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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 23.1899
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über die zweite Lehrlings-Prüfung des Deutschen Uhrmacher-Bundes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Zurückbehaltungsrecht des Uhrmachers an den Reparaturen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) 55
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) 83
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) 107
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) 133
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) 161
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) 189
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 189
- ArtikelBericht über die zweite Lehrlings-Prüfung des Deutschen ... 189
- ArtikelDas Zurückbehaltungsrecht des Uhrmachers an den Reparaturen 190
- ArtikelDie Entstehung und Entwicklung des Lebens auf der Erde ... 191
- ArtikelInnungs-Freunde und Gegner in Magdeburg 192
- ArtikelZum heutigen Stand der Elektrotechnik (Schluss von No. 6) 193
- ArtikelTeleskop-Automat „Bellavista“ 194
- ArtikelDie Uhren-Ausstellung in der Urania (Fortsetzung von No. 7) 194
- ArtikelDie Berechnung der Differentialgetriebe (Fortsetzung von No. 6) 195
- ArtikelAus der Werkstatt 195
- ArtikelRückerzeiger mit Kompensation 196
- ArtikelSprechsaal 196
- ArtikelVermischtes 197
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 199
- ArtikelBriefkasten 199
- ArtikelPatent-Nachrichten 200
- ArtikelInserate 200
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) 217
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) 245
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) 273
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) 301
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) 329
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) 357
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) 385
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) 415
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) 441
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) 473
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) 505
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) 541
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) 573
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) 609
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) 643
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) 679
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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i 90 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 8 sich auf das im Heft 6 und 7 dieses Jahrgangs veröffentlichte Priifungs- Verzeichniss; das Motto ist meist nur mit den Anfangsworten angedeutet, Prädikat „vorzüglich“ Wilh. Meyer (No. 5 „Wer rastet — rostet“), Lehrling bei Herrn G. Lidecke in Geestemünde. Prädikat „sehr gut“ 1. Max Höhne (No. 12 „Lust und Fleiss“ etc.), Lehrling bei Herrn C. Haberland in Belzig; 2. Fritz Pelludat (No. 15 „Ohne Fleiss“ etc.), Lehrling bei Herrn E. Bartel in Pillkallen. Prädikat „gut“ 1. Albert Wickenhäuser (No. 2 „Wer fleissig ist“ etc.), Lehrling bei Herrn C. Bechle jun. in Oehringen; 2. Paul Szitowski (No. 3 „Uebung macht“ etc.), Lehrling bei Herrn R. Kraege in Bromberg; 3. Josef Leipert (No. 6 „Sei was Du bist“ etc.), Lehrling bei Herrn Franz Blank in Ettenheim; 4. Felix Prinz (No. 14 „Es fällt“ etc.), Lehrling bei Herrn Franz Kuhlmann in Emmerich; 5. Andreas Heinrichs (No. 17 „Sei nicht so flüchtig“ etc.), Lehr ling bei Herrn B. Pöpping in Coesfeld i. W.; 6. Fritz Maue (No. 19 „Ausdauer führt“ etc.), Lehrling bei Herrn Max Bandelow in Templin; 7. Edmund Bruski (No. 24 „Von der Stirne heiss“ etc.), Lehr ling bei Herrn M. Dutkiewicz in Inowrazlaw; 8. Albert Dispersyn (No. 25 „Ich hab’s gewagt“), Lehrling bei Herrn Julius Thieme in Leipzig. Prädikat „genügend“ 1. Karl Sauer (No. 1 „Streb’, dass Dich“ etc.), Lehrling bei Herrn Andreas Sommer in Reutlingen; 2. Johannes Agger (No. 4 „Handwerk hat“ etc.), Lehrling bei Herrn Gottfried Küster in Schleswig; 3. Fritz Wilsky (No. 8 „Lust und Lieb’“ etc.), Lehrling bei Herrn Hermann Kurth in Anklam; 4. Josef Stepper (No. 10 „Dem Eisen soll man“ etc.), Lehrling bei Herrn Otto Müller in Eichstätt; 5. Bernhard Hofft (No. 13 „Ohne Fleiss“ etc.), Lehrling bei Herrn Wilhelm Brumm in Cüstrin; 6. Georg Zehl (No. 18 „Gloria in excelsis Deo“), Lehrling bei Herrn Paul Kauf in Hettstedt; 7. Arthur Müller (No. 20 „Immer praktisch“), Lehrling bei Herrn Carl Thyrolf in Dresden-Altstadt. Als vorläufig ungenügend wurden die unter No. 7, 9, 11, 16, 21, 22, 23 und 26 des Prüfungs-Verzeichnisses aufgeführten Arbeiten be funden. Zur Prämiirung wurden dem Bundes-Vorsitzenden die drei Prfillinge vorgeschlagen, denen die Prädikate „vorzüglich“ und „sehr gut“ zuerkannt wurden, nämlich: Wilh. Meyer, Max Höhne und Fritz Pelludat. Als Preise wurden von dem Vorsitzenden folgende Werke, sämmtlich in feinem Einbande, bestimmt: 1. Dr. M. W. Meyer: „Das Weltgebäude“; 2. H. Sievert’s „Leitfaden für Uhrmacher-Lehrlinge“; 3. Schiller’s sämmtliche Werke (vier Bände). Die Rücksendung der Prüfungsarbeiten und die Ausfertigung der Diplome gemäss den oben bekannt gegebenen Zensuren wird die Geschäftsstelle des Bundes ver anlassen. Berlin, im April 1899. Die Prüfungs-Kommission des Deutschen Uhrmacher-Bundes I. A.: Wilh. Schultz, Schriftführer. Das Zurückbehaltungsrecht des Uhrmachers an den Reparaturen In der letzten Nummer der „Oesterreichisch-ungarisehen Uhrmacher- Zeitung“ findet sich ein merkwürdiger Fall von Rechtsprechung, der wohl geeignet ist, in d* n Kreisen der Fachgenossen Beunruhigung zu erregen nicht nur in Oesterreich, sondern auch bei unseren Kollegen in Deutschland, da hier die allgemeinen Rechtsverhältnisse denjenigen in unserem Nachbarstaate ziemlich gleich sind. