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Dresdner Journal : 27.08.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191408272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19140827
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19140827
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-27
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- Dresdner Journal : 27.08.1914
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Dresdner W Journal. ILZniglich Sächsischer Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien vnd der Ober- und MittelbehSrden. Zeitweise Nebenblätter: LandtaaSbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S-Staatsschulden und der K. S. Land- und Landeskulturrentenbank-Verwaltung, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der LandeS-Brandversicherungsanstalt, Berkaufsliste von Holzpflanzen auf den K. S. Staatsforstrevieren. Nr. 198. st» Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Donnerstag, 27. August 1914. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch di« deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 21 295, Redaktion Nr. 14574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigunasteile 30 Pf, die 2spaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 150 Pf. Preisermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Gestern sind die letzten vier Fort» von Namur ge fallen; auch Longwh befinde^ sich in deutschem Besitz. Die Armee de» Deutsche» Kronprinzen hat starke feindliche Kräfte, die au» Verdun und östlich davon vor- gingen, zurückgrschlagen. * Bi» auf unbedeutende Abteilungen westlich von Colmar ist da» Oberelfaß von den Franzosen fetzt geräumt. Nach Berliner ZeitnngSmrldungen ist der Stadt Lüttich eine KriegSjchatzung von 1« Millionen und der Provinz Lüttich eine solche von S0 Millionen auferlegt worden. * Der ägyptische Hafenplatz Port Said ist von eng lischen Truppe» besetzt worden. * Nach einer Meldung au» London haben unsere Schutz truppen in Deutsch-Südwestafrita einen Vorstoß in da» Kapgebiet unternommen. (Amtlicher Teil siehe 1. Beilage.) Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 27. August. Ihre König!. Hoheiten der Prinz und die Frau Prinzessin Johann Georg wohnten gestern nachmittag 5 Uhr einer ins Nene Rat haus einberufenen Versammlung des Zentralausschusses der Kriegsorganisationen der Dresdner Vereine bei. — Ihre König!. Hoheiten der Prinz und die Fran Prinzessin Johann Georg nahmen heute mittag 12 Uhr an einer Versammlung des Landesausschusses der Sächsischen Kriegsorganisationen ans dem König!. Belvedere teil. 5 Uhr nachmittags wohnte die Frau Prinzessin in Begleitung Ihrer Exzellenz der Frau Oberhofmeisterin Freifrau v. Finck und desHosmarschalls a. D. v. Mangoldt- Reiboldt, Exzellenz, den Verhandlungen der Gruppe für Volksküchenunterhaltung im Neuen Nalhause bei. Mitteilungen ans der öffentlichen Verwaltung. Die Fortgeltung des ZuwachSsteuergefetzes. Nachdem durch daS NeichSgesetz vom 3. Juli 1913 über Änderungen im Finanzwesen das Reich auf seinen Anteil an der Znwachssteuer verzichtet hat, ist mehrfach die Meinung geäußert worden, daß damit da» ganze Zuwachssteuergesetz ungültig ge worden sei, weil die Zuständigkeit der NrichSstenergesetzgebung sich auf Reichssteuern beschränke und die ZuwachSsieuer nuumehr auf- gehört habe, eine Retchssteuer zu sein. Diese Streitfrage ist zur Entscheidung durch das sächsische Oberverwaltnngcgwicht gekommen, und der Gerichtshof hat sich für die Forigeltung des Zuwachs- steuergesetzeS, entgegen den aufgetauchten Zweifeln, ausgesprochen. In den Gründen des Urteils wird im wesentlichen folgendes aus- geführt: Nach Art. 4 Ziff. L der Reichsverfassung erstreckt sich die NeichSgesetzgebuug auf die für die Zwecke des Reiches zu ver- wendenden Steuern, d. i. auf die sogenannte» Neichssteuern. NeichSsteuern in dem Sinne, daß da» Reich in eigenem Ramen Steuern von den Zahlungspflichtigen einforderte, gibt e» nicht und hat e» nie gegeben; vielmehr geschieht die