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Dresdner Journal : 13.05.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-05-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-190805134
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19080513
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19080513
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1908
- Monat1908-05
- Tag1908-05-13
- Monat1908-05
- Jahr1908
- Titel
- Dresdner Journal : 13.05.1908
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Ttoniglieh Säehsisehev Ltacrtscrnzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 110. 4> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat DoengeS in Dresden, o- Mittwoch, 13. Mai 1908. Bezug-prei«» Beim Bezüge durch die Expedition Große Zwingerstraße LV, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint^ Werktag-'nachmittag«. — Fernsprecher Nr. 1295. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6mal gespült. Ankündigung«seite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Ps., unter dem Redattion-strich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermLßigg. auf Geschüst»anzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Notenstecherlehrmeister Brabant in Leipzig-Reudnitz das Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben dem Mitinhaber der Firma Abraham Dürninger L Co. in Herrnhut Carl Alfred Beck in Herrnhut das Prädikat „Hoflieferant Sr. Majestät des König-" Allergnädigst zu verleihen geruht. Verordnung, die Ausführung -es Reichsoereins- gefetzes vom 19. April 1908 betreffend, vom 12. Mai 1908. Zur Ausführung des ReichSvereinSgesetzeS vom 19. April 1908 (R -G.-Bl. S. 151 ff.) wird folgendes bestimmt. 8 1. u"r> 3" Sinne des Gesetzes ist ») höhere Verwaltungsbehörde die Kreishaupt- d«W?,wie Mannschaft (8 3 Absatz 4 des Gesetzes), der P°w«i- p) untere Verwaltungsbehörde (8 12 Absatz 3 N «L) des Gesetzes) sowie o) Polizeibehörde (88 2, 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 des Gesetzes) die Sicherheitspolizeibehörde (die Amtshauptmann schaft, in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat oder die besondere Sicherheitspolizei behörde — Polizeidirektion, Polizeiamt —). Polizeibehörde im Sinne des 8 3 de» Gesetzes ist die OrtSpolizeibehörde (in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat oder die besondere Sicherheitspolizeibehörde — Polizei direktion, Polizeiamt —, im übrigen der Bürger meister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher). S. auch 8 3 der Ausführungsverordnung. 8 2. LuftLndiiknt Zuständig ist in allen Fällen des Gesetzes diejenige Behörde, in deren Bezirk ») der Verein seinen Sitz hat (88 2, 3 des Gesetzes), d) die Versammlung (88 5, 7, 9, 12, 13, 14 des Gesetzes) oder e) der Aufzug (88 7, 9 des Gesetzes) statt findet. Vor der Erteilung der Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzuge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (8 7 des Gesetzes) hat die Sicherheitspolizeibehörde, falls sie nicht zugleich Straßenpolizeibehörde ist, die letztere gutachtlich zu hören. 8 3. Tfie Anzeigen nach 88 5, 7, 12 und der An- undNntrag. trag nach 8 14 Absatz 2 des Gesetzes sind bei «'liung. in 8 1 der Ausführungsverordnung bezeichneten GicherheitSpolizeibehörde, die Anzeige nach 8 3 des Gesetzes dagegen bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, die sie — falls sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — unverzüglich an die Amtshauptmannschaft abzugeben hat. 8 4. c"'t!pöii,k? Die OrtSpolizeibehörde hat — soweit sie nicht bkhörde. zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — im Hin blick auf die Bestimmungen in 8 6 de- Gesetzes die letztere von den nach 8 6 Absatz 1 des Ge setzes öffentlich angekündigten sowie von den nach 8 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes nicht anzeige pflichtigen Versammlungen unverzüglich zu be nachrichtigen, damit die Sicherheitspolizeibehörde rechtzeitig in der Lage ist, über die Abordnung von Beauftragten in solche Versammlungen (8 1! des Gesetze-) Beschluß zu fassen. In dringenden Fällen hat die OrtSpolizei behörde ihrerseits über die Abordnung von Beauf tragten in Versammlungen zu beschließen. 