuträglichkeilen erwachsen, indem »S ge schieht, daß fremde Staatsangehörige, namentlich Handwerks gesellen, deren Reisebewilltgung zwar nach Oesterreich lautet, aber den Termin von drei Jahren bereits überschritten hat, wenn si, im guten Glauben und auf Grund des von irgend einer Kaiserlichen Mission früher ertheilten Visa'S ihrer Wanderbücher sich nach den Oesterreichischen Staaten be geben wollen, bei ihrer Ankunft an der Oesterreichischen Grenze wegen Ungültigkeit ihrer Reiseurkunde zurückgewiesen werden. Um nun den Nachtheilen, welche durch Nichtkenntniß der bestehenden Oesterreichichen Vorschriften Seiten der frem den Reisenden entstehen, wirksam vorzubeugen, wird auf Antrag der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung die odrrwähnt« Verordnung derselben andurch veröffentlicht und haben di« hierländischen mit der Paßertheilung be trauten Behörden dieselbe zur Belehrung der nach Oester reich reifenden diesseitigen Staatsangehörigen sich zur Richt schnur dienen zu lassen. Dresden, am 16. Juli 1855. Ministerium des Innern Krtzr. v. Beust. Jäppelt. Berordvmrg der oberste« Polizeibehörde und der Mi- «isterieu do» Leuster», des J««er« und des Kriegswesens vom 8. Mai I8SS über di» paßpolizeiliche Behandlung der Aus länder in Oesterreich. § 1. Jeder Ausländer, welcher sich nach den k. k. österreichischen Staaten begiebt, muß mit einer ordnungsmäßigen, zur Reise dahin giltigen Reiseurkunde versehen sein. Von der vorstehenden Bestimmung sind nur souveraine Fürsten und die Glieder regierender Häuser, welche königliche Ehren genießen, nebst den sie begleitenden oder einzeln rei senden Gemahlinnen und Kindern für sich, ihr Gefolge und ihre Dienerschaft ausgenommen. §- 2. Die ausländischen Reiseurkunden haben nur dann Gil tigkeit, wenn sie von den berufenen Behörden jenes Landes, dem der Fremde seinen staatSdürgerlichenVerhältnissen nach an gehört, für die Reise nach den k. k. österreichischen Staaten ausgestellt sind. s. s. . Di« ausländischen Reiseurkunden müssen, um in Oester reich als ordnungsmäßig anerkannt zu werden, mit den in den Staaten, von deren Behörden sie ausgestellt wurden, gesetzlich vorgeschrt,denen Förmlichkeiten adgefaßl, jedenfalls aber so beschaffen sein, daß daraus Name, Stand und Zu ständigkeit deS Reisenden ersichtlich sei. Sollten in der von der fremden Behörde im AuSlande ausgestellten Reiseurkunde di, vorgedachten Rubriken mangel haft sein, oder würde unter besonder» Umständen die Bei fügung noch näherer Angaben in der Reiseurkunde für er forderlich erachtet werden, so haben die kaiserlichen Missionen oder Aufsichtsbehörden die fehlenden Rubriken nachträglich auSzufüllen, welche sich jedoch auf Nachstehendes zu be schränken haben, nämlich auf ») den Vor- und Zunamen nebst dem Geburtsjahre oder Alter, b) den Stand und Charakter oder die Beschäftigung, e) den Wohn- und AuständigkeilSort, 6) das ReligionSbekenntniß, e) den Retsezwrck, f) daS Reiseziel, s) die genau, Personsbeschreibung (Sig- ualrment), b) di, eigenhändige Fertigung oder daS ämtlich bestätigte Handzeichen, i) di« Dauer der Giltigkeit der Reiseurkunde, endlich k) die Unterschrift der Behörde, von welcher sie er teilt wurde, nebst deren AmtSstegrl. Kehlt in der Reiseurkunde d,S Auslandes die Bestimmung der Billigt,tltdauer, so darf dieselbe