Einforderung durch die Bundesstaaten in der Meise, daß diese den Pflichtigen gegen über als Steuergläubiger auftreie». Ta» Merkmal der Reichssteuern ist, daß sie durch NeichSgesetz geordnet sind und daß ihr Reinertrag in die Reichskasse fließt (Art. 38 der Reichsverfassung). Anfänglich gab «S nur solch« ReichSst«u«rn, bei denrn der gesamte Reinertrag in die Reichskasse floß und auch in ihr verblieb. An dem letzteren hat in erster Linie di« Überweisungspolitik des Reiches, die mit der sogenannten Franckensteinschen Klausel (g 8 Abs. 1 de» NeichS- gesrtze» vom 15. Juli 1879) und mit der dadurch verfügten Über- Weisung de» über 130 Mill. M. aufkommenden Ertrag» der Zölle und der Tabaksteuer einsetzte, «ine Änderung herbcigeführt. Die Franckensteinsche Klausel ist durch di« sogenannt« kleine le» Stengel vom 14. Mai 1904 aufgehoben worden; durch die große lv» Stengel vom 3 Juli 1906 sind auch di« sonstigen Überweisungen, bi» auf die noch heute geltende Überweisung der Branntwein- steuer, aufgehoben worden. Bei dieser fließt der Steuerertrag zwar zunächst zur ReichSkasse; er wird aber von der Reichskasse an Pie Bundesstaaten überwiesen. In zweiter Linie kennt da» neuer« Reichssteuerrecht reichSrechtlich geordnete Steuern, bei denen der Reinertrag nur teilweise zur Reichskasse fließt: die Erb- schastSsteuer und, seit dem Zuwachesteuergesetz vom 14. Februar 1911, die Zuwachssteuer. In dritter Linie hat da» erwähnte Reichsgesetz vom 3. Juli 1913 de« Reichsanteil bei der Zuwachs steuer beseitigt, da» ReichSzuwachSsteuergesetz vom 14. Februar 1911 aber für die Erhebung der Znwachssteuer in den Gemeinden und Bundesstaaten mit gewißen Änderungen fortbestehe» lassen. Damit ist eine reichsrechtlich geordnete Steuer geschaffen, deren Ertrag die Neichskasse in keiner Weise berührt. Darüber, ob diese Entwicklung sich mit dem Art. 4 Ziff. 2 der Neichsversassung in Einklang bringen läßt, wird sich allerdings sehr lebhaft streiten lassen; schon die Franckensteinsche Klausel wurde vielfach als Verfassungsänderung bezeichnet, ebenso die Teilung der Erb schaftssteuer und nunmehr die Beibehaltung der Znwachssteuer ohne Neichscinteil. Es braucht aber nicht entschiede» zu werden, ob damit eine Änderung der Reichsverfassung erfolgt ist, weil, auch wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, nach der vom Bundesrate erfolgten Sanktion der Gesetze und nach ihrer Aus fertigung und Verkündigung keinem Gerichte die Befugnis zusteht, daS wirksame Zustandekommen nachzuprüfen und gegebenenfalls zn verneinen. Tie Verfassungsänderung im Deutschen Reiche erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Auf diesem Wege kann insbesondere auch das Reich seine eigene Zuständigkeit auf dem Gebiete der Reichs gesetzgebung erweitern (sogenannte Kompetenz-Kompetenz). Die versassungsändernde NeichSgesetzgebuug weist nur die eine Besonder heit auf, daß sie im Bundesrate nicht mehr als 13 Stimmen gegen sich habe» darf (Art. 78 der Neichsversassung). Die mit unter erhobene weitere Forderung, daß eine Verfassungsänderung stets unter ausdrücklicher Umgestaltung der von der Änderung be troffenen Verfassungsbeslimmung vor sich gehen müsse, ist von den gesetzgebenden Stellen niemals beachtet worden, im Deutschen Reiche so wenig wie anderwärts, und auch in der Wisseuschast wird diese Forderung heute nicht mehr ausrecht erhalten. Es bleibt daher nur die Frage nach Recht und Pflicht der Gerichte, bei einem Ge setze nachzuprüfen, ob zwischen seinem Inhalte und dem Inhalte der Verfassungsurkunde ein Widerspruch besteht, der die Ein- Haltung der für Versassnngsänderungen vorgeschriebenen besonderen Formen nötig gemacht hätte. Diese im staatsrechtlichen Schrijt- tum viel erörterte Frage wird heute von den führenden StaatS- rechtSlehrern verneint und sowohl das Reichsgericht, dessen Recht sprechung allerdings nicht ganz einheitlich gewesen ist, als auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof haben sich jür die ver neinende Ansicht ausgesprochen. Das sächsische