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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454466Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454466Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454466Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1888)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Petition an den Reichstag
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einiges über die Verhältnisse von Federhaus und Feder
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1888 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1888) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1888) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1888) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1888) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1888) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1888) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1888) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1888) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1888) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1888) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1888) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1888) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1888) 97
- AusgabeNr. 14 (16. Juli 1888) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1888) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1888) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1888) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1888) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1888) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1888) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1888) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1888) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1888) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1888) 185
- ArtikelAbonnements-Einladung 185
- ArtikelZur gefälligen Beachtung 185
- ArtikelSchulangelegenheit 185
- ArtikelPetition an den Reichstag 185
- ArtikelEiniges über die Verhältnisse von Federhaus und Feder 186
- ArtikelDie "Kaiser Friedrich-Uhr" 187
- ArtikelG. Boley´s neues Handschwungrad 188
- ArtikelDie Normaluhr in der neuen Sternwarte in Bamberg 188
- ArtikelAus der Werkstatt 189
- ArtikelVermischtes 189
- ArtikelBriefkasten 190
- ArtikelInserate 190
- BandBand 12.1888 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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186 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 24 gefälligst zu übersenden, damit die Petition noch vor Wiedereröffnung der Session beim Reichstage eingereicht werden kann. — Falls sich an einem Orte mehrere Kollegen an der Petition betheiligen wollen, würde es sich empfehlen, die Namensunterschriften auf einem Blatt Papier zu vereinigen. Kosten entstehen den Herren Kollegen durch die Betheiligung an der Petition nicht. Dieselbe hat folgenden Wortlaut: Hoher Reichstag! Die Gesetzesnovelle vom 1. Juli 1883, welche zum Tit. III der Gewerbeordnung verschiedene Abänderungen brachte, bestimmt im § 56, dass Taschenuhren vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausge schlossen sind. Leider ist jedoch durch diese vom Uhrmachergewerbe so sehnlich herbeigewünschte, wohlmeinende Massregel wenig oder nichts erreicht worden. Das beweist das unveränderte Fortbestehen desHausir- handels mit Uhren aller Arten, namentlich aber mit Taschenuhren. Unter dem Schutz des § 44 der Gewerbeordnung, wonach jeder, der ein stehendes Gewerbe betreibt, befugt ist, auch ausserhalb des Gemeinde bezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinen Diensten stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen, werden die Bestimmungen des § 56 in Bezug auf Taschenuhren vielfach um gangen. Es dürfte dem hohen Reichstag zur Genüge bekannt sein, in welcher Weise diese Reisenden ihr Geschäft betreiben. Ausgerüstet mit einer grossen Anzahl von Proben resp. Mustern durchziehen sie Tag für Tag das Land, wandern von Haus zu Haus und verstehen durch Vorzeigung besserer Muster und durch beharrliches Anpreisen das Publikum immer und immer wieder zum Kauf zu veranlassen, wobei nicht selten die Waaren — in unserem Falle Uhren — sofort vom nächsten Gasthause aus abgeliefert werden. Namentlich richten diese Reisenden ihr Augen merk auch auf Angestellte bei Eisenbahnen, Fabriken u. dgl. und wissen sich durch die schwindelhaftesten Vorspiegelungen in die Büreaus und Werkstätten einzuschleichen. Das Bedenkliche dieses Treibens besteht in unserem Falle auch darin, dass das Publikum gänzlich ausser Stande ist, den wirklichen Werth der Uhren zu beurtheilen. Wird somit durch den Geschäftsbetrieb dieser Reisenden einerseits das Publikum auf das Erheblichste geschädigt, so verursacht derselbe andererseits auch eine erhebliche Gefährdung des reellen sesshaften Uhrmacherstandes, welche im Laufe der Jahre schon zum Ruin vieler Uhrmacher geführt hat und weiter führen muss. Wir richten daher in grösster Ehrerbietung die dringende Bitte an den hohen Reichstag, derselbe wolle hinsichtlich des Aufsuchens von Be stellungen auf Waaren nach Proben und Mustern dem letzten Absatz des § 44 der Reichsgewerbeordnung, welcher lautet: „Das Aufkäufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produciren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen“ folgenden Zusatz beifügen: „und das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren nur bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden, welche dieselben zum Wiederverkauf oder in ihrem Gewerbe benutzen. Solche Handlungsreisende aber, welche an Private verkaufen, gleichviel ob sie die Waaren sofort abgeben oder vom Hause aus liefern lassen, sind unbedingt den Hausirern gleichzustellen, und ist ihnen die Legiti mationskarte (§ 44a) zu versagen, wogegen sie anzuhalten sind, einen Wandergewerbeschein zu führen.“ Ferner bitten wir dringend, der hohe Reichstag wolle den § 60 der Reichsgewerbeordnung, wonach „der Inhaber eines Wandergewerbescheines berechtigt ist, in dem ganzen Gebiete des Reiches das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu be treiben“, dahin abändern: „der Wandergewerbeschein berechtigt den In haber, in dem Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde, welche denselben auszustellen hat, das bezeichnete Ge werbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landes steuern zu betreiben.“ Auch wolle der hohe Reichstag beim Bundesrath hochgeneigtenst be antragen: „Es seien die Ausführungsbestimmungen vom 31. Oc- tober 1883 dahin zu präzisiren. dass jene Industrie- und Handelsartikel, für welche ein Wandergewerbeschein ab gegeben wird, auf diesem genau detaillirt und alle Kollektivnamen vermieden werden müssen.“ Berlin, den .... Ehrerbietigst! (folgen die Unterschriften) Einiges über die Verhältnisse von Federhaus und Feder. Schon eine flüchtige Prüfung der Federhäuser und Zugfedern vieler neuen Taschenuhren lässt erkennen, dass diesen Theilen von den Fabrikanten sehr oft nicht diejenige Aufmerksamkeit geschenkt wird, welche ihre Wichtigkeit erfordert. Wenn es auch im allgemeinen üblich ist, das Federhaus so gross und so hoch zu machen, als es das Werk erlaubt, so sind in Wirklichkeit die Federhäuser doch häufig zu schmal und zu eng, weil der Rand für die Zähne zu breit gelassen wird. Hierdurch geht unnöthigerweise viel Raum verloren, welcher der Feder zu Gute kommen müsste. Es wird dadurch die wirksame Hebellänge der Feder gekürzt und dieser Fehler, im herein mit unkorrekten Eingriffen im Räderwerke zwingt zur Anwendung viel stärkerer Federn als sonst nöthig wäre, wodurch natürlich die Gefahr des Brechens derselben sehr vermehrt wird. Ich beabsichtige nicht, hier in ausführlicher Weise auf die richtigen Verhältnisse des Federhauses und der Feder einzugehen, sondern will vielmehr nur einige Anhaltspunkte dafür geben, welche manchem Leser vielleicht willkommen sind. Im Allgemeinen gilt als Regel, dass der Durchmesser des Feder hauses 0,47 vom Durchmesser der betreffenden Werkplatte betragen und die Höhe des Federhauses nur durch jene des Werkes selbst begrenzt werden soll. Wir wollen in Folgendem die Dicke der Federklinge mit t und den inneren Federhausdurchmesser mit d bezeichnen. Wenn das Feder haus gute Verhältnisse hat und die Eingriffe in Ordnung sind, so wird eine Feder, deren Dicke gleich '/so des inneren Federhausdurchmessers ist, also t = 7»o d, die Unruhe in sehr lebhafte Schwingungen