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Dresdner Journal : 28.08.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-08-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-190808288
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19080828
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19080828
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1908
- Monat1908-08
- Tag1908-08-28
- Monat1908-08
- Jahr1908
- Titel
- Dresdner Journal : 28.08.1908
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, Dresdner W Journal. TLoniglieh Sächsischem Staatsanzeigem. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehördeu. Nr. 200 1908 » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat Doenges in Dresden. <r ' Freitag, 28. August Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher Nr. 1295. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6mal gespalt. Ankündigunasseite 2b Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., un er dem Redakttonsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Gefchäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allcrgnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Verlagsbuchhändler Ignaz Edmund Demme in Leipzig den ihm von Sr. Durch laucht dem Fürsten zur Lippe verliehenen Titel eines „Fürst!. Lippischen Hof-Verlagsbuchhändlers" annehme und führe. Nachdem bei der Abstimmung mehr als zwei Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber sich dafür erklärt haben, wird nunmehr auf Grund von 8 139 k der Reichsgewerbe ordnung hiermit angeordnet, daß in Dresden die offenen Verkaufsstellen sämtlicher Geschäfts zweige vom einschließlich Montag, den 7. Sep tember dieses Jahres ab um 8 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr zu schließen sind. Ausgenommen hiervon bleiben die Vorabende der Sonn- und Feiertage, die Werktage vom 1. bis 14. Dezember, die in die Zeit vom 15. bis 24. Dezember fallenden Sonntage, sowie die in § 139« Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Gewerbeordnung vorgesehenen Fälle. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen auf Grund gegenwärtiger Anordnung geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in denselben geführten Art, sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe — 8 42b Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes — sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen — 8 Abs. 1 des Gesetzes — verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung in 8 1^6» der Reichsgewerbeordnung. 17551 IV. Dresden, am 28. August 1908. 5736 Königliche KreishnnPtmannschast. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigentelle.) Nichtamtlicher Teil. Bo» Königliche« Hofe. Dresden, 28. August. Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs wohnte der Königl. Ober zeremonienmeister Graf Wilding v. Königsbrück heute nachmittag in Lützschena der Beisetzung des verstorbenen KaiseA. Botschafters in Washington, Frhrn. Speck v. Stern- bürg, Exzellenz, bei und legte im Allerhöchsten Auftrage einen Kranz am Sarge des Verblichenen nieder. Mitteiluvge« a«S der öffentlichen Berwaltnng. Berhaudlimge» de» König!. Sächsische» Oberverwaltung», gericht». Bewohnbarkeit des Dachgeschosses. Die Eigen tümer der einem Neubaue gegenüberliegenden Grundstücke in einer Straße der Stadt Plauen i. B. beschwerten sich bei der Areishauptmannschaft darüber, daß der Stadtrat seine Ge nehmigung zum Einbau eines bewohnbaren Dachgeschosses in dem Neubaue gegeben habe,, das Gebäude sonach mehr als die nur zulässigen drei Geschosse erhalten solle. Die Höhe des Neubaus überschreite dadurch die Breite der Straße, und e» werde infolge dessen der Licht- und Luftzutritt zu den Wohnungen ihxer Häuser beeinträchtigt. In Verfolg dieser