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Sächsische Dorfzeitung : 30.01.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-01-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480520429-187201308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480520429-18720130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480520429-18720130
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung
- Jahr1872
- Monat1872-01
- Tag1872-01-30
- Monat1872-01
- Jahr1872
- Titel
- Sächsische Dorfzeitung : 30.01.1872
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Nr. S 30. Januar 1872 Dienstag, IWsche DorsMmS Anstalt». r Verantwortlicher RedaNem und Verleger: Herrmann Müller in Dre-dm. »4 vierteljährlich 15 Ngr. Zu Neustadt. Dre» de«, in der Expedi tion, kl. Meißn. Gaffe Rr. S, zu haben. Kirche 1821 gewährten Freiheiten dem Klerus ein Sporn zu stätig anwachsendem Uebermuth wurden und alS in der evange lischen Kirche die Eichhorn, Raumer und Mühler einer wüsten Reaktion im Verwaltungswege die Zügel in einer Weise schließen ließen, an der das Land noch lange zu leiden haben wird. In dem Gesetzesrecht ist aber diese Herrschaft der Kirche über die Schule keineswegs begründet. Was daher der jetzige Petitions sturm erstrebt, ist eine vollkommen unberechtigte Anmaßung, die eine tatsächliche Zurückweisung verdient, mag das Schulaufsichts gesetz angenommen werden oder nichts Und an dieser Zurück weisung wird es das Abgeordnetenhaus in keinem Falle fehlen mit den Worten: „Hinaus mit den Theologen auö (Beifall der Linken.) — Kultusminister v. Lutz 1 vergangenen Sonnabende in längerer Rede die Verfassung-Mäßig keit des von der Regierung eingenommenen Standpunktes und betonte insbesondere, daß die Wirksamkeit de- k!ae«tnm rexium jemals weder unterbrochen, noch die Giltigkeit desselben aufge hoben worden sei. Nachdem noch die Referenten der Majorität und der Minorität des Ausschusses, sowie der Ministerpräsident Graf Hegnenberg-Dur gesprochen hatten, wurde der KommisfionS- antrag, die Beschwerde deS Bischofs für begründet zu erachten, mit 76 gegen 76 Stimmen verworfen. Im anderen Falle wäre auch jedenfalls die sofortige Auflösung der Abgeordneten kammer erfolgt. Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß, wenn die bairische Regierung durch Neuwahlen jetzt ans bairische Volk appellirte, nicht mehr so viel schwarze Offiziere der römischen Hierarchie in die Kammer gewählt würden, als dies noch zur Zeit der vorigen Wahl, vor Ausbruch deS deutsch-französischen Krieges, möglich war. Die Schwarzen haben seit-damals über all viel Terrain verloren — und sicherlich auch in Baiern. Auch in Preußen regt sich jetzt die klerikale Agitation über alle Maßen. Dem Abgeordnetenhause liegt das S chulaufsichts- gesetz vor und gegen dasselbe laufen Petitionen ein, daß man glauben möchte, es handele sich um etwas ganz Unerhörtes, um eine Neuerung revolutionären Charakters. In Wirklichkeit liegt aber die Sache so, daß, wenn in der Vorlage dem Staate allem die Aufsicht über die Schule beigelegt wird, ein in Preußen seit Jahrhunderten anerkannter Rechtszustand seine Bekräftigung er hält. Das preußische Staatswesen ist, wie die „Nat. Ztg," bei dieser Gelegenheit sehr richtig betont, als ein wesentlich protestan tisches herangewachsen. Erst durch den Erwerb von Schlesien und Westpreußen erhielt es eine nennenswerthe katholische Be völkerung, welche noch lange sehr in der Minderheit im Staate blieb. Deshalb mußte in Preußen der Rcformationsgedanke, die Schule zur Staatsanstalt werden zu lassen, sich leichter voll ziehen, als in anderen deutschen Territorien des Mittelalters. Wenn man die Organe der Kirche in den Dienst des Schulwesens zog, so war dies etwas in den gegebenen Verhältnissen natürlich Be gründetes, ohne daß das preußische Landrecht dies sanktionirte und ohne daß die Grundzüge der preußischen Verfassung von dem alten Grundsatz