versetzen und dem Feder hause 6 Umdrehungen gestatten, vorausgesetzt, dass der Federkern von richtiger Grösse (Va des innern Federhausdurchmessers) ist und die Feder die richtige Länge hat. Das Verhältniss t = Vso d ist für bessere Werke sehr vortheilhaft, für geringere Qualitäten genügt diese Stärke aber nicht, sondern es müssen Federn von der Stärke t = V74 d oder t = 7zs d angewendet werden und zwar sow<4hl für Cylinderuhren als auch beson ders für Ankeruhren, welch letztere bekanntlich mehr Triebkraft erfordern. Bisweilen wird eine Feder von der Dicke t = Vro d angewandt, was nicht rathsam ist, denn selbst unter den günstigsten Verhältnissen werden mit einer solchen Feder nicht mehr als 4Va—5 Umgänge zu er langen sein. Als „normale Verhältnisse“ gelten für die Federhäuser all gemein folgende Regeln: 1. soll der Federkern genau Vs des inneren Durchmessers des Federhauses haben; 2. wenn die Feder ganz aufgezogen ist, soll sie ebenfalls V 3 des innern Durchmessers, auf jeder Seite also 76, einnehmen, so dass demnach 3. für die freie Auf- und Abwickelung der Feder noch V 3 des innern Durchmessers übrig bleibt. Für die folgenden Masse nehmen wir den inneren Durchmesser des Federhauses als Einheit, obgleich in Wirklichkeit der Radius die wirkende Hebellänge darstellt. Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass, wenn die Feder eingewunden ist, ihre Wandungen 1 U des Durchmessers einnehmen müssen, daraus lässt sich eine einfache Regel ableiten, um die Anzahl der Windungen n zu finden: t oder in Worten: Man dividirt 7s des inneren Federhausdurchmessers d durch die Dicke t der Federklinge, so erhält man n, die Anzahl der Windungen. Ist beispielsweise t = 1 As d, so ist die Anzahl der Win dungen n = 13. Etwas umständlicher ist die Berechnung der Umdrehungen, welche ein Federhaus mit einer gegebenen Feder ausführen kann. Wir wollen uns mit dieser Berechnung hier nicht beschäftigen, sondern nur fest stellen, dass wenn t = Vra d ist, die Anzahl der Umdrehungen theoretisch 5,80, praktisch aber nur ungefähr 5,75 beträgt, da man die Dicke des Hakens in Anrechnung bringen muss. In den meisten Uhren ist die Feder etwas länger als nöthig gelassen, um sie noch ein zweites Mal benützen zu können, falls sie nahe dem Ende einen Bruch erleidet. Die Haken müssen besonders beachtet werden, sehr viele sind zu lang, so dass man durch Abfeilen derselben V« oder mehr Windung gewinnen kann. Beim Zählen der Windungen muss die innerste als Fortsetzung der letzten betrachtet werden; hierbei findet man, dass wenn t = 7ts d ist, n = 14 statt =13 ist, besonders wenn der Federkern kleiner ist, als er normalerweise sein soll, nämlich sein Durchmesser geringer als Vi d ist DieWerthe von t, nundR (R bezeichnet die Zahl der Umdrehungen des Federhauses, die dasselbe in einem Aufzuge vollführen kann) sind unter normalen Bedingungen vollständig von einander abhängig, ist aber der Federkern kleiner, so erhält man mehr Umdrehungen, ist er grösser, weniger. Es ist durchaus nicht rathsam, den Kern zu verkleinern, um mehr Umdrehungen zu erhalten, da die Erfahrung gezeigt hat, dass bei einem Federkeme von weniger als V» des inneren Federhausdurch messers die Feder an ihren inneren Umgängen einen zu starken Zug er leidet und sehr zum Brechen neigt. Die folgende Tabelle enthält die Werthe von n, t und R: Wenn t = Veo d ist, so ist n = 137* und R = 6 „ t = V» d „ n = 13 „ R = 5,8 „ t = Vre d „ „ „ n = 12% „ R = 5,7 „ t = 7m d „ „ „ n = 12V» „ R = 5,5 „ t = 7r*d „ „ „ n = 12 „ R = 5,3 n f “ V70 d „ „ „ n = 112/3 „ R = 5,2 Die Länge der Feder kann leicht gemessen werden. Man versieht ein Ende einer Saite mit einem Knoten, zieht die Saite bis zum Knoten durch das innere Loch in der Feder und braucht dann nur mittels einer Spiralzange die Saite an der Feder entlang hinzuführen und die dabei benöthigte Saitenlänge zu messen. Die Dicke der Federklinge wird mit einem Mikrometer gemessen, welches jeder Reparateur besitzen sollte. Wenn der Deckel aufgesetzt ist, kann man die Höhe der Feder messen, indem man von der Totalhöhe des Federhauses die Summe der Dicke des Deckels und des Federhausbodens nebst 7i«o mm für das freie Spiel der Feder abzieht. Ch. J.
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