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Sächsische Dorfzeitung : 02.02.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-02-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480520429-187202029
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480520429-18720202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480520429-18720202
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung
- Jahr1872
- Monat1872-02
- Tag1872-02-02
- Monat1872-02
- Jahr1872
- Titel
- Sächsische Dorfzeitung : 02.02.1872
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Nr. 10 2. Itßruar 1872. Verantwortlicher Redakteur und Verleger: Herrmann Müller in Dresden. Preis r vierteljährlich 15 Ngr. Au beziehen durch 4 alle kais. Post« Anstalten. Vteuftadt- Dres den, in der Expedi tion, kl. Meißn. Sasse Rr. 3, zu haben. Ein unterhaltendes Blatt für den Bürger und Landmann Erscheint jeden Dienstag und Freitag früh. Inseratenpreis: Für den Raum einer gespaltenen Zeile Ij Ngr. Unter „Eingesandt" 3 Ngr. Politische Weltschau. Deutsches Reich. Die deutsche Reichsregierung hat folgendes Rundschreiben an die Handelskammern in Elsaß- Lothringen ergehen lassen: Mit dem 1. Januar d. I. ist Elsaß- Lothringen in das deutsche Zoll- und Handelsgebiet, und damit in die Verträge eingetreten, welche zwischen den dieses Zoll- und HandelSgebiet bildenden Staaten und anderen Staaten bestehen. Diese Lhatsache ist den Regierungen der europäischen Staaten, mit welchen derartige Verträge abgeschlossen sind und zu welchen Elsaß-Lothringen in näheren Handels- und Verkehrsbeziehungen steht, nämlich Großbritannien, die Niederlande, Belgien, Oester reich, die Schweiz, Italien und Spanien, durch die kaiserlichen Missionen notifizirt worden, und es ist ein Einwand dagegen bisher nicht erhoben, noch zu erwarten. Es folgt daraus, daß die Angehörigen von Elsaß-Lothringen im Handels- und Schiff fahrtsverkehr mit den Vertragsstaaten sich der gleichen Vorrechte zu erfreuen haben werden, wie die Angehörigen der übrigen deutschen Staaten; andererseits aber auch, daß die Angehörigen der Vertragsstaaten in Elsaß-Lothringcn die gleiche Behandlung und die gleichen Begünstigungen beanspruchen können, welche ihnen die Verträge in den übrigen deutschen Staaten sichern. — Man klagt im neuen Reichslande über die vielen ultra montanen Blätter und Blättchen, die aus Deutschland zahlreich hinüberwandeln und durch die Pfarrhäuser sich ins Volk schleichen. „Es ist wirklich schaudererregend," schreibt man darüber der „Badener Landeszeitung", „welche Dinge da gedruckt werden, und durch deutsche Federn wird die deutsche Sache am meisten beschmutzt, besudelt und an den Pranger gestellt. Doch was liegt diesen Menschen an einem Vaterlande, mag es zu Grunde gehen, wenn nur Rom groß und mächtig ist und der Jesuit herrscht. Wer noch einen Funken von Vernunft, noch einen Tropfen deutschen Blutes in sich hat, dem müssen ja endlich die Augen aufgehen, der muß in diesen Menschen die Todfeinde der deutschen Sache erkennen, der muß sie bekämpfen mit aller Kraft und so werden sie zuletzt eine Grube gegraben haben, in die sie selbst Hineinstürzen. Und find sie in Deutschland einmal gestürzt, dann find fie'S in der ganzen Welt und für immer. Darum muthig voran, Ihr Altkatholiken! Wollt Ihr ein einig Deutsch land bilden, so müßt Ihr Euch diese Blutsauger, diese Sklaven züchter, diese Leib- und Seelverderber vom Halse schaffen! Dann werdet Ihr die Wahrheit erkennen und die Wahrheit wird Euch frei machen." Im preußischen Abgeordnetenhause beantwortete Minister v. Eulenburg die vom Abg. Schröder in der Konfiskationsan gelegenheit erhobene Interpellation (v^gl. vorige Nr.) wie folgt: Die deutsche Hypothekenbank zu Memingen habe eine Ankün digung, betreffend Zeichnungen auf eine neue Emission von Prä- mien-Pfandbriefen und außerdem gleichzeitig eine zweite