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Dresdner Journal : 28.08.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-08-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-188008289
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18800828
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18800828
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1880
- Monat1880-08
- Tag1880-08-28
- Monat1880-08
- Jahr1880
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- Dresdner Journal : 28.08.1880
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>ul>« itom- anzu- I». o. «ran. Frau r, tirssten 188«. öhne Rode- »urr in n-Wer- lriberg. Otkar olb in «icolai enhain. Mount iz au» l Fried- e. Hr. Polizei, mpner- en »«. f. geb. Mori» »de». Sonnabend, den 28. August. O200. Im Ds»n»»u ä»v1»et»»Q Lotet»»: ^krliok: . . 18 Kark. jLkrlicd: 4 Uur^ SV kl kioreio« diummeru: 1V?s L»»,«rtuUd de» dsutiekeu Keiclie» tritt l'o«t- uod Stempel,u»«k>U8 Uiuru. I»»«r»tkuprei»«r «tlr deo kuuro einer zeepulteoea keÜtreils 20 ?k. Vater „Lia^veunät" äis 2«l» K0 kk. Dres-nerMumal. Lrsebelisnr I^IieU mit Xainubms der 8oan- and keiertug» Xbeuds für den soljjsndea Verantwortliche Redaction: Oberredacteur Rudolf Günther in Dresden. L88O In»« r»1eii»nni»I>nie an«« Nnt» t >>. Vu:aiui8->lv»iir de» Dre»doer dournut«; S»wi>ar^ Nsrlta Vl»u l,»ipiix 8»»«I-Se»,I,a?r»akturt ». N : ^an«e»»tein ck t'oA/er, N«rlm V>«a-S»mdur^- kr»^-t^lpeiik kr»a>rturt L. I» Höneden: Dud / S,rUu: §. X'-x niU, /«len/idtnä-inl. vremea: Le/itotte,' Lr«»I»u. D. Ilüreuu; Ldowuir» /->. ; kraa^kurt ». dl.: da«A«»^8eks u. d t7. ^/errmnnn- oeiio t!nct>li»»dlnn^! vörltt»: t/. A/üiier. S»uavv»r: 6. Sc/i«»/->karii LerIm-kraakturt » H. Slatl^art: Daud« »c ^o.,' Lawdarx: D LleudAen, ^1d. Ä«n«r. Ilerauu^eder: Xönissl. Expedition de« Dresdner dournale, Dresden, iiviukerstruss» Xo. 20. Ämtlichrr Theil. Dresden, 20. August. Se. Majestät der König hat dem hiesigen Kunst- und Handelsgärtner Hermann Pruggmayer da-Prädicat .Königlicher Hoflieferant" zu verleihen geruht. Nichtamtlicher Theil. U e b e r s i ch t. Telegraphische Nachrichten. ZeitungSschau. (Wiener Abendpost.) TageSgeschichte. (Dresden. Berlin. München. Wien. Rom. London. St. Petersburg.) Zur orientalischen Frage. Provinzialnachrichten. (Bautzen. Chemnitz. Meerane. Pirna.) Vermischtes. EingesandteS. Feuilleton. Inserate. Kirchennachrichten. LageSkalmder. Telegraphische WitterungSbrrichtr. Börsennachrichtev. Lelegraphische Uachrichtrn. Berlin, Freitag, 27. August, Vormittags. (Tel. d. DreSdn. Journ.) Der Reichskanzler Kürst BiSmarck ist heute Nacht von Kisfingen hier ein getroffen. Bochum, Freitag, 27. August. (Tel. d. DreSdn. Journ.) Verflossene Nacht sind auf der Zeche „Julie" beim Dorfe Herne durch eine Explosion schlagender Wetter 3 Bergleute getödtet und 1v schwer verletzt worden; von letzteren wurden 3 bei ihrer Familie, 7 in den hiesigen beiden Kranken häusern untergebracht. Mehrere sollen noch nicht auö Tagrölicht gebracht worden sein. London, Donnerstag, 26. August, AbendS. (W. T. B.) DaS Oberhaus beendigte heute die Sprcialberathung der Bill über die Haftpflicht der Arbeitgeber und nahm dieselbe mit 2 von der Negierung bekämpften Amendements an. Sodann wurde die Bill, betreffend die Postanweisungen, in dritter Lesung genehmigt. In der heutigen Sitzung deS Unterhauses er klärte auf eine Anfrage Stanhope s der Staats sekretär für Indien, Marquis v. Hartington, General Stewart habe dir AortS von Kabul und Sherpur nicht zerstört. Im Fortgänge der Sitzung lenkte Lord Churchill die Aufmerksamkeit des HauseS auf die vom Obersecretar für Irland, Forster, am DienStag gehaltene Nede und ver langte freimüthige Auskunft über die Politik der Negierung Irland gegenüber. Forster erklärte, bei Demjenigen verharren zu müssen, was er am DienStag gesagt habe. Northcote sprach sein Be dauern über Förster s Nebe am vorigen Dienstag auS; die Nede sei nicht nöthig gewesen, denn sie habe nur eine Hypothese in Aussicht genommen. Damit schloß der Zwischenfall. London, Freitag, 27. August. (Tel. d. DreSdn. Journ.) Der „Standard" meldet aus Bombay von gestern: General Stewart erhielt Befehl, in Jellalabad wegen der kritischen Lage Halt zu machen. In Kabul herrscht Abtrünnigkeit unter den Truppen deS EmirS Abdurrhaman. Die Partei Jakub Khans machte eine große Kund gebung zu Gunsten Jakub oder Ajub KhanS. Dem „Standard" geht ferner aus Chaman (am Khojakpasse) von gestern die Meldung zu, die Trup pen deS Khans von Khelati-Ghilzai hätten gemeu tert. Eine Abtheilung der englischen Truppen marschirte ab, um dem Khan Hilfe zu leisten. Die Meuterer sind mehrere Tausend Mann stark. ES wird befürchtet, daß sich ihnen Beludschen- stämme anschließen würden. Konstantinopel, Donnerstag, 26. August, Nachmittags. (W. T. B.) Der deutsche Bot schafter, Graf Hatzfeldt, ließ heute als Doyen des diplomatischen CorpS der Pforte die Collectiv- antwort der Mächte auf die türkische Note vom 27. Juli, betreffend die griechische Angelegenheit, zustellen. Dresden, 27. August. Die österreichische Regierung hat sich entschlossen, eine schmerzlich empfundene Lücke nn österreichischen Rechtssystem auszufüllen und dem totalen Mangel an concreten Normen über das Versicherungswesen vor- läusig und bis zum Zustandekommen eines Versiche rungsgesetzes im Verordnungswege abzuhelfen. Das „ReichSgeietzblatt" publicirt soeben eine Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels und der Finanzen Mit Bestimmungen für die Con- cessionirung und staatliche Beaufsichtigung von Versicherungsanstalten. Im einleitenden Satze wird als Zweck dieser Verordnung bezeichnet: die „Sicherung der steten Erfüllbarkeit der von den Ver sicherungsanstalten übernommenen Verpflichtungen" und die „Wahrung der Interessen der Versicherten". Die Schwierigkeit der Behandlung einer sehr complicirten, vorwiegend auf mathematischen und technischen Com binationen beruhenden, in sich nichts weniger als ab geschlossenen, vielmehr in fortwährender Neugestaltung begriffenen Materie, der Abgang an geeigneten, für weitere Kreise zugänglichen Hilfs- und Lehrmitteln, sowie an benutzbaren Analogien in anderen Gesetz gebungen, welche mit wenigen Ausnahmen dieselbe Lücke darbieten, endlich die eine Zeit lang vorherr schende Strömung, die staatliche Jngerenz auf wlrth- schaftlichem Gebiete möglichst einzuschränken, alle diese Umstände mögen dazu beigetragen haben, daß es bis her an hinreichenden Normen, welche speciell auf das Versicherungswesen und auf dessen besonderen Charakter Bezug haben, fehlte. Und doch oder vielleicht eben des halb ist das Bedürfniß einer staatlichen Regelung des Versicherungswesens, sowohl was den vertragsrechtlichen, als den verwaltungsrechtlichen Theil desselben anbelangt, immer lebhafter und dringender zu Tage getreten. Dies war namentlich nach dem Jahre 1873 der Fall, als so manche Vorkommnisse bekannt wurden, welche das Vertrauen m das Versicherungswesen zu erschüt ¬ tern geeignet waren, und die theilweise selbst zu einem zeitweisen Rückgänge desselben beigetragen haben mö gen. Auch in Deutschland hat sich der Mangel ge nügender gesetzlicher Bestimmungen über das Ver sicherungswesen schon lange fühlbar gemacht und eine eingehende Behandlung der einschlagenden Fragen in der Fachliteratur, in der öffentlichen Presse und im VeremSleben, insbesondere aber eine ledhaste, auf reichs- gesetzliche Regelung deS Versicherungswesens gerichtete Agitation zur Folge gehabt. Die erwähnte Verord nung der österreichischen Regierung muß daher, zumal bei den auf diesem Gebiete ziemlich ähnlichen wirth- schaftlichen Verhältnissen in Deutschland, auch für uns das lebhafteste Interesse erregen. Wir lassen deshalb die Betrachtungen, welche die „Wiener Abendpost" der erwähnten Verordnung widmet, nachstehend ihrem Hauptinhalte nach folgen. Dar halbamtliche Blatt schreibt: „Kaum dürste im Lause der letzten Jahrzehnde aus irgend emem Gebiete deS wirthschaftlichen Lebens eine so rasche Entwicklung und ein so großer Auf schwung stattgesunden haben, als im Versicherungs wesen. Die nur mit inländischen Versicherungsanstal ten abgeschlossenen Versicherungen Haden sich mit Ende 1878 bezüglich dec Lebensversicherung auf circa 350 Millionen Gulden, bezüglich der sogenannten Schaden versicherungen gegen Feuer, Hagel, Transportunfälle u. s. w. auf mehr, als 6 Milliarden Gulden belaufen. Kaum dürfte aber auch auf einem andern Gebiete die staatliche Gesetzgebung hinter einer derartigen Entwick lung so wett zurückgeblieben sein, als dies im Ver sicherungswesen der Fall ist. Es war daher für die Staatsverwaltung doppelter Anlaß gegeben, eine Re gelung des Versicherungswesens in Erwägung zu ziehen, einerseits um ihr eigenes Verhültniß zu demselben, nämlich den Standpunkt der staatlichen Ueberwachung, näher festzusetzen und andererseits, um im Interesse des österreichischen Versicherungswesens selbst auf dessen För derung und Erstarkung hinzumirken. Zwei Wege konnten zu diesem Ziele führen: der Weg der Gesetzgebung und der Weg der geregelten Staatsaufsicht. Die Regierung hat sich entschlossen, zunächst den zweiten der bezeichneten Wege zu betreten. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß durch die Erlassung eines Versicherungsgesetzes die fragliche Aufgabe am vollständigsten und wirffamsten gelöst worden wäre; es kann aber auch nicht verkannt werden, daß em Versicherungsgejetz, das sowohl den meritorlschen Theil durch Regelung der aus dem Ver sicherungsverträge entspringenden vielfachen Rechts verhältnisse, als den formellen Theil durch Vorschriften für die Bildung und Verwaltung von Versicherungs anstalten zu umfassen haben wird, ein so umfang reiches und schwieriges Operat bilde, daß zu dessen Zustandekommen ein längerer Zeitraum erforderlich sein und mittlerweile das obige Ziel unerreicht bleiben würde. Dagegen kann auf dem Wege der Staatsauf sicht Manches geschehen, was vorläufig zur Regelung und Consolidirung des Versicherungswesens ersprießlich beizutragen geeignet ist. Gerade rin Versicherungs wesen, das oft das Interesse von Generationen berührt und das vermöge seiner Eigenart dem Einzelnen meist unverständlich bleibt, ist die Controle des Staates eine unbedingte Nothwendlgkeit, damit die jederzeitige Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen gesichert und das Publicum vor Schaden gewahrt werde. Die Controle des Staates kann aber nur dann wirksam gehandhabt werden, wenn die Objecte und die Formen ihrer Thätlgkeit näher bestimmt und wenn Regeln und Grundsätze