von den K. K. Be- htrde» am unter eindringlicher Würdigung d^ ReisezweckeS «ad der sonstig,« Verhältnisse deS Reisenden, und im gün- ßtgsten Kalle nur für den Zeitraum von drei Jahren, vom Tag« ihrer ordnungsmäßigen Ausstellung oder in gleicher Weis« erfolgten veriäagerung an gerechnet, alt wirksam be trachtet »erde«. deS Reisenden s. 4. Der Eintritt zweier oder mehrer Ausländer in die k. k. österreichischen Staaten mit ein«, gemeinschaftlichen Reise- urkund» ist nicht gestattet Eine Ausnahme hiervon besteht nur hinsichtlich dec Begleitung deS Fremden, unter welcher aber nur dessen Gattin, Kinder, Gefolge und Dienerschaft verstanden werden. Die einzelnen Individuen dieser Be gleitung müssen jedoch namentlich und unter Angabe ihre« bezüglichen Verhältnisses zu de» Fremden in dessen Reise urkunde aufgeführt sein. § 5. Der fremde Reisende hat für di» Identität der Personen seiner Begleitung mit den in seinerReiseurkunde aufgeführten Individuen in jedem Falle zu hast», sowie dafür, da- keines derselben, ohne eine eigene Retseewstmde erhalten zu haben, seine Begleitung verlasse. LiegtKrß zu hindern au-,r seiner Macht, so hat er in einem sSschrn Kalle di, ungesäumte Anzeige an die nächste k. k- PvAgei- ob« politische Auf- sichtSbehörd« zu machen. §. «- Jeder Ausländer, der nach h» k. k. tsterretMfchen Staaten reiset, muß in der R,gisch» der von ihm drs»Ls»,n Reiseurkunde das Visum einer k. st. österreichischen Misste«, oder eines zur Ertheilung desseld» „»ächtigten k. k. Een- sulateS erwirken. Ausnahmen hievon könne» sich n«r auh speriell« Ueber- einkommen mit den betreffenden fremden Regierungen oder auf außerordentliche Umstände gründen, welche letztere, soferne sie nicht ohnehin allgemein bekannt sind, stets nach gewiesen werden müssen. t 7. Das Visum wird aber, den Kall einer ausdrücklichen besonder» Anordnung o,S GegenltzetleS ausgenommen, von den in dem vorstehenden §. 6 genannten k. k. Behörden im Ausland? und ebenso von den znr Pflege der Paßpolizri an den k. k. österreichischen Gränzen bestellten Aufsichts organen zum unmittelbaren Eintritte in die k. k- öster reichischen Staaten nicht erlheilt: ») wenn der Bewerber um dasselbe auS den k. k. öster reichischen Staaten abgeschafft, oder deS Landes ver wies,n ist; i>) wenn derselbe von einer »u- »der ausländischen Gerichts behörde steckbrieflich verfolgt, oder auch nur «la in sonstiger Beziehung bedenkliches oder gefährliches In dividuum ist; c) wenn er eine bestimmt bezeichnete Person ist, rück- simtlich welcher ein specieller Auftrag vorliegt, ihm daS Visum zum Eintritte in die k-k. österreichischen Staaten zu verweigern; <i) wenn gegründete Bedenken vorhanden sind, daß der Reisende nicht dieselbe Person sei, für welche die Reise- urkunde ausgefertigt wurde, oder daß diese falsch ober verfälscht sei; «) wenn die Reiseurkunde zur Reise nach den k. k. öster reichischen Staaten giltig nicht ausgestellt ist; k) wenn die Dauer, für welche sie ausgestellt wurde, schon abgelaufen ist, und die unterlassene Erneuerung der selben nicht grundhältig gerechtfertigt werden kann; endlich g) haben insbesondere die zur Pflege der Paßpolizei an den k. k. österreichischen Gränzen bestellten AufsichlS- Organe Gauklern, Seiltänzern und dergleichen, insofern« sie nicht mit der von einer inländischen