Beschwerde hob die Kreishaupt- Mannschaft die Bauerlaubnis insoweit wieder auf, als vom Stadt rat die Errichtung eine- 4. Stockwerks und eines zu Wohnzwecken dienenden giebelartigen Dachaufbau» genehmigt worden war. Sie stützte diese Entscheidung auf da» Ergebnis einer Besichtigung des bereits im Rohbau vollendeten Gebäudes» bei der festgestellt wurde, daß in den senkrechten Dachaufbau geräumige 2,80 m hohe Zimmer eingebaut seien, die ebenso wie die übrigen Räume de» Dachgeschosses mit stehenden Etagefenstern auSgestattet wären, über diesem Dachgeschoss« befinde sich erst der geräumige Dach boden re. ES könne hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß eS sich um ein bewohnbare« Dachgeschoß handle, das unzulässig se« In seiner Anfechtungsklage tritt der Bauende dieser Auf fassung entgegen, weil u. a. keiner der Räume die Höhe von 2,82 m überschreite, während das gesetzlich geforderte Mindest maß für bewohnbare Geschosse 2,85 m betrage. Da» Oberver waltungsgericht hat die streitige Frage, ob da» den Gegenstand de» Streites bildende Dachgeschoß, einschließlich de» Dachaufbaue«, «ach den Grundsätzen de« Baugesetzes bewohnbar ist oder nicht, im verneinenden Sinne enttchn-den ES führt hierzu in seinem Urteile folgende» au»: Sobald Dachgeschosse bewohnbar seien, müßten sie nach der Vorschrift in j 99 in die Zahl der zulässigen Ge schosse eingerechnet werden. Für die Annahme der Bewohnbarkeit eines Dachgeschosses sei nicht der Wille des Hauseigentümers, sondern allein der Umstand maßgebend, ob die Räume zum Be- wohnen tatsächlich geeignet seien. Gegenwärtig sei darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dies ange nommen werden könne, ob nur dann, wenn alle gesetzlichen Be stimmungen erfüllt seien, oder ob es hierbei, wie die Kreishaupt mannschaft ausgeführt hat, auf die jedesmal besonders zu prüfenden Verhältnisse des Einzelfalls ankomme. Daß em Raum, der mit Rücksicht auf seine Lage, Größe, Belichtung und sonstige Ausgestaltung nach der Vcrkehrsauffassung bewohn bar sei, diese Eigenschaft nicht schon dadurch verliere, daß seine Höhe von 12,85 aus 2,80 m herabgesetzt werde, müsse ohne wei teres zugegeben werden, Denn absolut unbewohnbar seien 2,80 m hohe Räume zweifellos nicht, zumal das Gesetz in länd lichen Verhältnissen sogar ein Herabgehen bis auf 2,25 m ge statte. Lege man aber das entscheidende Gewicht nicht auf die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auf jene Berkehrsanschauung, so schwinde jeder seste Boden für die Beurteilung der Bewohn barkeit eines Raumes. Die Vorschrift im K 115 des Baugesetzes würde ihren Zweck, die an die Höhe von Wohnräumen zu stellen den Anforderungen ein für allemal einheitlich festzusetzen, voll ständig verlieren, sie würde überhaupt kaum noch Anwendung finden können, da jedesmal besonders geprüft werden müßte, welche Höhe im gegebenen Falle vorgeschrieben werden soll. Die Annahme der Kreishauptmannschaft, daß dem § 115 des Bau gesetzes bloß instruktionelle Bedeutung zukomme, sei daher nicht haltbar. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß die dort enthaltenen Festsetzungen zwingender Natur seien und diejenigen Höhenmaße angäben, die in Stadt- und Landgemein den unter allen Umständen mindestens erreicht sein müßten, um den vom Gesetzgeber an Wohnräume gestellten Anforderungen zu genügen. Es handle sich hierbei um eine Art gesetzlicher Fiktion; aber gerade deshalb sei es ausgeschlossen, daß die Bau polizeibehörde — soweit eS sich nicht um Ausnahmebewilligungen handle — im Einzelfalle nach ihrem Ermessen darüber befinden dürfe, ob nicht auch weniger hohe Räume zu Wohnzwecken ge eignet seien. Hieraus folge, daß die nur 2,80 m hohen Räume im Dachgeschosse des vom Kläger errichteten Neubaues im