ausgestellt sind, nach welchen sie zu pflegen ist. Wie uns nutgetheilt wird, sind bei der Ausarbeitung der erwähnten Verordnung hervor ragende Fachmänner nn Versicherungswesen zugezogen worden. Die Verordnung bezieht sich m ihrer Allge meinheit auf sämmtliche Versicherungsanstalten, nimmt aber stets auch auf die Eigenthümlichkeiten der Lebens versicherung specielle Rücksicht. Der erste Theil der selben enthält Bestimmungen, welche nur aus künftige Neubildungen Anwendung zu finden haben und welche über die Subjecte der Concessivnirung, über die mate rielle Fundirung (Actiencapital, Gründungssond), über den Plan und die Statuten des Unternehmens, über die Versicherungsbedingungen, über die Art der Capi- talSanlage, über die Associationen, Rückversicherungen und Amortisationen, über Rechnungsachchlüsse und Gewinnverthcilung, über die Auslösung und die lieber- tragung ganzer Versicherungsbestände u. s. w. theils positive Normen als Concessionsbedingungen festjetzen, theils nur >m Allgemeinen anordnen, daß darüber die Statuten nähere Bestimmungen zu enthalten haben. Im zweiten Theile über die staatliche Beaufsichtigung werden die Grundsätze und Formen festgesetzt, nach welchen künftig bei allen, auch bei den schon bestehen den Anstalten die Prämlenreserven, die Capitalsanlage, der Rechnungsabschluß, die wichtigsten GebahrungS- momente, der Rechenschaftsbericht sammt den erforder lichen Nachweisungen u. s. w. zu behandeln und wie insbesondere bei der Auslösung von Versicherungs gesellschaften und bei der Ueberlragung ganzer Ver- sicherungsbestünde feiten der Aussichtsorgaile vorzugehen sei» wird. Die Durchführung dieser Verordnung und die wirksame Handhabung der Staatsaufsicht über Ver sicherungsanstalten machen aber auch eine Neuerung im Verwaltungsorganismus, nämlich die Errichtung eines ver sicherungstechnischen Bureaus im k. k. Ministerium des In nern, nothwendlg. Eni wichtiger Theil der Staatsaufsicht, namentlich derjenige, der sich auf die stete Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen der Versicherungsanstalten bezieht, ist nämlich technischer Natur und von der genauen Kenntnlß der mathematischen Grundlagen des Versicherungswesens bedingt. Bei den meisten Versicherungsarten muß ein Theil der von den Versicherten eingezahlten Prämien zur Ersüllung der künftigen Verbindlichkeiten ausbewahrt werden. Dies ist namentlich bei der Lebensversicherung mit ihren vielen Unterarten der Fall, bei welcher es sich nicht nur darum handelt, daß die Einzah lungen der Versicherten (Prämien) aus Grund der Mortalitätstaseln und des angenommenen Zinsfußes ursprünglich richtig berechnet, sondern daß auch em Theil derselben rechnungsmäßig für die Zukunft zurück gelegt und capitalisirt werde. Von der richtigen Be rechnung und vollständigen Bedeckung dieser Prä- mienrejerven hängt der Bestand und die Sicherheit jeder Lebensversicherungsanstalt ab. Diese und ähn liche Prüfungen vorzunehmen, wird dem Versicherten in der Regel nicht möglich jein, weil ihm die erfor derlichen Kenntnisse und Behelfe fehlen, und es soll daher an die Stelle des Einzelnen die Vorsorge des Staates jür die Gesammtheit treten. Für diesen Theil der Staatsaufsicht wird ein eigenes sachverständiges Organ, ein versicherungstechnisches Bureau, bestellt, das mit den Grundsätzen und der Technik des ganzen Versicherungswesens, mit den einschlägigen mathema tischen Kenntnissen und zugleich nut den handelsge- schäftlichen Formen, Buchungen und Bilanzen genau vertraut ist, und