Erzgebirgischer Vollssreund. Tage- und Amtsblatt für die Gerichtsämter Grünhain, Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Schwarzenberg und Wildenfels; so wie für die Stadträthe Aue, Elterlein, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Lößnitz, Neustädtel, Schwarzenberg, Wildenfels und Zwönitz. ^1««.!""*""' Sonnabend, den 12. September. ! Wr7° Preis vierteljährlich 1b Ngr. — Jnseraten-Annahme für di« am Abend erscheinende Nummer bi« Vormittag- 11 Uhr. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Generalverordnung der Königlichen KreiSvirection zu Zwickau vom 7. August dieses JahreS werden folgende Anordnungen zur strengen Befolgung hierdurch wiederholt eingeschärst: 1) Kaufleute und Krämer, denen der Verkauf von Streichzündwaaren zusteht, dürfen dergleichen unter keinem Vorwande an Kinder und unzurechnungsfähige Personen verabfolgen lassen; 2) Kindern und anderen unzurechnungsfähigen Personen ist die Führung von Streichzündwaaren verboten. Aeltern, Vormünder und Erzieher, auch Dienstherren, welche dieses Verbot nicht achten, setzen sich Verantwortlich keiten und Strafe auS; 3) die Aufbewahrung von Streichzündwaaren muß in thönernen, blechernen oder anderen nicht feuerfangrnden Büch sen oder Behältern erfolgen, nicht aber in gewöhnlichen Schächtelchen, am wenigsten in Papier oder in der bloßen Tasche; 4) die Aufbewahrung in Gebäuden muß geschehen an einem nicht feuergefährlichen Orte und zwar so, daß es den Kindern unmöglich ist, dazu zu gelangen, also nicht im unverschlossenen Tischkasten, nicht auf dem Fenster- bretchen, nicht auf dem Ofen, nicht auf dem Topfbrete, wohin die Kinder gelangen können, wenn sie sich einen Stuhl oder dergleichen Hinrücken. , > Da die Zündwaaren durch große Wärme sich selbst entzünden, so muß der Aufbewahrungsort in einiger Entfernung vom Ofen und so gewählt werden, daß die Sonne nicht darauf scheinen kann; , - 5) das Anstreichen von Zündwaaren muß mit der größten Vorsicht geschehen, also nicht an Gegenständen, die selbst feuergefährlich sind, oder in der Nähe von feuerfangenden Dingen. Höchst unvorsichtig ist es, Hölzchen oder Schwamm anzustreichen, während man noch andere Zündwaa ren in der Hand oder doch ganz in der Nähe bat; 6) auf das Abspringen, der Zünbmasse ist sorgfältig Acht zu haben, indem dadurch leicht seuerfangende Gegenstände ergriffen werden und anbrennen können; 7) ebenso ist das Wegwerfen von Streichwaaren, wenn sie gefangen haben und noch nicht völlig verglom men sind, polizeiwidrig. 8) Zuwiderhandlungen werden, insofern nicht in Folge besonderer Umstände eine Criminalstrafe einzutreten hat, bi mst 20 Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Wildenfels, am 5. September 1863. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Lobeck. , Adler. Bekanntmachung. Behufs der Verarbeitung der auf der Grube St. Christoph gewonnenen Arsenikkiese und des dort geförderten, mit Arsenik- erz gemengten ZinnsteineS für den Zweck der Gewinnung arseniger Säure (weißen Arseniks oder GistmehleS), sowie der Reinigung des ZinnsteineS beabsichtigt der Fabrikbesitzer Herr Friedrich Christian Fikentscher zu Zwickau an Stelle der oberen, dermalen abgetragenen Gebäude des früheren St. Christopher Vitriolwerkes, Nr. 19 des Brandkatasters für Breitenhof, ein sogenannte- Rösthaus (Gisthütte) nach einem mit Situationsplan anher eingereichten Grund- und Aufrisse durchgängig massiv zu errichten. Nachdem die unterzeichnete Gewerbestolizeibehörde unter Zuziehung Sachverständiger bereits die nöthigen Erörterungen ver anstaltet und sich hierbei Umstände, welche der Zulässigkeit der Ausführung sothanen industriellen Etablissement- hindernd in den Weg treten könnten, bislang nicht ergeben haben, so bringt man das Fickentscher'sche Vorhaben mit der an Jedermann gerichteten Aufforderung, etwaige, nicht auf wirklichen PrivatrechtStiteln beruhende Einwendungen gegen dasselbe binnen 4 Wochen und läng stens bis - zum IS. Oktober 1 8 vS hier geltend zu machen, andurch zur öffentlichen Kenntniß. ES wird zugleich bemerkt, daß derartige Einsprüche und Einwendungen bei deren nicht rechtzeitig bewirkter Anmeldung un bedingt für ausgeschlossen erachtet werden würden. Johanngeorgenstadt, am 10. September 1863. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In JnterimSverwaltuna. Heinrich Schubert, Actuar. —Holz-Auktion. Seiten der unterzeichneten Forstverwaltung sollen im sogenannten Grünewalde Mittwoch, de« LV September dieses Jahres, von früh s Uhr an, 1875 Stück weiche, einzeln und in Partien umherliegende Dürr- und Bruchholz-Stämme und Stangen, sowie 105 dergleichen Langhausen von schwachen Stängeln;