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Dresdner Journal : 04.05.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909-05-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-190905048
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19090504
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19090504
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1909
- Monat1909-05
- Tag1909-05-04
- Monat1909-05
- Jahr1909
- Titel
- Dresdner Journal : 04.05.1909
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Dresdner W ÄomM. Ttontglieh Sächstsehev Staatsanzeiger'. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 101. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung, Hofrat Doengesin Dresden. < Dienstag, 4. Mai 1909. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstrahe 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern iO Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 129b, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Zeile kl.Schrift der 6mal gespalt. Ankündigungsseite 2ü Pf., di« Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf GeschüftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Postsekretär Gäbler in Dresden das Ritterkreuz 2. Klasse des Albrechtsordens, ferner den Ober-Post schaffnern Döring, Weiß und Rödiger in Dresden, den Ober-Briefträgern Preißler in Meißen und Richter in Löbau (S.) sowie dem Postschaffner Löwe in Dresden das Ehrenkreuz bei ihrem Übertritt in den Ruhestand zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Rcdaktionssekretär Knappe v. Knappstädt bei der Leipziger Zeitung bei seinem Übertritte in den Ruhe stand das Verdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den in den Ruhestand versetzten nachgenannten Beamten der Staatseisenbahnverwaltung, und zwar dem Eisen bahnassistenten Kröber in Warnsdorf das Albrechts kreuz sowie den Bahnwärtern Bernhardt in Sommer feld und Hartig in Oberkaina das Ehrenkreuz zu ver leihen. Dem zum Generalkonsul von Venezuela in Ham burg ernannten vr. Joss Ignacio Cardenas ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienfte. Im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Irmern Angestellt: Assessor Schmidt als Regierungsassessor bei der Amtshauptmannschaft Leipzig. — Versetzt: die Regierungs assessoren Jeremias bei der Amtshauptmannschaft Dresden- Neustadt als Hilfsarbeiter in das Ministerium des Innern und v. Seydewitz von der Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt zur Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt. Bei der Polizeidirektion zu Dresden. Entlassen auf Ansuchen: Polizeileutnant Kersten. — Angestellt: Der seit herige Leutnant im Infanterie-Regiment Nr. 178 Minckwitz als Polizeileutnant. Im Geschäftsbereiche des Ministeriums der Finanzen Beim Finanzministerium unmittelbar. Ernannt: Schneider, seither Bureauassistent, zum Sekretär, Lantsch, seither Expedient bei der Straßen- und Wasserbauinspektion Annaberg, zum Bureau assistenten beim Finanzministerium. — Verliehen: Dem Sekre tär Reinicke bei seinem Übertritt in den Ruhestand der Amts name „Obersekretär." Bei der Post-Berwaltungsind ernannt worden: Wünsche, seither Ober-Postpraktikant, als Postinspektor; Zangemeister, seither Ober-Postpraktikant, als Ober-Postpraktikant bei der Ober- Postdirektion Dresden; Schrader, seither Ober-Postassistent in Göttingen, als solcher in Leipzig; Steinbeiß, seither Postassistent im Schutzgebiete von Deutsch-Südwestafrika, als solcher im Ober- Postdirektionsbezirke Dresden; Schankwirt Ranke, seither Post- Hilfstelleninhaber, als Postagent in Nieder-Rossau bei Mittweida; Gastwirt Naumann, seither Posthilfstelleninhaber, als Postagent in Topfseifersdorf (Amtsh. Rochlitz) bei Erlau. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Anzeigenteile.) Nichtamtlicher Teil. Während der Tafel erhob Sich Se. Majestät der König zu einem Trinkspruch, in dem Se. Majestät anknüpfend an die früheren Beziehungen Sr. Hoheit des Herzog-Regenten zu Dresden Aller. Höchstseiner besonderen Freude über den Besuch Aus- druck gab, der erneut bekunde, wie der Regent in vertrauensvoller Gemeinschaft mit den verbündeten Fürsten und Regierungen im Reich zum Wohl des ge liebten deutschen Vaterlands arbeiten wolle. Mit wieder- holtem herzlichen Willkommengruß leerte Se. Majestät das Glas auf das Wohl Allerhöchstseines Gastes. Se. Hoheit der Herzog-Regent erwiderte alsbald mit Worten aufrichtigen Dankes, wobei Er der in Dresden verbrachten glücklichen Jugendzeit und des Höchstihm von Ihren Majestäten den Königen Albert und Georg gewid meten Wohlwollens gedachte. Se. Hoheit knüpfte daran die herzlichsten Wünsche für eine gesegnete und lange Regierung Sr. Majestät des Königs und erhob zum Wohl Allerhöchstdesselben Sein Glas. Beide Trinksprüche wurden mit Fanfaren der König!. Hoftrompeter begleitet. Nach aufgehobener Tafel hielten die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften Cercle im Ballsaale ab und wohnten hierauf der auf Allerhöchsten Befehl statt- gefundenen Vorstellung im König!. Opernhause bei. Heute mittag 12 Uhr unternahm Se. Majestät der König mit dem Hohen Gaste und Ihren König!. Hoheiten dem Prinzen und der Frau Prinzessin Johann Georgs und der Prinzessin Mathilde nebst Suiten einen Ausflug mit Sonderschiff nach Scharfenberg und von dort zu Wagen nach Meißen, wo die König!. Porzellanmanufaktur besichtigt wurde. Die Rückkehr von Meißen erfolgte mit Sonderzug nachmittags ^4 Uhr nach Dresden-Neustadt. Um 0 Uhr nimmt Se. Hoheit der Herzog an der Familientafel bei Ihren König!. Hoheiten dem Prinzen und der Frau Prinzessin Johann Georg im Palais auf der Zinzendorfstraße teil, und später wird Se. Majestät der König mit Höchstdemselben der Vorstellung im König!. Schauspielhause beiwohnen. Die Abreise Sr. Hoheit des Herzogs Johann Albrecht zu Mecklenburg, Regent des Herzogtums Braunschweig, erfolgt abends 10 Uhr 5 Min. vom Neustädter Bahn hofe. Deutsches Reich. Vom Reichstage. (Morgenbl.) Berlin, 4. Mai. Der heute zusammen tretende Seniorenkonvent des Reichstags will dem Plenum Vorschlägen, ausgenommen heute, in der laufen den Woche keine Sitzungen abzuhalten, um die Finanz kommission in dem Wunsche zu unterstützen, die Arbeiten möglichst rasch abzuschließen. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Münz wesen, und eine Münznovelle sind dem Reichstage zugegangen. Der Entwurf stellt eine einheitliche Zusammenfassung der Münz gesetze von 1871, 1873, 1900 und 1908 dar unter Ausschaltung bereits früher außer Kraft gesetzter Bestimmungen; es bandelt sich also um eine Kodifikation des deutschen Münz- re chtS. Die Novelle trifft Bestimmungen über die Ausprägung des neuen Fünfundzwanzigpfennigstückes, für das ein neues anderes Modell, als die bereits bekannten, Verwendung finden wird. Das neue Geldstück ist eine Nickelmünze von 23 mm Durchmesser mit glattem Rande (allo so groß wie ein Markstück, jedoch etwas dünner, das Markstück hat gezackten Rand). Vom Königlichen Hofe. DreSVen, 4. Mai. Se. Hoheit der HerzogJohann Albrecbt zu Mecklenburg, Regent des Herzog tums Braunschweig, besichtigte gestern nachmittag mit Sr. König!. Hoheit dem Prinzen Johann Georg die Internationale Photographische Ausstellung im Städtischen Ausstellungspalast. An der Könial. Galatafel, die gestern nachmittag 6 Uhr im Bankettsaale des König!. Residenzschlosses statt fand, nahmen außer Sr. Majestät dem Könige mit dem Hohen Gaste, Ihre König!. Hoheiten der Prinz und die Frau Prinzessin Johann Georg und die Prin zessin Mathilde mit den Damen und Herren der König!, und Prinz!. Hof- und Militärstaaten, die fremden Suiten und der Ehrendienst tei!. Ferner waren mit Einladungen ausgezeichnet worden: Ihre