Sinne des Gesetzes unbewohnbar seien, daß demnach auch ihre Benutzung zu Wohnzwecken unzulässig sei und vom Stadt rate nach Befinden unter Anwendung von Zwangsmaßregeln ver hindert werden könne. Deutsches Reich. Kaisertage in de« Reichslande«. (W.T.B.) Wie in einem Teile der gestrigen Auflage (unter den Drahtnachrichten) bereits kurz gemeldet wurde, erfolgte gestern vormittag um 10 Uhr auf dem großen Exerzier plätze bei Frescati die Parade über das XVI. Armee korps und die in Metz stehenden bayerischen Truppen teile. Die Truppen standen in einem Treffen im Viereck, dessen noch zum Teil freie Nordwestseite durch die Tribünen für das Publikum, sowie von den berittenen und unberittenen Zuschauern der Reserve und Landwehr, der Kriegsschule und den Kinegervereinen ausgefüllt wurde. Letztere zogen sich bis zum Schlosse Frescati hin, wo Se. Majestät der Kaiser zu Pferde stieg. Es waren die Kriegervereine des KorpSbezirks, Abordnungen der Kriegervereine des XVI. Armeekorps aus Westfalen und der pfälzischen Kampfgenossenschaft. Der Kaiser, in der Uniform des Königs-Infanterieregiments Nr. 145 mit dem Abzeichen eines Generalfeldmarschalls, hatte Sich am Ausgang des Schloßhofes von Frescati an die Spitze der Fahnenkompanie des Infanterieregiments „Graf Barfus" (4. Westfälisches) Nr. 17 gesetzt und führte diese auf den Paradeplatz. Mit dem Kaiser ritten der Kron prinz in der Uniform seines bayerischen Ulanenregiments, die Kronprinzessin in schwarzem Reitkleide mit schwarzem Dreispitz und die Prinzen Eitel Friedrich, August Wilhelm und Oskar. In der Mitte des Platzes übergab der Kaiser die neuen Fahnen des Korps mit einer Ansprache den Kommandeuren der betreffenden Truppenteile. Die Fahnen rückten unter dem Präsentiermarsch ein. Der Kaiser und die übrigen Fürstlichkeiten ritten darauf die Fronten der Kriegervereine ab, die Kaiserin fuhr mit der Prinzessin Eitel Friedrich in einem sechsspännigen Wagen. Der Kaiser zeichnete viele von den alten Kriegern durch Ansprachen aus. Es folgte alsdann das Abreiten der Fronten des Korps. Se. Majestät der König von Sachsen, der Grohherzog von Baden und Prinz Leopold von Bayern ritten die Fronten der Truppenteile der betreffenden Bundesstaaten mit ab. Die Parade stand unter dem Kommando des Generals der Infanterie v. Prittwitz und Gafsron. Nach Seiner Rückkehr in das Generalkommando nahm der Kaiser eine große Reihe militärischer Mel dungen entgegen. Um 4 Uhr nachmittags fand bei Ihrer Majestät der Kaiserin ein Damenempfang statt. Später besuchte das Kaiserpuar die Kathedrale. Um 7 Uhr abends fand beim Kaiserpaar in den Räumen des Allgemeinen Militärkasinos Metz Paradetafel statt. Im Hauptsaal war die Haupttafel aufgestellt. Außerdem waren im Bühnenraum, im Braunschweigischen Zimmer und in den Parterresälen Tafeln gedeckt. An der Haupt tafel saß der Kaiser rechts neben der Kaiserin. Rechts vom Kaiser folgten zunächst die Kronprinzessin, der Groß herzog von Baden, Prinz Leopold von Bayern, Prinz August Wilhelm, Statthalter Graf Wedel, Oberhofmarschall Graf zu Eulenburg, links von der Kaiserin der König von Sachsen, die Prinzessin Eitel Friedrich, der Kron prinz, Prinz Eitel Friedrich, Prinz Oskar und Fürst zu Fürstenberg. Gegenüber den Majestäten saß der Kom mandierende General des XVI. Armeekorps v. Prittwitz und Gaffron, nach rechts zunächst Generalfeldmarschall v. Hahnke, luxemburgischer Staatsminister Eyschen, säch sischer Kriegsminister Frhr. v. Hausen, bayerischer General der Infanterie Frhr. Reichlin v. Meldegg, Kriegsminister v. Einem; links Generalfeldmarschall Graf Haeseler, bayerischer Kriegsminister Frhr. v. Horn, sächsischer General der Artillerie v. Kirchbach, General der Artillerie v. Dulitz, Chef des Generalstabs v. Moltke. Unter den