Obervcrmaltuugs- gericht hat sich tiefer Auffassung gleichfalls angejchlossen. ES geht davon aus, laß die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz eine Verfassungsänderung enthält und deshalb bei der Sanktion der im Art. 78 der Neichsversassung vorgeschriebenen Mehrheit im BuudeSrate bedarf, von der letzteren Stelle verfassungsmäßig und im Nahmen ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit bei Fassung des Sanktionsbeschlusses zu entscheiden ist, und daß diese Entscheidung des Bundesrats für alle Stellen im Reiche maßgebend ist, sowohl für den Kaiser, welchem die Pflicht der Ausfertigung und Ver kündigung der Neichsgesetze obliegt, als auch für alle der Reichs gewalt unterworfenen Personen und für die zur Rechlsanwendung berufenen Stellen, einschließlich der Gerichte. Eine Nachprüfung der vom Bundesrate getroffenen Entscheidung durch die Gerichte würde ein unzulässiges Eingreisen der richterlichen in die gesetz gebende Gewalt, der in Deutschland die oberste Stelle zukommt, enthalten und außerdem nicht beachten, daß in einem Staate, in dem die Verfassungsgesetzgebung und die einsache Gesetzgebung denselben Stellen zustehen, die von diesen ergehenden und ordnungsgemäß bekanntgegebenen gesetzgeberischen Anordnungen stets beachtlich sind, weil keine oberste Gewalt sich selbst binden kann. Sollte sich einmal ergeben, daß der Bundesrat ein Gesetz, das eine Änderung der Reichsverfassung enthält, ohne die nach Art. 78 der Reichsverfassung erforderliche Mehrheit, also versehent lich und zu Unrecht sanktioniert hat, jo würde es seine Ausgabe fei», den Sanltionsbeschluß zurückzunehmen und die erfolgte Aus- sertigung und Verkündigung widerrufen zu lassen. Solange aber eine solche Zurücknahme und ein solcher Widerruf nicht erfolgt sind, besitzt ein vom Bundesrat sanktioniertes, vom Kaiser aus- geferligtes und verkündigtes NeichSgesetz selbst dann Gültigkeit und Anspruch auf Nachachlung, wenn, obwohl sein Inhalt mit der Neichsversassung nicht im Einklänge steht, es im Bundesrate ledig lich mit mehrfacher Mehrheit angenommen worden ist. Ans diesen Gründen hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt, nachzuprüsen, ob daS Reichsgesetz vom 3. Juli 1913, soweit es das Zuwachs steuergesetz unter Verzicht auf den Reichsanteil weiter bestehen läßt, mit Art. 4 Ziff. 2 der Reichsverfassung sich vereinigen läßt und verneinendensalls, ob e» im Bundesrate mit der für Ver fassungsänderungen erforderlichen Mehrheit sanktioniert worden ist. Zur Kriegslage. Bon General der Infanterie z. D. v. Blume. Siegreiche- Vordringen auf ver ganzen Linie im Westen. In einer Frontbreite von 250 km dringen die deutschen Heere unaufhaltsam in Frankreich vor. Ain Sonntag, den 23. August, erreichte die linke Flügel- armee unter Befehl des Kronprinzen von Bayern in der Verfolgung der am 20. südlich von Metz ge schlagenen, mindestens 8 Korps starke» französischen Armee, die Linie LunöviÜe—Blamont—Eirey. Die letzt- gedachte Armee hatte, au» der bekannten, durch zahl reiche FortS befestigten MaaSlinie Nancy-Verdun her vorbrechend, die Mosel nnd die lothringische Grenze überschritten, erlitt dann aber südlich Metz durch de» gegen ihre mehr als 60 km langt Front und zugleich gegen ihre linke Flanke kraftvoll geführten Gegenangriff de» Kronprinzen von Boytrn eiiie schwere Niederlage, durch die sie von ihrer natürlichen, in der Richtung nach der Verteidigungsstellung hinter der Maas lieieu- den Rückzugslinie nach Süden abgedrängt wurde. Ein derartiger Rückzug einer starken geschlagenen Armee nach der Flanke ist stets mit großen Schmierigkeiten verbunden und kann bei kräftiger Verfolgung, wie solche gegenwärtig statlfindet, leicht zu einer Katastrophe führen. Tenn da die Marschkolonne eines Armeekorps um ein mehrfaches länger ist als die Front, die es in der Schlachtlinie einnahm, geraten die Korps einer Armee beim eiligen Abzug nach der Flanke unvermeid lich, je größer ihre Zahl ist, um so mehr, in- nnd durcheinander, wodnrch sich die in dein unglücklich verlaufenen