8 5. AÄWs, Als Beauftragte der Polizeibehörde im Sinne behirkk des 8 13 deS Gesetzes find, soweit nicht für ein- zclne Polizeibehörden auf entsprechenden Antrag hin Seitens des Ministeriums des Innern Aus nahmen zugelaffen werden, in der Regel polizei liche Exekutivbeamte (Gendarme, Schutzleute) nicht zu verwenden. Den Amtshauptmannschaften ist es nach gelaffen, in Städten, welche die Revidierte Städte ordnung nicht angenommen haben, den Bürger meister, in Landgemeinden den Gemeindevorstand und in selbständigen Gutsbezirken den Gutsvor steher im Sinne deS 8 13 des Gesetzes abzu zuordnen, die wiederum ihrerseits andere Gemeinde organe oder Gemeindemitglieder mit ihrer Ver tretung beauftragen dürfen. Eine solche Weiterübertragung des Auftrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn die betreffenden Per sonen der Amtshauptmannschaft von vornherein angezeigt, von ihr für geeignet befunden und — falls sie nicht schon infolge ihrer amtlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 (G.-u. B.-Bl. S. 53) in Pflicht stehen — von ihr in Pflicht genommen worden sind. Zur Ent fchließung auf Beschwerden über solche Beauftragte ist die Amtshauptmannschaft zuständig. Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, falls sie nicht schon durch ihre Dienstkleidung als solche erkennbar sind, dem Leiter oder Ver anstalter der Versammlung gegenüber auf dessen Verlangen durch einen von der zuständigen Polizei behörde (88 1 und 2 der Ausführungsverordnung) ausgefertigten schriftlichen Auftrag auszuweisen-, dieser Auftrag kann für eine oder mehrere be stimmte Versammlungen oder für Berfammlungen (im Sinne des 8 13 des Gesetzes) schlechthin erteilt werden. . 8 6. Die an die Stelle der Anzeige tretende öffent- machu»g"v°n liche Bekanntmachung einer öffentlichen politi- lu^7e°"r"r scheu Versammlung (8 6 Abs. 1 des Gesetzes) muß folgenden Anforderungen genügen: a) Die öffentliche Bekanntmachung muß in der Zeitung oder durch Plakat erfolgen. b) Sie muß in deutscher Spracht abgefaßt sein, die deutliche Unterschrift tragen: „Öffentliche politische Versammlung" so wie Zeit und Ort der Versammlung, den Namen, Wohnort und die Wohnung des Veranstalters enthalten. e) Die Zeitungsnummer, in welcher die Be kanntmachung erfolgt, muß mindestens 24 Stunden vor der Versammlung am Versammlungsorte zur Ausgabe gelangt, das Plakat in der gleichen Frist angebracht sein. ä) Die Zeitung muß von der zuständigen Polizeibehörde (88 1 und 2 der Aus führungsverordnung) ausdrücklich zugelaffen worden sein. Für jeden Ort im Bezirke der Polizeibehörde sind deshalb je nach Bedürfnis mindestens zwei Zeitungen im Voraus zu bestimmen, wobei in erster Linie auf deren Berbreitunf in dem bRreffenden Orte Rücksicht zu nehmen, eine Beschränkung auf das Amts blatt oder eine Rücksichtnahme auf den politischen Charakter der Zeitung aber unzulässig ist. o) Das Plakat ist am Versammlungsort an der für öffentliche Ankündigungen bestimmten und behördlich bekannt gemachten Stelle anzubringen (Art. 15 des sächsischen Preß- gcsetzeS vom 24. März 1870 — G - u. B.- Bl. S. 71 —,86 Abs. 2 der Ausführungs verordnung hierzu vom selben Tage — G - u. B.-BI. S. 81 —). 8 7- Rechnmtttei. Neben dem nach 8 31 des Organisations gesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1900 (G.- u. V.-Bl S. 511) gegen die erstinstanzlichen Ent scheidungen der Verwaltungsbehörden zulässigen Rekurs findet die Bestimmung in 8 73 Ziffer 1 deS Gesetzes über die BerwaltungSrechtSpflege vom gleichen Tage (G - u. B -Bl. S. 486 —, dahin gehend, daß gegen die zweitinstanzlichen Entschei dungen die AufechtungSklage zulässig ist —) nunmehr auch in den Fällen der 88 2, 7 und 15 des Reichsvereinsgesetzes Anwendung. 