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Dresdner Journal : 12.08.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191408126
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19140812
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19140812
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-12
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- Dresdner Journal : 12.08.1914
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Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigurmsteile 30 Pf, deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. die 2spalt,ge Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich Erscheint: Werktag- nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21295, Redaktion Nr. 14574. (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. auf Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme Vorm. 11 Uhr. Eine Brigade de» 15. französischen Armrekorp; hat bei Lagarde (Lothringen) in der Nähe von Lundvillr eine schwere Niederlage erlitt'»; sie verlor 1 Fahne, 2 Batterien, 4 Maschinengewehre und 7VV Gefangene. vr. Krupp v. Bohle» und Halbach und feine Ge mahlin haben für die Zwecke de» Noten Kreuze» 1 Mill. M. gespendet. Wie dem „Berliner Tageblatt" mitgeteilt wird, hat Serbien seine diplomatischen Beziehungen zum Deutschen Reiche abgebrochen. , Zwischen Österreich-Ungarn und Frankreich sind gestern die diplomatischen Beziehungen abgebrochen woldrn. Amtlicher Teil. Ministerium de» Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Weingroßhändler Paul Feydt in Dresden den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Kronenorden 4. Klasse annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Krineinalrnspektor Thiele bei der Polizeidi^ektion zu Dresden da» ihm von Sr. Königl. Hoheit dem Herzog Ernst August zu Braunschweig und Lüneburg verliehene Verdienstkreuz 1. Klasse annehme und trage. DaS dem französischen Konsul Jean Baptiste Gabriel Bertrand in Leipzig und dem großbritannischen Vize konsul Richard Miles Arundel Eaton Turner in Leipzig namens des Reichs erteilte Exequatur ist erloschen. Ministerium des Kultu» und öffentlichen Unterricht». Mit Allerhöchster Genehmigung sind die etatmäßigen außerordentlichen Professoren vr.jur. Wolfgang Stintzing und vr. jur. Ludwig Beer zu ordentlichen Honorar professoren in der Juristenfakultät der Universität Leipzig, der Privatdozent Vr. jur. ot pkil. Felix Holldack zum außeretatmäßigen außerordentlichen Professor in dieser Fakultät ernannt worden. Dem Ministerium deS Innern sind Klagen darüber bekannt geworden, daß das in der Genfer Konvention zum Neutralitätszeichen erklärte Rote Kreuz auf weißem Grunde vielfach entgegen den Vorschriften des Reichs gesetzes vom 22. März 1902 (Reichsgesetzblatt Seite 125) von Unbefugten angelegt wird. Vor einem solchen unbefugten Gebrauche des Roten Kreuzes, der unter Strafe gestellt ist, wird deshalb hier mit öffentlich gewarnt. Die wichtigsten Bestimmungen des erwähnten Reichs gesetzes sind in der Anlage O abgedruckt. 492111s Dresden, am 10. August 1914. 4842 Ministerium -es Inner«. O Auszug au» dem Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902. - pp. 8 i. DaS in der Genfer Konvention zum Neutralitäts zeichen erklärte Rote Kreuz aus weißem Grunde sowie die Worte „RoreS Kreuz" dürfen, unbeschadet der Ver wendung für Zwecke de» militärischen Sanitätsdienstes, zu geschäftlichen Zwecken sowie zur Bezeichnung von Vereinen oder Gesellschaften oder zur Kennzeichnung ihrer Tätigkeit nur auf Grund einer Erlaubnis gebraucht werben. Tie Erlaubnis wird von den LandeS-Zentralbehörden nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen für das Gebiet deS Reichs erteilt. Die Erlaubnis darf Ver einen oder Gesellschaften, welche sich im Deutschen Reiche der Krankenpflege widmen und für den Kriegsfall zur Unterstützung des militärischen Sanitätsdienste» zugelaffen sind, nicht versagt werden. Die von dem BundeSrate festgestellten Grundsätze sind dem Reichstag alsbald zur Kenntnisnahme mitzuteilen. - « 2. . Wer den Vorschriften diese» Gesetze- zuwider daS Rote Kreuz gebraucht, wird mit Geldstrafe bi» zu eia- huudertfüufzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 3. Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgesch offen, mit denen das im Z 1 erwähnte Zeichen wiedergegeben wird, sofern un geachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechse lung vorliegt. 8 4. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1903 in Kraft. pp- Mit der Stellvertretung des zu den Waffen ein berufenen Bezirksarztes Medizinalrat vr. Rech Holtz in Freiberg ist bis auf weiteres Bezirksarzt vr. Kindler in Flöha beauftragt worden. 450 »Vll Dresden, am 11. August 1914. 4834 Königliche Kreishauptmannfchaft. (Amtliche Bekanntmachungen erscheinen auch im AnkündiguugSteil.) Nichtamtlicher Teil. Richt Gold, sondern Lebensmittel. Unmittelbar vor Ausbruch des Kriege» wiesen fran zösische Blätter etwas herablassend darauf hin, daß die Deutsche NeichSbank höchsten» eine Milliarde in Gold besitze, während die Bank von Frankreich 4,2 Milliarden in Gold und 600 Millionen in Silber habe. „Daraus", schrieb da» „Echo de Paris", „erklärt es sich, daß schon heute (also vor dem Krieg) die deutschen Banknoten in Paris selbst bei den Wechslern kaum mehr anzubringen sind." Zunächst einmal ist es nicht richtig, daß die Deutsche Reichsbank nur eine Milliarde in Gold be säße; es sind etwa 1^ Milliarden, wozu auch noch Silber kommt. Aber so genau kommt cs ja bei einem französischen Vergleich nicht auf die Richtigkeit an. Zweitens ist übersehen worden, daß in Frankreich das vorhandene Gold viel stärker bei der Bank von Frank reich konzentriert ist, als bei uns, wo erst seit einigen Jahren der Goldschatz der Reichsbank das inländische Gold systematisch an sich zieht. Wir haben daher iu der Zirkulation mehr Gold als Frankreich. Aber trotz dem kann und soll zugegeben werden, daß Frankreich über mehr Gold verfügt, als Deutschland. Es ist nicht richtig, daß der Go.dvorrat Deutschlands 5 Milliarden ausmache, wie dieser Tage behauptet wurde; nach Unter suchungen, deren Verfasser derReichsbank sehr nahe steht, sind die Goldvorräle vielmehr wesentlich niedriger, sodaß wir höchstens sicher mit etwa 3 Milliarden Gold, außer Schmuck, Ringe rc. rechnen sollten. Nein, Frankreich Hal mehr Golo, aber es liegt eine ungeheure Überschätzung des Goldes vor, wenn man glaubt, der größere Gold schatz gewährleiste auf wirtschaftlichem Gebiete eine sichere Überlegenheit. Es ist ausgerechnet worden, um wieviel mehr Frankreich Noten ausgeben könne als Deutschland: bis auf 10^ Milliarden könne die Bank von Frankreich ausgebe»! Nun, wir in Deutschland können weniger ausgeben. Dafür haben wir aber andere Zirkulationsmittel, die auch recht gut fundiert sind, z. B. die Darlehuskassenscheine. Aber Gold ist Gold, und Papier ist Papier. Beides nützt uns in Kriegs- zeiten nur als Tauschmittel. Tauschmittel sind wichtig, wir müssen sie haben und werden sie haben, aber dre Hauptsache ist, daß wir das, was wir brauchen, auch tauschen können, daß Lebensmittel ausreichend vorhanden sind und beschafft werden können, daß in allen anderen zur KriegSsührung und zum Unterhalt der Zivil bevölkerung unumgänglich nöligen Waren kein Mangel eintritt. Das ist d,e wichtigste wirtschaftliche Frage für einen Slaat während eines Kriege». Un^ welches Volk in dieser Beziehung dem anderen überlegen ist, das wird sich ja finden. Haben wir die Ver proviantierung und die Berproviantierungsmöglichkeit aus eigener Kraft, so werden wir die Frage der Tausch mittel schon zu lösen verstehen: dann werden die Waren mengen schon nach einem wirtschaftlich billigen Maßstabe dem Konsum zugeführt werden können, ob nun der Goldbeuand sehr hoch oder etwa» weniger hoch ist. Wa» würde ei» noch so hoher Goldbestand einem Lande, daS stark vom Auslande abhängig, ober von ihm völlig ad- geschnitten ist, in Sriegszeiten nützen, wenn e» nicht selbst die Kraft hätte, die Güter für die Befriedigung der wichtigsten und nötigsten Bedürfnisse an» eigenem Vermögen zu schaffen? E» könnte trotz selner Gold schätze sehr bald am Hungertuche nagen. Wir wollen den Mert und die Bedeutung einer stattlichen Goldreserve gewiß nicht unterschätzen, aber die Spezialisten der Nationalökonomie, speziell der Finanzwirischaft, haben ihr Untersuchungsgebiet vielfach so enge abgesleckt, daß sie die Bedeutung der Goldvorräte für das gesamte Wirt schaftsleben iu ganz unzulässiger Weise übertrieben haben. Diese Überschätzung erfährt nun durch die Wirklichkeit eine gesunde Korrektur. Es wird sich ein- mal wieder zu unserem Heile erweisen, daß Gold doch nicht die