k. k. österreichischen Behörde etwa bereits erhaltenen Bewilligung zur Pro- ducirung ihrer Künste oder Schaustücke sich auszu weisen vermögen, ferner Handwerksgesellen und Ar beitern, die sich mit keiner bis zur wahrscheinlichen Erlangung eine« Arbeitsortes im k. k. Gebiete aus reichenden Baarschaft auSweisen können, oder mehr als Einen Monat vor dem Zeitpunkte ihres Erscheinen« an der Glänze gar nicht in Arbeit gestanden sind, sofern sie nicht vollkommen glaubwürdig Nachweisen können, daß der Grund hievon blo« in ihrer Erkran kung lag, sowie Personen, die ein in Oesterreich dem Ausländer zu betreiben nicht gestattetes Gewerbe auS- üben wollen, wie z. B. Hausirhandel, daS Visum der Reiseurkunde zu verweigern, und dieselben ohne Weiteres wieder über die Gränze in daS Ausland zurückzuweisen. §- 8- Bei dem Eintritte in die k. k. österreichischen Staaten hat jeder Ausländer, der mit der Paßpolizeipflege an der österreichischen Gränze betrauten k. k. Behörde sein, Reise- > urkunde vorzuweisen, und wird demselben von dieser sofern« kein Anstand obwaltet, das Visum zum Behufe der Fort setzung seiner Reise ertheilt. Der Tränzübertritt ohne Ein holung dieses Visum wird al« ein unbefugter angesehen und gesetzlich behandelt. §. o Auf der Weiterreise im Inland« hat der Fremde bei der Behörde deS OrteS, an welche er etwa ausdrücklich instradirl worden ist, für die weitere Amtshandlung sich unverweilt zu melden. §. 10. In den Hauptstädten wird die Reiseurkunde dem Fremden von den hierzu berufenen k. k. AufsichlSorganrn gegen Ein händigung eines Empfangsscheine« abgenommenen und bei der k. k. Polizeibehörde (dem Fremdenamtr), woselbst der- ' selbe zur Erlangung der Bewilligung zum Aufenthalt« binnen 24 Stunden nach seiner Ankunft sich persönlich oder durch eine bestellt, Person zu melden hat, hinterlegt. Der Fremde, welcher, ohne Aufenthalt zu nehmen, die Reise fortsetzen will, hat dies bei der Abnahme seiner Reise- uikunde anzugeben, und erhält, wenn kein gesetzlicher An stand obwaltet, das Visum zur Weiterreise sogleich nach seiner Ankunft. § 11 In der Haupt- und Residenzstadt Wien, sowie in den Hauptstädten der einzelnen Kronländer deS Kaiserreichs, wo k. k. Polizeidirecrionen «der selbständige k. k. Polizei-Eom missariat, ihren Sitz hadea, hat sich der Fremd,, wenn er daselbst läng« alS drei Tage zu verweilen beabsichtigt, mit d« vorgrschri,denen AafenrhallSkart,, welche ihm von der betreffendrn Potiz^behörbe erfolgt wird, und im Umfang« de« Amtsbezirkes der AuSstellungSd,Hörde zur Legitimation seiner Person dient, zu »«flehen. Für die Av«f«»1tznng der Anfrnthaltskart, ist ein« Eanz- lri-edühr von 2 Kl. C.M. zu entricht«». Die »orGehenbe, sowie die in dem vorauSgetzenden § lv ersten Absatz», enttzoitm, Bestimmung findet kein, An wendung auf diptomarische Agemen fremd« Mächte und ihre Begleitung, soneie auf Staat-dl,«er fremder Regie rnngen, »«Ich« in Lmtttchrr Senchzng reisen. H«nd»«kSgesr>», KadrtkSarbeit«, Dienstboten, Tage iötzner und Jndtvtdn» der sonst undemittrlten Elasten find »an der Entrichtung d« obig«, Eanzleigebützr befreit. § 12. Dir Aufenthaltskart,, auf »elcher die «folgte Entrich tung der festgesetzten Eanzleigedühr oder die Befreiung von ! derselben ausdrücklich zu bemerken ist, muß nach Ablauf der Zeit, für deren Dauer die Bewilligung zum Aufent halte ertheilt worden ist, wieder erneuert werden, widrig,nS deren Inhaber als unbefugt sich aufhaltend betrachtet und darnach behandelt wird. §. 