abgegangen wären. Nur so darf man es bezeichnen, daß der Staat die Geistlichkeit in den Dienst der Volksschule stellte; der Gedanke, daß einem den Staat zu meistern bestreb ten und ihm sich widersetzenden Klerus die Herrschaft über die Schule zustände, konnte erst erwachen, als die der katholischen beziehen durch Ealle kais. Post- Ein unterhaltendes Blatt für den BürgeEund Landmann Erscheint jeden Dienstag »nd Freitag früh. Inseratenpreis: Für den Raum einer gespaltenm Zeile 14 Ngr. Unter „Eingesandt" 3 Ngr. Politische Weltschau. DentsckeS Reich. In einer Zeit, wo die Römlinge die äussersten Kraftanstrengungen machen, das aus Rand und Band gehende unfehlbare Papstthum über Wasser zu halten, mutzten selbstverständlich die Verhandlungen der Münchener Ab geordnetenkammer nicht nur ein lokales, sondern ein allgemei nes deutsches Interesse erwecken. Eine ganze Woche hindurch rang Licht mit Finsterniß in diesen Debatten. „Fluch dem, der seine Multerkirche schändet" — rief der ultramontane vr. Ru land aus, indem er darlegte: der Pfarrer Renftle von Mering habe dem Bischof von Augsburg Gehorsam geschworen. Wenn das neue Dogma der Unfehlbarkeit seiner Ueberzeugung nicht zusage, hätte er auf Grund seines Eides sich mit dem Bischöfe ins Vernehmen .setzen sollen. — Sehr richtig entgegnete Abg. v. Hörmann: Es handle sich nicht darum, ob Pfarrer Renftle berechtigt sei, seine Funktionen auszuüben, sondern es wären drei Fragen zu erwägen: 1) Was spricht das Verfassungsrecht in dieser Frage auS? 2) Ist das Placet nöthtg gewesen? 3) Ist die Regierung verpflichtet, der Kirche den weltlichen Schutz unter allen Umständen unweigerlich zu gewähren? Redner erörtert diese Fragen vom staatsrechtlichen Standpunkte ausführlich und erläutert die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung. Die Kammer habe geschworen, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und nun muthe man ihr zu, einzelne Bestimmungen wegzuescamo- tiren und katholische Politik zu treiben. In der Verfassung sei die Frage des Placets so klar entschieden, daß darüber gar kein Zweifel bestehen könne. Man könne auch gar nicht leugnen, daß Dogmen Kirchengesetze seien und die Verfassung bestimme klar, daß zur Verkündigung von Gesetzen das k. Placet erforderlich. Wenn dasselbe verweigert werde, so wolle die Regierung die Leute nicht hindern, an ein Dogma zu glauben; sie wolle aber auch nicht die Gewissensfreiheit Andersgläubiger antasten. (Bei fall.) „Es ist sonderbar, daß Diejenigen, die sich stets dafür ausgeben, die königliche Gewalt aufrecht halten zu wollen, der selben mit Präjudicien entgegentreten, wenn es sich um einen Bischof handelt. Die Anhänger des Majoritätsgutachtens wollen, daß die Regierung zum Gerichtsvollzieher der Kirche werde." (Große Heiterkeit.) Man muthe der Regierung die kolossale Blamage zu, zum Vollzug einer Sache, die sie bekämpfe, den weltlichen Arm zu leihen. Der Eid des Gehorsams, den der Bischof von Augsburg dem König von Baiern geleistet, habe die nämliche Geltung, wie der Eid, den der Pfarrer Renftle dem Bischof von Augsburg geleistet. Letzterer habe seiner Diöcese ein Beispiel der Frivolität gegeben. (Beifall der Linken.) Nach der Verfassung gelte der Katholik so lange als solcher, bis er in eine andere Kirche eingctreten, und die Regierung sei daher in ihrem Recht, die Anhänger der alten katholischen Lehre als Katho liken anzuerkennen. Die Verfassung der katholischen Kirche habe sich geändert; die Bischöfe seien Commis des Papstes geworden (Heiterkeit) und die ganze Geistlichkeit habe ihre Selbständigkeit verloren. (Beifalls Man habe die Befürchtung ausgesprochen, daß eine fremde Macht sich in diese Dinge mischen werde. Red ner glaubt, daß man auch ohne die fremde Macht in Berlin mit der fremden Macht in Rom fertig werdkn könne, und schließt Vierimddrritzigstrr Lahr-ang. I. Guartat.
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