Ankün digung wegen Ausgabe neuer Aktien durch verschiedene Zeitungen verbreitet. Nachdem der ersterwähnte ProspektuS veröffentlicht war, habe der Herr Handels - Minister das Polizei - Präsidium darauf aufmerksam gemacht, daß dieser ProspektuS mit dem Reichsgesetz vom 8. Juni 1871 nicht im Einklang zu stehen scheine und e- aufgefordert, diesen Bekanntmachungen ^eine Aufmerksam- Viermrddreißigster Lahrgang. I. Auartat. keit zuzuwenden und dagegen mit Beschlagnahme vorzugehen. Das Polizeipräsidium hatte diese Bekanntmachungen übersehen; cs hat die betreffenden Nummern nachträglich der Staatsanwalt schaft überwiesen, um Anklage dagegen zu erheben. Fast gleich zeitig wurde die zweiterwähnte Bekanntmachung veröffentlicht; Vas Polizeipräsidium war der Ansicht, daß diese Aktienausgabe mit der Ausgabe der Prämien-Pfandbriefe in einem inneren Zu sammenhänge stehe (Heiterkeit), belegte die betreffenden ZeitungS- nummern mit Beschlag und übergab sie sofort der Staatsan waltschaft; diese hat von dem Rechte, die Beschlagnahme sofor- aufzuheben, nicht Gebrauch gemacht; sie muß also doch wohl darüber zweifelhaft gewesen sein (Heiterkeit). Die Angelegenheit hat dann der Rathskammer des Stadtgerichts vorgelegtn und diese hat entschieden, daß ein solcher Zusammenhang zwischen den beiden Bekanntmachungen nicht bestehe (Heiterkeit), wenigstens nicht nachgewiesen sei und die Kreigebung der konfiSzirten Num mern hat darauf stattgefunden. Ich bin auch der Ansicht, daß der Beschluß der Rathskammer richtig ist (Heiterkeit). Allein hier kommt eS darauf an, ein Urtheil darüber abzugeben, ob wegen der Beschlagnahme dem Polizeipräsidium eine Gesetz widrigkeit zur Last fällt, und das muß ich bestreiten. Eine Beschlagnahme an und für sich ist doch nicht ungesetzlich, wenn sie nicht aufrecht erhalten wird. Die Beschlagnahme hat sich auf alle Beilagen erstreckt; aber auch daS ist noch nicht unge setzlich. Durch daS zeitraubende Geschäft der Aussonderung einzelner Beilagen würde zuweilen die ganze Beschlagnahme illusorisch werden; namentlich wo eS auf eine schleunige Aus führung ankommt, muß es wohl als zulässig erscheinen, das ganze Blatt in Beschlag zu nehmen, vorbehältlich daß hinterher die im Strafurtheil ausgesprochene Vernichtung sich nur auf denjenigen Theil bezieht, der das strafwürdige Objekt enthielt. So hat das Obertribunal erkannt; Vernichtung und Beschlag nahme sind aber zweierlei und daS Erkenntniß des Obertribunals enthält auch nicht einmal eine Anspielung dahin, daß auch schon bei der Beschlagnahme eine solche Aussonderung zu treffen sei. Unmittelbar hierauf trat das Haus in Berathung deS Kul tus-Etats und zwar speziell über die erfolgte Aufhebung der katholischen Abtheilung im Kultusministerium. Bon den kleri kalen Mitgliedern von Mallinckrodt, vr. Wehrenpfennig, vr. Windthorst herb getadelt, nahm der neue Kultusminister vr. Falk die Maßregel der Regierung in Schutz, indem er äußerte: ES ist gesagt worden, daß die katholische Abtheilung gar keine Selbständigkeit besessen habe, denn sie hätte unter der Kontrole eines evangelischen Kultusministers und eines evangelischen Unter staatssekretärs gestanden. Ich gehöre nun zwar dem Kultusmi nisterium erst seit 8 Tagen an, bin aber 4 Jahre im Justizmi nisterium gewesen und da habe ich viele Sachen gesehen, unter denen ich weder den Namen des Kultusministers, noch deS Unter- staatssekretärs erblickte; viele Verfügungen haben aber auf mich den Eindruck gemacht, als wenn sie nicht von einer Staatsbe hörde, sondern von einer Kirchenbehörde auSgegangen wären. (Hört, Hört!) Es ist gesagt worden, solche Maßnahmen der Regierung müßten zur Aufhebung deS Kultusministerium- führen, und eS. ist darauf hingewiesen, daß das letztere auf da- Justiz ministerium übertragen werden müßte. Wenn dies Ihre Ansicht io
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