welches als Theil der dre Aussicht übenden Centralstelle die Functionen des Sachverstän digen ausübt und dieser Stelle selbst in allen tech nischen Versicherungssragen als Hilfsorgan zu dienen hat. Durch die Bestellung eines solchen Organs soll die m Angriff genommene Regelung der Staats aufsicht ihre Ergänzung und Vervollständigung er halten und die Controle deS Staates durch die Ein heitlichkeit und Gleichartigkeit, mit der sie geübt wird, zu erhöhter Wirksamkeit gelangen. Durch eine der artig geregelte staatliche Prüfung der Prämlentarlfe, der Bilanzen, Reserven und Vermögenswerthe wird den österreichischen Versicherungsanstalten gegenüber jenen des Auslandes, wo diese Einrichtung nicht be- Ftiüllkton. Redigirt von Otto Banck. Santo Spirito in Nom. (Forlsttzung zu «r. 1SV.) Die letzte wichtige Erweiterung hat daS Institut durch den verstorbenen Papst PiuS IX. erfahren, wel cher in unmittelbarer Nähe, wenn auch bereits außer halb des Borgo, jenseits des Thores von S. Spirito, die große Irrenanstalt in der Lungara errichtete. Wenn hiermit der Krel» der eigentlichen Krankenhäuser de» Hospital» abgeschlossen ist, so gehört doch in die weitere Sphäre desselben noch eine außerordentliche Zahl von WirthschaftSgedäuden, Banken, Schulen und Erziehungshäusern jeder Art, die bis über die EngelS- blückr hinüber reichen. Die gesammte Administration ist in dem unter Gregor XIll., nach Angabe de- Ottaviano MaScherinl, erbauten Palaste neben der Kirche Santo Spirito in Sassia vereinigt, wo der Comthur des Heiligen-Geist-Orden» wohnt und welcher die Apotheke (spvrieria), eine der vorzüglichsten in Rom, sowie die schöne Bibliothek de« Arztes Lancssi in sich schließt. Der Letztere hat hier zugleich eme medicinisch-chlrurglsche Akademie gegründet, deren Mit glieder während der Fastenzeit sachwissenschaftliche Ab handlungen vorlesen; die besten erhalten dann Medaillen von Gold und Silber, die mit dem Stempel de» Hospitals geprägt werden und auf der Vorderseite die Ansicht desselben mit der Inschrift: Aoaoeowium ?r»s- wür Stuäivruw, auf der Rückseite da» Bild eine» leichensecirenden Professors mit dem Kernspruch ent halten: 8exesut,08 Lxssouit ^atarain 8orutarotur. DaS Wort diosoeomiuui (i-osoxostLrov) wäre das einzige des AlterthumS, das etwa dem Begriffe eines Hospitals entspräche. Die frühesten öffentlichen Hospizien sollen in Rom unter Einfluß des heiligen Hieronymus von vorneh men Frauen gestiftet worden sein; weder die Juden noch die Heiden hatten eine geordnete Krankenpflege, nur bei den Indern beschäftigte sich damit die Kaste der SudraS. DaS ist also das ^.roiopeäals üi 8rrnta 8piritiv in 8Lssia, dessen Name an das Pariser „Hütel Dieu" erinnert, das aber diesen vielmehr dem Orden deS Heiligen Geistes verdankt, unter dessen Obhut es ge stellt ward. Jener Orden hatte sich zur Zeit Inno- cenz' III in Montpellier gebildet, um die Kranken und namentlich die Walsen und die Findlinge zu pflegen, ja unter seiner Aeglde war bereus 1180 ein Findel- hauS in Montpellier, 1188 ein anderes in Marseille entstanden. Der gedachte Papst berief daher den Gründer, Guido von Montpellier, nach Rom und er nannte ihn zum Großmeister de» neuen Hospitals (dtußwker kospltalis); die Ritter von dem Heiligen Geist kleideten sich wie Weltpriester und unterschieben sich nur durch ein goldenes zwölfjpitzige» Doppelkreuz, über dem eine silberne Taube schwebte, em an den Mauern tausendfach angebrachtes Wappen, da- später auch von dem französischen Oräre äu 8aint - Laprit, adoptirt