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Dresdner Journal : 10.06.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-06-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191106108
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110610
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110610
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-06
- Tag1911-06-10
- Monat1911-06
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 10.06.1911
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Ml. Nr. 132 Königlich Sächsischer Stantsnnzcigcr. Verordnungsblatt der Ministerien «nd der Ober- und Mittelbehörden. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat Doenges in Dresden. Sonnabend, IV.Jnni A n k ü n d i g u n g e n: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gesp. Ankündigungsseite 2b Pf., die Zeile gröbere« Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textfeite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. Preisermäßigg. aus Gefchäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 1l Uhr. Bezugspreis: Beim Bezuae durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: WerktagS nachmittagS. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Am heutige« Tage find 25 Fahre verflofsen, feit Se. Königl. Hohkit Prini Luitpold von Naher», deS König» reichS Bayern Berwefrr, die Regentschaft in Bayern über- nommen hat. * In der gestrigen Sitzung der italienifche« Sammer trat der Minister deS Äußeren MarquiS di Sa« Giuliano den vorgestrigen Ausführungen de» Abg. Gnieeiardtnt über de« Anteil an der Europa-Politik Italiens in längerer Rede entgegen. Der fpanifche Kriegsminister hat Depefche« erhalten, nach denen die Franzosen in RetineS einmarfchiert fein falle«. Mulay Zin fti ihr Gefa«ge«er. , * Der Flieger Schendel, der gestern adend mit einem Fluggäste aufgestiegen war, ist aus einer Höhe von etwa m in der Nähe der Grenze der Gemarkung von BldlerShof und Köpenick abgestiirzt. — Wie ferner aus Lotio gemeldet wird, haben der Militärflieger Hauptmann Tokuwafa und Leutnant FtoS bei eine« Sturze a«S großer Höhe den Dod gefunden. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, der Oberhofmeisterin am Königlichen Hofe Margarete Elisabeth Therese von der Gabelentz-Linsingen den Maria Anna-Orden 1. Klasse zu verleihen. Se. MaftM bär König habe» Allergnädigst geruht, dem Vizepräsidenten der Generaldirektion der Staats eisenbahnen Geh. Finanzrat Donath den Titel und Rang als Geheimer Rat zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, Hem Kupferschmied Albert Kurt Erich Kühne in Leipzig Mr die von ihm am 31. März nicht ohne eigene Lebens- gefahr bewirkte Errettung eine- Knaben vom Tode des Ertrinkens in der Mulde in Döbeln die bronzene Lebens rettungsmedaille zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Kanzleirat im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Münch, das von Sr. König!. Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg- Schwerin ihm verliehene Ritterkreuz des Großherzogl. Mecklenburgischen Greifenordens annehme und trage. Die Ziehungsliste der Staatsfchuldenverwaltung für den Termin Johannis 1911 wird in der gegenwärtiger Nummer des Dresdner Journals beigefügten besonderen Ziehungslistenbeilage amtlich bekannt gemacht. Dresden, den 10. Juni 1911. Der LandtagSausschutz zu Berwaltirng der Staatsschulden. Heror-ilung «der das Verfahre« bei den aus Däne mark, Schweden und Norwegen «der Srequaraniäne- anstatten eingefuhrten Schlachtriudern, vom 1. Juni 1911. Mit Bezugnahme auf die unter <2 abgedruckte Be kanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 6. April 1911 wird wegen der wetteren Behandlung der aus See- «quarantäueanstalten nach Sachsen zur Schlachtung ein geführten Rinder aus Dänemark, Schweden und Nor wegen verordnet, was folgt: 8 1. Die Einfuhr von Rindern aus Seequarantäne- anstalten darf nur nach solchen öffentlichen Schlacht häusern in Sachsen erfolgen, für welche die Zufuhr von Schlachtvieh au» Osterreich-Ungarn gestattet ist. Die für dieses Schlachtvieh erlassenen Vorschriften des Ab schnitts III der Ausführungsverordnung vom 26.Februar1906 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1l) finden auf die Schlachtrinder aus Seequarantäneanstalten sinngemäße Anwendung. 