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Weißeritz-Zeitung : 30.05.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878-05-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-187805303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18780530
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18780530
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1878
- Monat1878-05
- Tag1878-05-30
- Monat1878-05
- Jahr1878
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 30.05.1878
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Donnerstag. Nr. «2. 30. Mai 1878. Weißerih-Aeitung. Amts-Blatt für die Königs. Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Herichts-Aemter und die Stadtrüt!-e zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Cärl Jehne in Dippoldiswalde. Zmlkcher Th eil Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis Vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg- für die Spalten-Zeiie, oder deren Raum, berechnet. Bekanntmachung. Die Amtshauptmannschaft nimmt Veranlassung, nachstehende Verordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 27. März ds. Js., den Coloradokäfer betr., bekannt zu machen und dabei allen Landwirthen zur dringenden Pflicht zu machen, auf den Coloradokäfer genau zu achten und bei dem etwaigen Vorkommen desselben die in der Verordnung vorgeschriebenen Verhaltungsmaßregeln gewissenhaft zu befolgen. Dippoldiswalde, am 28 Mai 1878 Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Verordnung, den Coloradokäfer betreffend. Nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers begründen die bei dem Austreten des Coloradokäfers zu Mühlheim a. Rh. und zu Schildau bei Torgau im vorigen Jahre gemachten Erfahrungen die Annahme, daß für dieses Frühjahr sowohl die Erneuerung der Jnfection an den bisherigen Stätten, als auch die Entstehung ander- weiter Heerde, vielleicht an entfernten Orten und in verschiedenen Gegenden befürchtet werden muß. Unter diesen Umständen ist die Gefahr einer bald sich vollziehenden Ausbreitung des verderblichen Jnsects über weitere Gebiete des deutschen Kartoffelbaues aus das Ernstlichst« in das Auge zu fassen und erscheint die Anwendung gleichartiger Maßregeln innerhalb des gesammten Bundesgebiets zu einer erfolgreichen Bekämpfung dieser der deutschen Landwirthschast drohenden Gefahr unerläßlich. Demzufolge sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, in wesentlicher Übereinstimmung mit den nach der eingangsgedachten Mittheilung für das Königreich Preußen erlaßenen Anordnungen, an Stelle der von ihm im vorigen Jahre durch die Bekanntmachung vom 3. August (Nr. 185 der „Leipz. Ztg." und Nr. 179 des „Tresdn. Journ.") und die Verordnungen vom 20. und 25. des selben Monats (bez. Nr. 198 und 204 der „Leipz. Ztg." und 192 und 198 des „Dresdn. Journ.") für den Fall des Auftretens des Käfers oder der Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr getroffenen Bestimmungen Folgendes zu verordnen. I. Mit Rücksicht daraus, daß auf die rechtzeitige Entdeckung des Jnsects im Frühjahr hauptsächliches Gewicht zu legen ist, hat Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffelkäfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in irgend einer Weise Kenntniß erlangt, hier von sofort der Behörde Anzeige zu machen, jeder Eigenthümer, Nutznießer oder Pachter von Kartoffelfeldern aber dieselben vom Ausgehen der Kartoffelpflanzen an mit der größten Aufmerksamkeit zu beobachten, auch Absuchungen seiner Kartoffelfelder, welche die Behörde anzuordnen für nöthig finden sollte, gehörig auszuführen und alle verdächtigen Erscheinungen der Behörde anzuzeigen. Die von einem von dem Jnsect befallenen Grundstück abgelese nen Käser, Eier, Larven nnd Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu tödten. Die Aufbewahrung, Versendung oder sonstige Vermittelung von Käfern, Eiern, Larven und Puppen in lebendem Zustande ist verboten. II. Sobald die Behörde zu der Annahme, daß. an einer Stelle der Coloradokäfer sich eingesunden habe, Grund zu haben glaubt, hat sie zunächst für eine strenge polizeiliche Absperrung der betreffenden Grundstücke zu sorgen und unter gleichzeitiger telegraphi scher Anzeige an das Ministerium des Innern den Thatbestand genau feststellen zu laffen, zu dem Ende aber ein oder einige Exem plare der Vorgefundenen verdächtigen Käser und Larven an den mit der sachverständigen Untersuchung beauftragten Professor Dr. Ritsche in Tharand einzusenden, auch falls von Letzterem die gehegte Be fürchtung bestätigt wird (für welchen Fall er zugleich ermächtigt ist, sich zur Mitwirkung bei dem weiteren Verfahren selbst an Ort und Stelle zu begeben), alle zur Vertilgung des Jnsects und zur thun- lichsten Verhinderung einer Weiterverbreitung zweckdienlichen Mittel sofort zu ergreifen. Ueber den Erfolg und über den durch die Vertilgungsmaßregeln erwachsenen Aufwand, welcher bis auf Weiteres auf die Staatskasse übernommen werden soll, ist sodann mit thunlichster Beschleunigung Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. III. Die Vernachlässigung und Uebertretung der unter I. oben gegebenen Vorschriften, sowie der sonst getroffenen polizeilichen Anordnungen ist mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haststrafc zu belegen. Diese Strafen treffen auch Denjenigen, welcher es unterläßt, Kinder oder andere Personen, welche seiner Gewalt und Aussicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschast gehören, von den mit Strafe bedrohten Uebertretungen abzuhalten. > Das Ministerium des Innern hat bereits durch Verkeilung
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