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Sächsische Dorfzeitung : 23.04.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-04-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480520429-187204238
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480520429-18720423
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480520429-18720423
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung
- Jahr1872
- Monat1872-04
- Tag1872-04-23
- Monat1872-04
- Jahr1872
- Titel
- Sächsische Dorfzeitung : 23.04.1872
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Nr. 32 Dienstag, Sächsische DocheitwA mL* doch letsch »arm Skea stabt- Dre-de«, in der Expedi tion, kl. Meißn. Sasse Nr. S, -u haben. Dreis r vierteljährlich 15 Ngr. Zu beziehen durch 4 all« t-is. Post. . Anstalten. >orfr , ana ter: rn A. >. O. erw. »ich, ite». > au üster »arb. Die Vergehen der Vorgesetzten gegen die Untergebenen, das An reizen der Letzteren durch Erstere sei viel zu milde bedroht, und diese Milde werde noch bedenklicher durch die Bestimmungen des EinführungSgesetzeS, wonach dergleichen Vergehen sogar im Dis ziplinarwege bestraft werden können. < Auch das aufgestellte System der Strafarten gebe zu so schweren Bedenken Veranlassung, daß ohne eine durchgreifende Aenderung in dieser Beziehung an die Annahme des Gesetzes nicht zu denken sei. Der strenge Arrest sei eine barbarische Strafart, die mit der Tortur auf gleicher Linie stehe; ebenso gut könne man die Anwendung der Daumschrauben vertheidigen. Wasser und Brot sei keine aus reichende Nahrung für den Menschen, sie müsse schließlich den Lod herbeiführen, und hätte der Bundesrath eine sachverständige Untersuchung darüber anstellen lassen, so würde sich sicher kein Militärarzt dafür ausgesprochen haben. Durch die Schärfung, daß der gemeine Mann drei Tage im Dunkeln zubringen soll, wird der Krankheit des Körpers noch eine Krankheit des Geistes hinzugefügt. Den Offizier freilich treffen alle diese Strafen nicht, er bekommt Hausarrest. Fast scheint es, als nähme mau in mi litärischen Kreisen an, der Offizier empfinde die Strafe deS Stubenarrestes eben so schwer, wie der Bürgerliche das Gefäng- niß; aber dann solle man doch wenigstens einer Versammlung von überwiegend bürgerlichen Elementen nicht zumuthen, sich selber ein - solches schmähliches Zeugniß auszustellen. (Sehr richtig!) Wir sind der Würde des Landes und der Würde deS Kriegsheeres gleiche Ehrfurcht schuldig, wir machen darin keinen Unterschied, ebenso wenig unterscheiden wir aber auch zwischen einem bürgerlichen und einem militärischen Beamten, denn die Würde des Staates ist so hoch, daß sie eine Steigerung durch den militärischen Rang nicht mehr bedarf und nicht mehr erfahren kann. Eine gleiche Strafmeffung müsse wenigstens für diejenigen Verbrechen eintreten, welche mit dem Militärdienste gar nicht zusammenhängen. Redner tadelt endlich, daß der Entwurf nicht vorher der öffentlichen Kritik unterworfen worden und schließt mit dem Wunsche, daß etwas Gedeihliches zu Stande kommen möge; er werde gern mitwirken, daß überall da, wo es möglich ist, eine Verständigung herbrigeführt werde, welche bei vielen Punkten unentbehrlich sei (Lebhafter Beifall.) Abg. vr. Schwarze (Sachsen): Der vorliegende Ent wurf rufe in allen Schichten der Bevölkerung eine Spannung hervor. Es sei ihm bis jetzt öfters vorgekommen, als ob die Militärjustiz sich sehr ost von den Prinzipien des bürgerlichen Rechts entfernt habe; er glaube, dieses Mißverhältniß werde da durch vermieden werden, daß der vorliegende Entwurf in einigen Zusammenhang mit dem bürgerlichen Strafgesetzbuch gebracht werde. Er erkenne mit dem Vorredner an, daß der Entwurf auch in dieser Beziehung manche Schwächen aufweist, hoffe jedoch, daß sich die selben werden beseitigen lassen. Auch ihm mache die Strafart des Entwurfs schwere Sorge, er wolle jedoch in diesem Augenblick eine Kritik über dieselbe sich nicht > erlauben, seine juristischen