8 2. Fleisch von Rindern aus Seequarantäneanstalten, da» nach den Vorschriften für die Fleischbeschau wegen ToDerkuloft als bedingt tauglich (§ 37 der AuSführungs- bePimmungen des Bundesrats zum Schlachtvieh- und FlMschbeschaugesetz) oder in seinem Nahrung-- und Genuß wert erheblich herabgesetzt (§ 40 a. a. O.) befunden wird, ist nach Wahl des Besitzer» entweder als untauglich zu behandeln (§8 41—45 a. a. O.) oder mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem durch § 26 der Ausführungsbestimmungen v des Bundesrats zum Schlachtvieh- und Fleischbeschau gesetz vorgeschriebenen Zurückweisungsstempel entspricht. Jedoch hat der Stempel anstelle des Wortes „Ausland" das Wort „Quarantänevieh" und statt des Zeichens der Zoll- und Steuerstelle den Namen des Schlachthofes zu enthalten, in dem die Schlachtung erfolgt ist. Die An bringung der Stempelabdrücke hat nach den Vorschriften in § 27 unter ^1, II, V und VI der genannten Aus führungsbestimmungen v zu erfolgen. Das fo gekenn zeichnete Fleifch ist alsbald wieder auszuführen. Für geeignete Überwachung der Wiederausfuhr hat die Polizei behörde des Schlachtortes im Vernehmen mit der Aus fuhr-Zollstelle besorgt zu sein. 8 3. Die Polizeibehörden der öffentlichen Schlachthäuser, in denen Rinder aus Seequarantäneanstalten geschlachtet worden sind, haben binnen zwei Wochen nach Ankunft der Tiere den Quarantäne-Behörden mttzuteilen, welche Rinder (vergl. Ziffer 1 der eingangs erwähnten Bekannt machung des Herrn Reichskanzlers) tuberkulös befunden worden sind und welche Beurteilung ihr Fleisch bei der Fleischbeschau erfahren hat. 8 4. Die wegen der Einfuhr von Rindern aus See- quararantäneanstatten im Dienstwege erlaßenen Bor schriften werden durch dies« AuwiklMig, die aw I Jllli dieses Jahres in Kraft tritt, aufgehoben. Dresden, den 1. Juni 1911. so»»UV Ministerium Ve» Inner«. sror Schlachthäusern, im übrigen unter den gleichen Be dingungen wie das österreichisch-ungarische Schlachtvieh, sowie unter der ferneren Bedingung zuzulassen, daß alles nach den Vorschriften für die Fleischbeschau im Inland wegen Tuberkulose als bedingt tauglich oder in seinem Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt be fundene Fleisch nach Wahl des Besitzers entweder als untauglich behandelt oder nach Kennzeichnung wieder ausgeführt werden muß. Die Art der Kennzeichnung bestimmt der Reichs kanzler. 8 6- Diefe Bestimmungen treten am 1. Juli 1911 in Kraft. Berlin, den 6. April 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Liufvhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn. Das mit Bekanntmachung vom 20. Oktober 1910 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 249) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Schlacht rindern und Lchtachtschafen, sowie von Heu und Stroh, soweit es nicht zu Packzwecken dient, wird auch auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 7, 20, 21, 25, 56, 57 und 62 ausgedehnt. 4S8cllV Dresden, den 7. Juni 1911. 4»oi Ministerium des Innern. (FoNsstzuug dsS amllnhen Letts in »er 2. Beilage.) O Bekanntmachung. (Zentralblatt für das Dentfche Reich, Rr. 18 v. -. 1»11 S. 1»«.) Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. April 1911 auf Grund der 88 6 und 7 Ziff. 1 des Gesetzes 23. Juni 1880 . .. vonl "der die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (ReichSgesetzbl. 