Kamps schon stark erschütterte Ordnung immer mehr löst. Dazu kommt, daß in solchem Falle die TrainS und Kolonnen, welche die Lebens mittel und Munilionsvorräte der Korps führen, am meisten in Verwirrung und außer Fühlung mit den Truppe», zu denen sie gehören, zu geraten pslegcn, so daß die letzteren bei mehrtägiger Dauer der Verwirrung Mangel am Notwendigsten leiden. Wenn dann obendrein die fliehenden Truppen in schwieriges Gelände, wie im vorliegenden Falle in die Vogesen, gedrängt werden, so ist es iu der Regel um sie geschehen. Geschütze und Fahrzeuge werden iu Stich gelassen und Tausende und Abertausende von erschöpfte» Flüchtlingen ergeben sich widerstandslos den Siegern. Freilich aber stellt eine energische Verfolgung nach heiß und blutig erfochtenem Siege die höchsten Anforderungen au die Tatkraft und Ausdauer der Truppen wie ihrer Führer. Deshalb bietet die Kriegsgeschichte so wenige Beispiele einer solchen, und kaum eines, das gleichen Ruhmes wert wäre wir das in dieser Stunde von unseren heldenmütigen Truppen und ihren Führern gelieferte. Tie Früchte werde» sich, wenn wir erst nähere Nachrichten über sie erhalten, als großartig erweisen. Wie der Kronprinz von Bayern, so haben sich zu seiner Rechten (am 22. August) der Deutsche Kronprinz und der Herzog Albrecht von Württemberg (am 23. August) je einer gegen sie vorrückenden feindlichen Armee ent schlossen mit den von ihnen befehligten Armeen ent- gegengeworfen und nicht minder glänzende Siege er- fochten. Auch sie haben bereits reiche Ernte a» Trophäen eingebracht und sind den eingelaufenen Nachrichte > zn- solge in nachdrücklicher Verfolgung ihrer Gegner begriffen. Inzwischen ist die Heeresgruppe unseres rechten Flügels durch Belgien vorgedrunaen, Hal sich durch einen Handstreich, der an Kühnheit seinesgleichen in der ge samten Kriegsgeschichte nicht hat, der Festung Lüttich bemächtigt, die belgische Armee znm Rückzug hin'er die Wälle von Antwerpen gezwungen, die Hauptstadt Brüssel uud den südlichen Teil des Königreichs iu ihre Gewalt gebracht, den Angriff auf die zweite Maassestung Namur durchgeführt, nud beabsichtigt nun auf Mau- beuge — die französische Gren-sestung — vorzugehen. Am Montag hat ein erfolgreiches Gefecht gegen eine englifche Kavalleriebrigade stattgefunden, lvaS einiger maßen zn der Hoffnung berechtigt, daß das deutsche Heer bald auch die gewünschte Gelegenheit haben wird, sich mit dem englischen zu messen. Bisher waren wir lediglich auf Vermutungen darüber, ob und wo es ge landet sei, angewiesen. Vermntungen über den wahr scheinlichen weiteren Verlauf der Ereignisse auf dem rechte» Flügel unserer westlichen Streitmacht auS- zujprechen, hat um so weniger Zweck, als wahrscheinlich ist, daß wir darüber bald Aufklärung durch Tatsachen erhalten werden. Wir sehen dem gelassener entgegen, als vernnulich unsere Gegner. Zur Beurteilung Ver Kriegslage im Osten. Ein bewährter Grundsatz der Kriegskunst empfiehlt dem, der von zwei Seilen durch im ganze» überlege»« Gegner bedroht wird, sich zunächst des einen, womöglich des gefährlichste», zn entledigen, um dann sich erst auf den anderen, inzwischen hinznhaltenden zu werfen. DaS ist die Lage, in der sich Deutschland in einem gleichzeitig gegen Frankreich und Rußland zu führenden Kriege be findet. Unsere militärischen Kräfte würden wohl an-- reichen, um uns in der Verteidigung auf beiden Seite» mit Ehren zu behaupten, aber e n in dieser Weise ge führter Krieg könnte im günstigsten Falle doch nur zu einem negativen Erfolg, d. h. dahin führen, daß die Gegner ihre Hoffnung, uns zu unterwerfen, anfgeben und deshalb die Hand zu einem Frieden bieten, der unS keine Entschädigung sür die gebrachten schweren Opfer gewähren würde. Und auch hierfür würde Voraus setzung sein, daß wir deu Kriegszustand länger als sie auszuholten vermögen, wobei wir auf die geographische, wirtschaftliche und politische Lage unseres Lanve» Rück- sicht zu nehmen haben. Gelingt eS uns dagegen, wozu
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