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Dresdner Journal : 28.12.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-12-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191112284
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19111228
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19111228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-12
- Tag1911-12-28
- Monat1911-12
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 28.12.1911
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Dresdner W Zsumal. königlich Sächsischer Staatsanzelger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 300. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden, q Donnerstag, 28. Dezember 1011. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die . deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 1574. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrist der 6 mal gesp. Ankündigunasseite 25 Pf., die Zeile gröberer Schrift od. deren Raum auf 3 mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Preisermäßigg. auf Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme Vorm. 11 Uhr. Nachdem der Reichstag dem vom Bundesrat mit Wirkung vom 17. Juli in Kraft gefetzten neuen deutsch- japanischen Handelsverträge zugestimmt hat, find zwischen dem Auswärtigen Amt und der japanischen Botschaft zu Berlin Roten ausgetanscht worden, nach denen beide Regierungen von dem Rechte, den Vertrag und das zugehörige Zollabkommen zum 31. Dezember 1912 zn kiindigen, keinen Gebrauch machen. Die Zahl der an Bergiftungserfcheinungen im und anßrr- tzalb des Asylls für Obdachlose in Berlin erkrankten Per sonen beträgt nach den neuesten Ermittrlungen gegen 190, von denen etwa 50 gestorben find. Die genaue Zahl an- z,»geben ist ganz unmö lich, da fortgefetzt neue Krank heitsfälle gemeldet werden. DierufsischeRegierunghatden Befehlshabern derrussifchen Truppenabtcilungen in Perfien befohlen, die strengsten Maßnahmen zur Bestrafung der an den Angriffen auf die Rufsen Beteiligten und zur Beseitigung der Ursachen der artiger Ereignisse für die Zukunft zu treffen. In der Umgebung von Täbris finden weitere Kämpfe zwischen russischen Truppen nnd Eingeborenen statt. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den» Armenhausverwalter Rüdiger in Frankenberg an läßlich seines Übertrittes in den Ruhestand das Ehren kreuz zu verleihen. Se. Majestät der König Haber» Allergnädigst geruht, dem bisherigen Schulhausmann und Kirchner Barth in Culitzsch die Friedrich August-Medaille in Silber zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Landgeudarm Horn in Schön feld bei Großenhain die ihn» von Sr. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe verliehene silberne Medaille zum Leopold-Orden aunehme und trage. Verordnung über die Einrichtung, den Geschäftsgang nnd das Verfahren des L'andesverkchernngsamies; vom 24. Dezember 1911. Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird aus Grund des § 109 der RcichsverjicherungSordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt Seite 599) verordnet, was folgt: I Geschäftsgang (Dienstciuteilttng), Dienststellung des Präsidenten 8 l. Ter Vorstand des Landesversicherungsamtes führt als solcher den Tiensttitel Präsident. Er leitet und beauf sichtigt den gesamten Dienst. Er ernennt die Beauftragten des Amtes. 8 2. Der Präsident führt die innere Verwaltung des Amtes. Er verteilt insbesondere die Geschäfte unter die Mitglieder, richt, rlichen Beisitzer und Beamten, ordnet die Einrichtung der Kanzlei, der Akten und Geschäfts register und hat die Verfügung in den Personalsachen sowie in den Angelegenheiten, die das Haushalts- und Kastenwesen, die Diensträume und ihre Einrichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen). Vertretung des Präfidenten. 8 3. Den Präsidenten vertritt bei Behinderung das zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestellte ständige Mitglied (8 4). Ist auch dieses verhindert, so liegt die Vertretung de»» übrigen ständigen Mitglieder»» in der Reihenfolge ihres Dienstalters ob. Ständige Mitglieder. 8 4. Der König ernennt den Präsidente»», den Stell vertreter des Präsidenten und die übrigen ständigen Mit glieder des Landesversicherungsamtes auf Vorschlag des Ministeriums des Innern. Nichtständige Mitglieder. 8 5. Das Ministerium des Innern bestimmt, wieviel Stellvertreter für die als nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamtes gewählten Arbeitgeber und Ver sicherten zu wählen sind (8 87 Absatz 2 verbunden mit 8 197 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). Richterliche Beisitzer. 8 6. Das Ministerium des Innern beruft aus Vorschlag des Justizministeriums die richterlichen Beisitzer für die Dauer ihres Hauptamtes. Es kann sie bei vorüber gehendem Bedürfnis auch auf Zeit berufen. Lpruchsenut und Beschlußsenat. 8 ?. (1) Das Landesverficherungsamt bildet einen Spruch senat und eine»» Beschlußscnat. (2) Der Spruchsenat besteht aus dem Präsidenten (§8 1 und 3), zwei ständigen Mitgliedern, zwei richter lichen Beisitzern, einem Arbeitgeber und einem Ver sicherten (siehe jedoch 8 3). Sofern in einer Verhand lung Versicherungsträger aus mehr als einen» Bereiche der Unfallversicherung (88 1703, 1705, 1706, 1736, 1740 der R. P. O.) in Frage kommen, bestimmt der Präsident, welche Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten zu zuziehen sind. (3) Der Beschlußsenat besteht aus dem Präsidenten (88 l und 3), 2 ständigen Mitgliedern, einem Arbeitgeber und einem Versicherte»». Erweiterter Senat 8 8. (1) Will ein Senat von der Entscheidung des andern abweichen, so entscheidet der Spruchsenat unter Zuziehung von 2 weiteren ständigen Mitglieder»» und einem weiterer» richterlichen Beisitzer. (2) Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleich heit, so gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Sitzungen. 