^estnnmungen über die Scnutmny der üidliothclt der Gberlansttrischen Gesellschaft der Wissenschaften. Um allen Unzuträglichkeiten bei Benutzung der Bibliothek der Gesell schaft vorzubeugen, treten fortan folgende Bestimmungen in Araft: l. Jedes Gesellschaftsmitglied, das Bücher der Bibliothek entleiht, hat diese während der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Bibliothekstunden in der Bibliothek selbst in Empfang zu nehmen und über den Empfang einen Schein auszustellen oder deren Zu sendung durch schriftliches Gesuch mit eigenhändiger Namensunter schrift bei der Bibliothek zu beantragen. Oie Empfangsbescheinigung ist bei Zurückgabe der Bücher zurückzufordern. 2. Oie Zustellung der Bücher von feiten der Bibliothek sowie die Rück sendung derselben erfolgt auf Rosten und Gefahr des Empfängers. 3 Ilichtmitgliedcr erhalten nnr ansnahmsweise Sucher. Zn diesen: Falle hat ein RAtglied der Gesellschaft für deren pünkt liche Zurücklieferung der Bibliothek Bürgschaft zu leisten. Zn ein zelnen Fällen, namentlich auch Studierenden usw. gegenüber, kann jedoch der Bibliothekar von dieser Bestimmung absehen, zumal wenn es sich nicht um unersetzbare und besonders wertvolle Werke handelt. -l . Handschriften, erste Drucke, unersetzbare, seltene und kostbare Werke, Sammelwerke und Bildwerke dürfen, wenn dies überhaupt zulässig ist, nur mit Genehmigung des Präsidiums unter gewissen vor geschriebenen Bedingungen verliehen werden. 5. Oie Zeit, auf wielange die geborgten Bücher behalten werden dürfen, wird auf höchstens 3 Wonate für Mitglieder, auf höchstens 8 Wochen für Nichtmitglieder festgesetzt. Für viel begehrte und häufig ge- brauchte Werke hat der Bibliothekar eine kürzere Frist zu bestimmen. 6. Wer entliehene Werke noch weiter benutzen will, muß sich in der Bibliothek den Ausleihschein verlängern lassen, doch kann dies nur für die Oauer von 3 Odonaten geschehen; für eine längere Zeit ist schriftlich die Genehmigung des Präsidiums einzuholen. 7. Nach Ablauf der gesetzten Ausleihfrist ist der Bibliothekar im Zn teresse der Gesellschaft verpflichtet, die entliehenen Bücher zurück zufordern bezw. den: Präsidium von der nicht erfolgten Zurück lieferung Anzeige zu erstatten. Görlitz, den 26. September 'Y02. Der Vorstand der Gberlanlltrischen Gesellschaft der Wissenschaften.