1894 S. 410) beschlossen, den Bundesratsbeschluß vom 17. Februar 1898 (gentralbl. S. 133) über daL Verfahren bei der auf dem Seeweg erfolgenden Einfuhr von Rindern au- Dänemark und Schweden-Norwegen durch den nachstehenden Beschluß zu ersetzen. »efchlutz iiber die Ermittlung und weitere v«ha»dl«ng tuberkulöser und tuberkulöse verdächtiger Rinder a»S Dänemark, Schwede« »nd Norwegen t» de» Seeyuarantäneaustalte«. § 1. u Alle Rinder aus Dänemark, Schweden und Norwegen, die in eine Seequarantäneanstalt ringeführt Iverden, sind durch Ohrmarken mit fortlaufenden Nummern zu kenn zeichnen. An den Nummern ist die Quarantäneanstatt durch Beifüg,l«g des Anfangsbuchstabens kenntlich zu machen. 8 2. Alle vorgenannten Rinder sind von dem mit der Aufsicht beauftragten Tierarzt außer auf andere übertrag bare Seuchen auch darauf zu untersuchen, ab sie mtt Tuberkulose behaftet sind. Die Untersuchung auf Tuberkulose hat durch klinische und nötigenfalls durch bakteriologische Untersuchung nach einer vom Meichskanzsar zu erlassenden Anweisung zu erfolgen, zu -der auch üb« die vom Besitzer zu entrichten den Untersuchungsgebühren Bestimmung zu treffen ist. ' Erfordert die Ausführung der bakteriologischen Unter suchung einen die gewöhnliche Quarantänefrist über steigenden Zeitraum, so müssen die verdächtigen Tiere auf Kosten des Besitzers bi- zum Abschluß der Unter suchung in der Quarantäne verbleiben, sofern der Be sitzer nicht die Wiederausfuhr vorzieht. § 4 Rinder, bei denen nach dem Ergebnis der Unter suchung die Tuberkulose oder der Verdacht dieser Seuche im Smne der vom Reichskanzler zu erlaßenden An weisung festgestellt worden ist, müssen wieder auSaeführt werden. Vorher sind sie mtt einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Merkzeichen zu kennzeichnen. Alle übrigen Rinder sind vom freien Verkehr aus- znfchließen und nur zur Abschlachtuna spätesten» inner halb 4 Tagen — von der Einstelluna m den Schlachthof ab gerechnet — in den dafür bestimmten öffentlichen Dresden, 10. Juni. Am 11. März dieses Jahres konnte Se. König!. Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, unter dem allgemeinen Jubel seines Volkes und der freudigen Anteilnahme der ganzen Ration seinen 90. Ge burtstag begehen ; heute vollendet sich zum 25. Male der Tag, der dem Fürsten die Regentschaft des Bayernlandes übertrug. Ein Vierteljahrhundert rastloser Arbeit zum Wohle feines Volke», aber auch zum Heile und Segen des Reiches bedeutet dieser Zeitabschnitt im Leben des Prinzen Luitpold. An der Schwelle des Greisenalters stehend, legte das Schicksal die schwere Bürde des Herrschers in die Hände des Prinzen, der, ein Vorbild treuester Pflichterfü lung, noch heute, im Patriarchenalter, seiner hohen Mission als Landesvater und Bundesfürst mit unermüdlichem Eifer nachlebt Mit dem Volke der Bayern vereint sich heute Alldeutsch land in der Bitte zu Gott, daß dem erlauchten Fürsten noch lange Jahre der Gesundheit gewährt sein möchten, zum Heile und Segen seines Volkes, zur Freude der Ration? Born Königlichen Hose. Dresden, 10. Juni. Se. Majestät der König begab Sich mit Ihren Königl. Hoheiten den Prinzen Friedrich Christian und Ernst Heinrich sowie dem Prinzen und der Frau Prinzessin Johann Georg vormittags 9 Uhr 31 Min. mit Sonderzug nach Wahren bei Leipzig zur Abhaltung der Parade über die Truppen des Stand ortes Leipzig auf dem Lindenthaler Exerzierplatz. Se. Majestät der König kehrte mit Ihren Königl. Hoheiten den Prinzen-Söhnen nachmittags 3 Uhr 34 Min. nach Dresden-Reustadt bez. Wachwitz zurück. Se. Majestät der König empfing gestern nachmittag in Billa Wachwitz den Hofrat Horst Weber von der „Leipziger Jllustnrten Zeitung", der Sr. Majestät ein Exemplar der im dortigen Verlage erschienenen Sudan- Jagdnummer überreichte. — Se. Majestät der König ließ heute am Sarge des ver storbenen Hofkaplan Prüfe» Plewka einen Kranz niederlegen. ' Deutsches Reich. Zum RegternnOSjnbilän« be» Prinzregenten Luttpsk» »Sn Bitzern. Die „Nordd. Alla. Ztg." schreibt zum RegierungS- jubilüum de» greisen Prinz-Regenten von Bayern: „Am
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