8 8- bEchmch Die Entschließung über die Zulassung von der deuNchen Ausnahmen im Sinne des 8 3 Abs. 4 des Ge- dt°Z«HeA>' setzes hat von der Kreishauptmannschaft von Fall zu Fall zu erfolgen; die Polizeibehörden haben daher in solchen Fällen an diese umgehend gut achtlichen Bericht zu erstatten. 8 9. lammwn'gen Die Erhebung von Eintrittsgeld sowie sonstige deir. Geldsammlungen bei öffentlichen Versammlungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Geld sammlung und sind entsprechend den bestehenden Vorschriften an eine besondere behördliche Erlaub nis gebunden. 8 10. -trchliche Hinsichtlich der kirchlichen und religiösen Ber- eine und Versammlungen, kirchlichen Prozessionen, dr^«eiA" Wallfahrten und Bittgänge sowie geistlichen Orden und Kongregationen bewendet es bis auf weiteres bei den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch bei denen im Gesetze, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend vom 22 November 1850 (G.-u. B.-Bl S. 264), der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 23. November 1850 (G.-u.B.-Bl.S. 270) sowie des 8 3 der Verord nung vom 22. August 1874 (G.-u. V.-Bl. S. 125). Dresden, am 12. Mai 1908. ss8s Ministerium Les Innern. (Behördliche Belanntmachsngen erscheinen auch im Anzeigenteil») Nichtamtlicher Teil. Bom Königliche» Hofe. Hosterwitz, 13. Mai. Ihre König!. Hoheit die Prin zessin Mathilde empfing gestern mittag den OrtSgeistlichen Pfarrer Kretschmar. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. - DaS Ministerium deS Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, im laufenden Jahre wiederum zwei vierwöchige Kurse für FortbildungSschullehrer zu ver anstalten, die den Zweck haben sollen, den Lehrern sowohl an einfachen, al» auch an beruflich gegliederten Fortbildungsschulen eine weitere Vertiefung in den Lehrstof und die Unterrichts methode in den wichtigsten Gebieten der Berufskunde zu ermöglichen Der eine dieser Kurse, der für Lehrer an Fort bildungsschulen bestimmt ist, deren Schüler vorwiegend im Gewerbe ihre Beschäftigung suchen, soll vom 22. Juni bis 17. Juli wiederum in Chemnitz unter Leitung des Bezirk»- schulinspektorS Schulrat vr Böhme stattfinden. Dagegen soll der andere, für Lehrer an ländlichen Fortbildungs schulen in Aussicht genommene Kursus vom 22. Juni bi» 18 Juli wiederum in Bautzen unter Leitung des Bezirk»- schulinspektorS Schulrat Bach abgehalten werden. Die Zahl der Teilnehmer, deren Auswahl sich das Ministerium vor behält, soll für jeden der derben Kurse auf 32 beschränkt werden Die Teilnahme am Kursus ist unentgeltlich. Für Fortkommen und Unterkommen haben die Lehrer selbst zu sorgen. Da» Ministerium stellt den Teilnehmern an diesen Kursen die Gewährung einer Beihilfe von 120 M. in Aus sicht. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß die Deckung der etwaigen Vertretungskosten von den Schulgemeinden über nommen wird. Die Lehrer, die sich an einem dieser Kurse be teiligen wollen, haben nach Einholung der Zustimmung ihre» Schulvorstand» oder SchuumSschuffe« ihre Gesuche um Zu lassung spätesten« bi» zum 25. Mai bei dem Schulinspektor ihres Bezirk» einzureichen — Trotz der bereit» von einzelnen Tageblättern ver breiteten Berichtigung ihrer ersten A ittanung begegnet man noch immer der irrigen Ansicht, e» sei schon für den bevor stehenden Sommer eine Änderung der Schulferien an den höheren Lehranstalten Sachsen» zu erwarten. Demgegenüber fei hier auf Grund amtlicher Nachrichten nochmal» au»drücklich festgestrllt, daß — wie auch die am 29 April d I in der Zweiten Ständekammer «gegebene Erklärung Sr Exzellenz de» Hrn Kulturminister» klar erkennen läßt — eine Neu regelung der Sommerferien in der in jener Sitzung an gegebenen Weise zwar erwogen wird, in diesem Jahre aber noch nicht stattfinden kann
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