13. Die Ertheilung der Bewilligung zum Aufenthalte, sowie die Bestimmung der Dauer deS letzteren, steht, unter steter Rücksicht auf die Dauer der Reiseurkunde deS Fremden dem Ermessen der berufenen k. k. Behörde zu; in keinem Falle kann aber die Bewilligung zum Aufenthalte auf Einmal dem Fremden auf länger, als Ein Jahr, er theilt «erde«. §. 14. Da« Visum der Reiseurkunden wird von den hierzu be rufenen k- k. Behörden im ganzen Umfange der k. k. öster reichischen Staaten unentgeltlich ertheilt. Lautet da« Visum zur Reise von einem Orte de« In landes nach einem anderen oder zur Abreise aus dem Inland« in daS Ausland, so hat dasselbe nur für drei Tage Giltig keit, wenn nicht aus besondern Gründen eine Beschränkung dieser Dauer eintritt. Ist der Fremoe innerhalb dieser Frist nicht abgereiset, so hat er daS Visum zur Abreise bei der berufenen k. k. Behörde neuerdings zu erwirken. §. 15. Jeder Fremde ist verpflichtet, die Rubriken d,S ihm vor- gelegien Meldjett,ls, mittelst dessen der WohnunqSqeber die vorq,schrieb,ne Meldung zu besorgen und d,ss,n Inhalt ins besondere der Gasthofhält« u. dergl. in daS vorgeschriebene Fremdenbuch einzutragen hat, gleich nach seiner Ankunft genau auszufüllen. § 16. Nicht minder ist der Fremde aber auch außer dem Fall« des §. 8 gehalten, den berufenen k. k Behörden und ihren Organen auf jedesmaliges Verlangen seine Reiseurkunde zur Einsicht und Prüfung vorzuzeigen und auf Befragen über den Zweck seiner Reise, über die Dau« seines Aufent haltes im Orte u. s. w-, insbesondere aber über seine Sub sistenzmittel Rede und Antwort zu geben. §17. Wird drm Fremden während seines Aufenthaltes in den k. k. Staaten von der dazu berufenen Behörde jeneS Staates, dem er angehört, seine Reise-Urkunde verlängert, oder eine neue ausgestellt, wofür er rechtzeitig selbst zu sorgen hat, so muß diese der betreffenden k. k. Behörde Behufs der Verlängerung der Aufenthaltskarte, oder wenn deren In haber abreisen will, zur Erlangung deS Visum »orgelegt werden. Diese k. k. Behörde hat, bevor sie hiezu schreitet, sich zu überzeugen, ob die ihr vorgelegt, Reiseurkunde den im §. 3 enthaltenen Bestimmungen entspricht. — Wenn dies nicht der Fall wäre, so hat sie daS Recht, darauf zu be stehen, daß daS Mangelnde von der die Reiseurkunde auS- stellenden fremden Behörde nachträglich in solch, ausgenom men würde; was zu bewirken, Sache d,S fremden Reisen den ist. Sollten gegen die gedachte Verlängerung der Aufent- haltSkarte oder die Ertheilung d»S Visum noch anderweitige Anstände sich ergeben, so wäre zur Behebung derselben in Wien di« Vermittlung d,S kaiserlichen Ministeriums d»S Aeußern und außerhalb der Residenz jene d,S betreffenden politischen LandeS-EhefS in Anspruch zu nehmen. In Ermangelung einer VertretungSbehörde jeneS Staate«, dem der Fremd, seinen staatsbürgerlichen Verhältnissen nach angehört, kann einem in Oesterreich befindlichen Ausländer, der wegen Verlustes seiner Reiseurkunde oder auS anderen Gründen »inen neuen Paß zur Fortsetzung seiner Reis, in das Ausland oder zur Rückreise in dasselbe dringend be-
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