Welt beherrscht, daß es für das wirtschaftliche Ergehen eines Volkes iu letzter Linie keineswegs aus schlaggebend ist. Der Krieg nach drei Fronten. Zur Lage. Verschwiegenheit über die Maßnahmen, die mit dem »kriege in Verbindung stehen. In den ernsten Zeiten, die über uns hereingebrochen sind, fordert das Vaterland neben vielen und großen Opfern auch eine unbedingte Verschwiegenheit über alle Maßnahmen, die mit dem Kriege in Zusammenhang stehen. Dies gilt nicht nur von den militärischen Maß nahme», sondern auch von den Anordnungen der Zivil behörden, de» Vorgängen in Privatbetrieben und sonstigen Vorsällen irgendwelcher Art, die von dem all» täglichen Leben abwricheu und dadurch den Feinden zu Schlüssen über militärische Maßnahmen Veranlassung geben können. Insbesondere dürfen Nachrichten, die An gehörige vom Kriegsschauplätze senden, nicht weiter ge geben werben. Auch über Vorkommnisse und Maß nahmen bei unsern Verbündeten muß Stillschweigen beobachtet werden. Der Reichskanzler hat auf Grund des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse durch die Bekanntmachung vom 31. Juli Veröffent lichungen über militärisch wichtige Nachrichten verboten. Tie vorsätzliche Übertretung dieses Verbotes wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bis zu 5000 M. bestraft. Mit Ge fängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer in Be ziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angebliche Siege der Feinde wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der, sei es auch uur fahrlässig, die Verbote übertritt, die in dieser Hinsicht die Militär befehlshaber auf Grund des Kriegszustandes erlassen haben. Ein jeder tut deshalb gut, bei seinen Mittei lungen die größte Vorsicht walten zu lassen im mündlichen Verkehr sowohl wie auch im Bries-, Fernsprech- und Telegrammverkehr nicht allein nach dem Auslande, son- oern auch im Julande. Die Interessen des Reiches fordern, daß rücksichtslos gegen unbefugte Verbreiter der oben bezeichneten Nachrichten eingeschritten wird. Zu versicht!.ch aber Hoffell die Kriegsleltungen des Heeres und der Marine, daß sie in keinem Falle zu einem derartigen Einschreiten gezwungen werden, sondern daß alle Stände allerorten ihren Wünschen mit Verständnis für den Ernst der Lage und mit patriotischem Emp finden entgegenkommen werden. Durch den Großen Generalstab nnd den Admiralstab der Marine in Berlin werden den Tageszeitungen dauernd Nachrichten über die Ereignisse auf dem Kriegsschauplätze zugehen. Sie werden so reichhaltig und ausführlich gehalten sein, wie eS das Reichswohl gestattet. Hiermit muß sich die Allgemeinheit begnügen lassen. Alles weitere schädigt die Interessen des Reiches. Besonders wichtig bleibt dauernd die Erhaltung aller Berkehrs einrichtungen, namentlich der Kunstbauten an Eisenbahnen, Kanäle» und Wegen, sowie aller der Schiffahrt dienenden Einrichtungen. Eisenbahnen, Kanäle und Brücken werden dauernd militärisch scharf bewacht. Die uner laubte Annäherung an Bahnstrecken und Brücken ist daher mit Lebensgefahr verbunden. Jedem, der einen ver brecherischen Anschlag gegen unsere Verkehrseinrichtungen vereitelt und den Verbrecher einliefert ober zu seiner Festnahme verhilft, wird hohe Belohnung zugesichert. Auch bei dieser Gelegenheit wird aber nochmals darauf hingewiesen, daß der dienstliche Automobilverkehr nicht durch falsch betätigte Wachsamkeit gestört werden darf, weil sonst der größte Nachteil für die Befehls- und Nachrichtenübermittelung entstehen würde. Fremde AutoS sind jetzt nicht mehr im Lande. Nachrichten von den lKrieg»schaupILtzen und Trans porte von TruppentSrpern vortht«. ES wird nochmals auf daS nachdrücklichste darauf hingewiesen, daß keinerlei Veröffentlichungen über Teil- 1914. Nr. 185. Tloiüglteh Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Zeitweise Nebenblätter: Landtaasbeilag«, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S-Staatsschulden und der K. S. Land- und Landeskulturrentenbank-Verwaltung, Grundsätzlich» Entscheidungen deS -. S. LandeSverstcherungSamt», Jahresbericht und NechnnngSabschluß der Landes-BrandversicherungSanstalt, Verkaussliste von Holzpflanzen auf den k. S. StaatSsorstreviere». > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Mittwoch, 12. August Dresdner Journal.
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