und an himmelblauem Bande (corckon bleu) getragen ward. Pm» IX. hob 1847 den Orden auf und übergab die Krankenpflege dem sogenannten Läi niatri 6szU mkorwi, welche ein rotheS Kreuz auf schwarzem Mantel trugen, während die Verwaltung der Einkünfte zeitweise bei dem Comthur von Santo Spirito verblieb. Der Kriegsminister Gias v. Me rode endlich ließ an die Stelle jener die blaugekleideten Brüder (Intermisri) treten, welche man noch gegen wärtig sicht, während die Capuciner die Seelsorge auf sich haben. Seit der italienischen Occupation ist auch der letzte Comthur, der Oowmeollatore b'ioroni, durch eine königliche Commission verdrängt worden, an deren Spitze der einst verbannte Doctor Pantaleone steht. Dieser führt als erster Arzt den früher erwähnten Titel ^.rekiatro, welcher zwar im Laufe der Zeil auf die „Aerzte" schlechthin übertragen, ursprünglich aber nur dem Hauptleibarzt am kaiserlichen Hose gegeben wurde. Unser heimisches Wort für Arzt war läctu; charakteristisch bezeichnen engt. leecb, russ. leüar' nur noch den Wundarzt, während sich für den feinern, in nerlichen Arzt das fremde Wort geltend machte. O Mensch! Wer ist unter der Sonne gebrechlicher als du? Und wer zählt die vielfachen Leiden, die dem armes Geschlecht bedrücken? Wie viele Hiobs zeugst du, was brauchst du für Lazarethe! Wo ,oll ich hm- gehen, dein Schicksal zu beweinen, in das HauS der Aussätzigen, an das Schmerzenslager der Verwundeten, zu den Fieberkranken? Kaeiv« et nova kvbriuw 1'erri» iaeuduit codor» — (llor. od. 1, ». Sv) ein VerS, wie gemacht, um ihn über da- Thor von Santo Spirito zu schreiben; denn Lungenentzündung, die oft geradezu epidemische Pneumonie, und Fieber — Fieber, Rom» Fluch und Geisel; Fieber, da» wie ein Irrlicht au- dem Boden aussteigt, wie ein wachsamer Dämon in der Lust schwebt, auf jede kleine Unvor sichtigkeit m der täglichen Lebensweise lauernd; Fieber, in dem sich die blühende Jungfrau hilflos schüttelt und das die Gebeine deS starken Man nes aushöhlt und entnervt; Fieber, das verderbliche (la poruioio8L), — diese beiden Krankheiten, neben Magendarmkatarrh und Bauchfellentzündung die ge wöhnlichsten in Rom, werden vorzugsweise m unserem Hospital, die Schwindsüchtigen in der nach dem hei ligen Hyacinth benannten Abtheilung, behandelt, wäh rend die Hautkrankeu nach 8. OaUieauo, die Verwun deten nach 8. Unriit llvllu Ooll8oIuLionv kommen. Der letztere Name schreibt sich davon her, daß die dortige Madonna dereinst zu einer Mutter, die um die Errettung ihres unschuldig zum Galgen verurtheil- ten Sohnes bat, gesagt haben toll: „Vatteus, ebv 8si conoolata (Gehe fort, du bist getröstet)"; und es heißt, es sei gegründet worden, als sich noch die Be wohner der Hügel einerseits und die von Trastevere andererseits an Festtagen über das Forum hinweg Mit Steinen bombardirten. Uebngens hat da» Erzhospital manche Eigenthüm- lichkeiten, z. B. die Einrichtung, daß au den Wanden zwischen den Betten der Kranken gewisse Täfelchen mit lithographirten Rubriken aujgehangl weiden, auf denen der Zustand und die erforderliche Behandlung jede» Individuums bemerkt ist; daß die Kranken, welche nicht aus halbe Kost (mvLxu vit-to) gesetzt sind und Fleisch genießen dürft«, auf Grund des Vermächtnisse» eine- ArzteS auch die von den Römern so geliebte und so hochgeschätzte gekochte Cichorie bekommen, wäh rend andererseits da» Zutragen von Lebensmrttetn von Seiten der Verwandten auss Strengste untersagt tft
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