Eingeladenen befanden sich auch Bezirkspräsident Gras Zeppelin-Aschhausen, luxemburgischer Geschäftsträger Graf v. Villers, Geh. Regierungsrat vr. Sieveking, Bürgermeister Geh. Regierungsrat vr. Boehmer und Polizeipräsident Baumbach v. Kaimberg. Bei dieser Tafel brachte Se. Majestät der Kaiser folgenden Toast aus: „Unter den Augen Sr. Majestät des Königs von Sachsen, Sr. König!. Hoheit des Großherzogs von Baden und Sr. König!. Hoheit des Prinzen Leopold von Bayern hat das XVI. Armee korps heute seine Probe auf seine Disziplin in der Parade be standen. Da» Korps hat einen vorzüglichen Eindruck gemacht, und Ich spreche nochmals den Herren Meinen Glückwünsch aus, dem Ich den andern Wunsch hinzufüge, daß es stets der hohen Aufgabe, die seiner hier harrt, gerecht werden möge und stets, im Kriege wie im Frieden, sich Meine Zufriedenheit erhalten möge. Ich trinke auf das Wohl des XVI. Armeekorps! Hurra! Hurra! Hurra! Auf den Trinkspruch des Kaisers erwiderte der kommandierende General v. Prittwitz und Gafsron, indem er für die Anerkennung, die das Korps und die bayrischen und sächsischen Truppen gefunden hatten, dankte und drei Hurras auf den Kaiser ausbrachte. Den für abends angesetzt gewesenen großen Zapfen streich ließ der Kaiser des starken Regenwetters wegen ausfallen. Die angebliche Englandreise des Kaisers. Die „Dortmunder Zeitung" vom 20. August enthielt unter der Überschrift: Eine Englandreise Kaiser Wilhelms folgende Mitteilung: „An maßgebender englischer Stelle wird nunmehr bekannt, daß bei der Zusammenkunft König Edwards mit Kaiser Wilhelm auch die Frage eines erneuten Aufenthalts des Deutschen Kaisers in England gestreift wurde. Hierbei ist zwischen den beiden Herrschern vereinbart worden, daß Kaiser Wilhelm, wenn es die Regierungsgeschäfte erlauben, als Gast des Königs von England, jedoch inkognito, der Insel Wight mit Ablauf dieses Jahres einen Besuch abstatten wird, der lediglich der Erholung dienen soll. Die Reise des Kaisers dürfte, wie wir schon mitgeteilt, mit Aus gang des November stattfinden und sich bis in die Mitte des Dezember erstrecken. Ein Besuch des Kaisers in London ist nicht geplant, doch beabsichtigt König Edward, seinen Reffen während des Kuraufenthalts zu besuchen. Als wir im Mai, auf Grund von genauen Informationen aus Hofkreisen an unseren Berliner Mitarbeiter, diese Meldung veröffentlichten — schon damals waren Hofbeamte nach Eng land gereist, um Vorbereitungen für den Kaiserbesuch zu treffen —, da erfolgte das beliebte Dementi, ohne das heute an scheinend keine nicht halbamtlich abgestempelte Nachricht in die Presse gehen darf. Gewöhnlich ist es allerdings purer Futterneid, der dritte Blätter sich zu Handlangern gewisser Berliner Kreise machen läßt. Es bleibt aber bei diesem „Dementieren um jeden Preis" doch ein gewisses System verfolgbar, das seinen Sitz in der Wilhelmstraße hat und dem, wie ebenfalls von uns schon an gedeutet wurde, während der kommenden Parlamentstagung ge legentlich zu Leibe gegangen werden soll." Dazu bemerkt heute die „Nordd. Allg. Ztg.": „Wir find zu der Erklärung ermächtigt, daß bei der Zu- fammenkunft Sr. Majestät des Kaisers und Königs mit Sr. Ma jestät dem Könige von England von einer für den kommenden Herbst geplanten Reise Sr. Majestät de» Kaisers nach England mit keiner Silbe die Rede gewesen ist. Die in jenem Artikel aufgestellte Behauptung kennzeichnet sich also als eine ebenso dreiste Erfindung, wie die von demselben Blatte für den Mai diese» Jahres verbreitete Nachricht, daß Hofbeamte nach England gereist seien, um dort Vorbereitungen für den Kaiserbesuch zu treffen." Ob nun die „Dortmunder Zeitung" ihrem Berliner Gewährsmanne etwas mehr auf die Finger sehen wird?
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