Exzellenzen die König!. Staatsminister vr. v. Rüger, vr. v. Otto und vr. Beck, der General der Infanterie v. Treitschke, ä I» suite des Schützenregiments Nr. 108, der kommandierende General des. XII. (1. K. S.) Armee korps, General der Kavallerie v. Broizem, und der WirN. Seh. Rat Merz rc. Zur Reichsfinanzreform. In parlamentarischen Kreisen wird vielfach die For derung laut, die Regierung möge, um den Arbeiten der Finanzkommission des Reichstags einen neuen Impuls zu geben, den als Ersatz für die Nachlabsteuer vor bereiteten Entwurf eines Erbanfallsteuergesetzes unverzüg lich dem Reichstage zugehen lassen. Wie der „Berl. Lokalanz." hört, besteht an maßgebender Stelle einst weilen nicht die Absicht, diesem Wunsche zu entsprechen; man hält vielmehr den gegenwärtigen Zeitpunkt zur Ein bringung dieser Vorlage für ungeeignet. — Die An nahme, daß die Erban allsteuer trotz ihrer Ablehnung in der Kommission bei vollbesetztem Haus im Plenum eine Mehrheit aus Mitgliedern der Reichspartei (25), der deutschen Reformpartei (6), der wirtschaftlichen Ver einigung (18), der bürgerlichen Linken (50), aus den Nationalliberalen (55), den Sozialdemokraten (43) und einigen Konservativen finden würde, erscheint hinfällig. Der „Vorwärts" erklärte über die Stellung der sozial demokratischen Partei in dieser Frage u. a.: „So sehr unsere Pariei (dem Erfurter Programm gemäß) al« Mittel zur Deckung de- Reichsdefizits die Reich-Vermögen--, ReichSeinkommen-, und die Reich-erbschaft-steuer empfiehlt, so wenig ist sie geneigt, der Regierung, lediglich um dieser aus der Verlegenheit zu Helsen, irgendeine verkümmerte, vielleicht nur 40 bis 50 Mill. M. einbringende Erbanfallsteuer zu bewilligen und dadurch dazu beizutragen, daß die Regierung ein Steuer programm zu verwirklichen vermag, das den Unbemittelten zu imperialistischen Zwecken eine neue Steuerlast von 400 Mill. M. aufladet, während die besitzenden Klassen mit dem vierten oder fünften Teil dieser Summe wegkommen. Sollte die Negierung sich der Täuschung hingeben, für solche Versuche die Hilfe der Sozialdemokratie zu erlangen, so können wir ihr von vornherein sagen, daß sie falsch kalkuliert." Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz. Dem Reichstage ist vom Reichskanzler Fürsten v. Bülow folgendes Abkommen zwischen dem Deut schen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Februar d. I., betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz, nebst erläuternder Denkschrift vorgelegt worden: Art. I. Tie in den geltenden oder den künftigen Gesetzen des einen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, wonach im Falle der Nichtaussührung eines Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells die Zurücknahme oder eine sonstige Beschrän kung des Rechtes vorgesehen ist, sollen auf die den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles gewährten Patente, Ge brauchsmuster, Muster oder Modelle nur in dem Umsange der von diesem Teile seinen eigenen Angehörigen auserlegten Beschränkungen Anwendung finden. Die Ausführung des Patents, Gebrauchs musters, Musters oder Modells in dem Gebiete des einen vertrag schließenden Teiles wird der Ausführung in dem Gebiete des anderen Teiles gleichgestellt. Art. II. Das Abkommen tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und bleibt bis zum Ablaufe von 12 Monaten noch erfolgter Kündigung von feiten eines der vertragschließenden Teile in Wirk samkeit. Art. III. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Washington ausgewechselt werden. Die beigefügte Denkschrift führt aus: Die Frage der Ausführungspflicht für Patente, Muster und Modelle im internationalen Verkehr ist für Deutschland folgender maßen geregelt. Im Art. 5 der internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 ist für den Verkehr mit patentierten Erfindungen unter den Unionsstaaten bestimmt, daß die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Verbandsstaate hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben soll, daß jedoch der Patentinhaber verpflichtet bleiben soll, sein Patent nach Maßgabe des Gesetzes des Landes, in welches er die patentierten Gegenstände einführt, auszuüben. Mit Bezug auf den letzteren Punkt ist sodann durch das Schlußprotokoll zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. De zember 1900 festgesetzt worden, daß der Verfall eines Patents wegen Nichtausübung in jedem Lande nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Hinterlegung des Gesuchs in dem Lande, um das es sich handelt, und nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Patentinhaber rechtfertigende Gründe für seine Untätigkeit nicht dartut. Weiter gehen die Abkommen, welche Deutschland mit Italien und mit der Schweiz abgeschlossen hat. Nach diesen Abkommen sollen die Rechtsnachteile, die nach den Gesetzen der vertragschließen den Teile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder ein Modell nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt wird, auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Ausführung in dem Gebiete des anderen Teiles erfolgt; auch soll die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Teiles hergestellten Ware in die Gebiete des anderen Teiles den Verlust oder sonstige nachteilige Folgen für das aus Grund der Erfindung eines Musters oder eines Modells für die Ware gewährte Schutzrecht nicht nach sich ziehen. Schließlich ist in den Abkommen mit Österreich und mit Ungarn, betreffend den gegenseitigen gewerb lichen Rechtsschutz, vom 17. November 1908 im Anschluß an die Be stimmung im Art. 5 des Unionsvertrags vereinbart, daß die Ein fuhr einer in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile her gestellten Ware in die Gebiete des anderen Teiles in den letzteren den Verlust des für diese Ware erworbenen Schutzrechts, auch soweit es ein Muster oder Modell betrisst, nicht zur Folge haben soll. Der weitere Ausbau des internationalen Rechtes in der Richtung einer Beseitigung oder Erleichterung der Ausführungspflicht für Patente, Muster und Modelle entspricht den Wünschen der am gewerblichen Rechtsschutze beteiligten Kreise. Eine solche Regelung liegt nament lich im Interesse derjenigen Industriezweige, welche auf die Aus fuhr patentierter Erzeugnisse angewiesen sind. Die aus solchen Rücksichten mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angeknüpften Verhandlungen haben zu dem vorliegenden Ab kommen über den Aussührungszwang geführt. In Art. I ist zunächst der Grundsatz ausgesprochen, daß die Angehörigen des einen Vertragsstaats in dem anderen Vertragsteile keinem weitcrgehenden Aussührungszwang ausgesetzt sein sollen, als in dem Heimatstaate. Aus dieser Bestimmung solgt, daß die amerikanischen Staatsbürger, da es in den Bereinigten Staaten zur zeit einen Aussührungszwang nicht gibt, auch von den in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften des deutschen Rechtes (vgl. § 11 des Patentgesetze- und Z 16 des Musterschutzgesetzes) befreit sind. Sie werden hierdurch den deutschen Staatsangehörigen gleich gestellt, für welche in Ansehung ihrer in den Vereinigten Staaten erteilten Schutzrechte bisher eine Aussührungspflicht nicht besteht. Für den Fall, daß auch die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten dazu übergehen sollte, die Ausführung der gewerblichen Schutz- rechte im Jnlande vorzuschreiben, wird sür beide Teile die wichtige Bestimmung in Satz 2 de- Art. I zur Geltung kommen, wonach die Aussührung deS Scbutzrcchts in dem Gebiete de- einen Teile- der Aussührung in dem Gebiete deS anderen Teile» gleichgestellt ist. Die Bestimmung entspricht der in unseren Verträgen mit Italien und mit
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