Bedenken vielmehr der späteren Berathung Vorbehalten; denn er könne heute noch nicht sagen, diese oder jene Strafart sei nicht anzunehmen, bevor diese Frage nicht in der Kommission nach allen Seiten hin genügend beleuchtet worden. Gegen die Be stimmungen deS Entwurfs in Betreff deö Strafmaßes im S2 . Politische Weltschau. Deutsches Reich. Um mit dem Wichtigsten zu be- ginnen, heben wir, zunächst die Verhandlung deS Reichstages über das Militärstrafgesetzbuch hervor. Die ungemeine Tragweite dieses Gesetzes ließ eine große Debatte erwarten, welche auch vorigen Donnerstag stattfand. Wir sind ein Volk in Wnffrn, ein Jeder von uns, der die körperliche Tüchtigkeit besitzt, ist verpflichtet, der Armee anzugehören. Wenn daher ein Milttärstrafgesetz berathen wird, so hat das ganze Volk ein Jn- tereffk daran. Rechtsgleichheit lautet die vornehmste For derung unserer Verfassung, Humanität die der modernen Strafrechtswissenschaft, Disziplin das zwingende Erforderniß der Armee. Diese drei Grundsätze sind in einem Militärstraf- aesetze zu wahren und wo sie widerstreiten in harmonischen Ein klang zu bringen. Der Abg. LaSker hat in einer glänzenden Rede bargethan, da- am Entwurf noch viel, sehr viel zu ändern ist, soll er ein gutes Gesetz werden. Wo ist die Rechtsgleich heit zwischen Offizieren und Mannschaften, wenn letztere für eine Subordination, zu der sie möglichen Falls gereizt sind, mit den strengsten Strafen belegt werden, die Offiziere dagegen nur Stubenarrest erhalten: sie, die Einsichtsvolleren, Gebildeteren und zur Selbstbeherrschung mehr Verpflichteten, als die Unter gebenen? Wo ist die Humanität, wenn es verstattet sein soll, einen Menschen sechs Wochen hindurch in einem Zustande zu lassen, der nach physiologischen Erfahrungen seinen Körper desorganisiren und seine Gesundheit zerrütten muß? Doch gehen wir zur Verhandlung selbst über. Bundes- kommiffar vr. Friedberg leitete die Debatte mit einem Rückblick auf die geschichtliche Entwicklung des Militärstrafrechts ein. Sodann äußerte er, die verbündeten Regierungen gingen nicht von der Ansicht aus, der Entwurf sei keiner Verbesserung fähig; aber das Anerkenntnis dürften sie für sich in Anspruch nehmen, daß derselbe besser als alle bisher bestehenden Militär strafgesetze sei. Durch Annahme des Gesetzes werde man den deutschen Soldaten das Gefühl der Zusammengehörigkeit geben und mit diesem Gefühle die Stärke der deutschen Armee er höhen. Abg. LaSker erkennt an, daß einer der größten Vorzüge de- Entwurfs in seiner äußeren Fassung besteht, meint aber, bei eingehenderem Studium zeige das Gesetz vielfach einen wenig zusagenden Inhalt, denn eS habe einerseits zu strenge, anderer seits zu milde Vorschriften, und die Todesstrafe werde oft da angedroht, wo sie durch die nNlitärische Natur des Verbrechens gar nicht begründet erscheint. Anerkennen müsse er, daß die Antragstrafen nicht mit ausgenommen sind; er beurtheile über haupt nicht den Werth der Vorlage nach der Menge der Schär fungen oder Milderungen der Strafe, sondern nach dem Grund prinzip desselben; ein Beispiel, daß man ganz ungeheuerliche Dinge unter schönem Namen verbergen könne, sei der „Will kommen" und „Abschied" deS alten MilitärstrafgesetzeS, worunter nicht- al- die Prügelstrafe zu verstehen sei. Redner geht sodann auf die einzelnen Bestimmungen der Vorlage näher ein. Der Mangel an Willenskraft sei nicht unter allen Umständen als _StrafanlderungSgrund auszuschließen, höchstens vor dem Feinde, diernn-vrei-i-ster Jahrgang. II. -Quartal» und Se- res- St- : in aker as. r . T. löse pritz tsche eine ibig »des. üble üster, eöold n in iiaw. llerS- W. 23. April 1872. Ein unterhaltendes Blatt für den Bürger und Landmann Erscheint jeden Dienstag und Freitag früh. Inseratenpreis: Für den Raum einer gespaltenm Zeile Ij Ngr. Unter „Eingesandt" 3 Ngr; Verantwortlicher Redakteur und Verleger: Herrmann Müller in Dre-den.
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