8 9. (1) Der Präsident oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen. Er leitet die Verhandlungen und Beratungen; er stellt die Fragen und sammelt die Stiin »neu. (2) Für de»» mündlichen Vortrag in der Sitzung werden Berichterstatter ernannt. (3) Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmchlhcit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Aus schlag. Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt 8 21 entsprechend. (4) Durch Abstimmung wird auch entschieden, wenn Zweifel über de»» Gegenstand, die Fassung oder Reihen folge der Fragen oder über das Ergebnis der Ab stimmung entstehen. (5) Tie nichtständigen Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen ab gelehnt werden; diese sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. Beschlußsachen 8 10. Beschlußsachen, für die nichts Anderes vorgeschrieben ist, werde»» von Mitglieder»» als Ber chtcrstattern be arbeitet und von den» Präsidenten, seine»»» Stellvertreter oder einem anderen ständigen Mitgliede endgültig ge zeichnet. 11. Verfahren. ns Lpruchsachen 8 11. (I) Die Entscheidung des Landesversicherungsamtes in Spruchsachen ist, unbeschadet des 8 12V Abs. 2 der Reichsversicheiungsordnung, beim Landesversicherungs amte schriftlich zu beantragen. (2) Der Schriftsatz sott den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und, wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine Einlegung angeben. Die Rekursschrift soll auch etwa neu vor zubringende Tatsachen und Beweismittel anführen, die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus denen sich die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des be stehenden Rechtes oder ein Verstoß wider de»» klaren Inhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Ver fahrens ergeben. (3) Bon den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligte»» eine Abschrift beizufügen. (4) Der Verficherungsträger, das Persicherungsamt und das Oberversicherungsamt haben dem Landes versicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie umfassen die sämtlichen auf den Anspruch sich be ziehenden Schriftstücke einschließlich derjenigen, die sich in Vorakte»» befinden oder im Laufe des Verfahrens neu entstehen. Tas Oberversicherungsamt hat, wem» eine von ihm getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung bei Übersendung der Akte»» beizufügen. 8 12. Das Landesversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags de»»» Gegner zur Einreichung einer Gegen schrift binnen einer bestimmten Frist mit. In be sonderen Fälle»» kann hiervon abgesehen werden. Ter Gegner wird zuglAch davon verständigt, daß auch verhandelt und entschieden werden kam», wenn die Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Tie Frist kann auf Antrag v.rlängert werden. Tie Gegenschrift sowie weitere Schristsäße, falls sie neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Landesversicherungsamt gleichfalls den» Gegner in Abschrift zu. Ist ei»» Versicherungsträger bei geladen, so werde»» die Schriftsätze auch diese»»» mit geteilt und seine Erklärungen der» Beteiligte»» über mittelt. 8 13. Tie Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihre»» gesetzlichen Vertretern oder ihre»» Be vollinächtigten unterzeichnet sein. Tie Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden- Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können auch ohne de»» Nachweis einer Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 8 14. (1) Von den» Termine zur mündlichen Verhandlung vor den» Spruchsenate werden die Beteiligte»» durch ein geschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurlunde »nit den» Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Hält der Senat das persönliche Erscheine»» eines Beteiligten für angezcigt, so ist diese»»» zu eröffnen, d ß aus dein Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. (2) Vor den» Verhandlungstermine haben die Be richterstatter einen Bericht nebst Gutachten zu den Alten zu geben. 8 15. Die zu verhandelnde»» Sachen werden ii» der Regel in der durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 8 16. Die Verhandlung beginut nach dem Aufrufe der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch eine»» Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Der Vorsitzende hat jedein Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 8 17. (1) über die Verhandlung hat ein vereidigter Schrift führer eine Niederschr ft aufzunehmen. Ter Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Auf- zun hmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungell und Vergleiche sowie die Formel der Urteile; ferner solle»» auch die Anträge und erheblichen Erklärungen der Be teiligten ausgenommen werden, soweit sie voi» de»» An trägen und Erklärungei» in den Schriftsätzen cbweichen. (2) Tie Niederschrift ist voi» dem Vorsitzende»» und dem Schriftführer zu vollziehen, und wenn sie eine Urteils- fvrmel enthält, auch von dem Berichterstatter. 8 18. Die vom Senate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten Ordnungsstrafen, die gegen Zeugen und Sachverständige festgesetzten Geldstrafen und die einem Beteiligten nach 8 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten besonderen Verfahrenskostei» werden wie Ge meindeabgaben bcigetrieben und fließen in die Staatskasse. s 19. Die Beratung und Beschlußfassung schließe»» sich unmittelbar an die mündliche Verhandlung an. Sie sind nicht öff ntlich. Außer den zur Entscheidung Berufenen und de»»» Schriftführer dürfe»» nur die beim Landes- verficherungsamte beschäftigten Person.»» zugegen se i»,
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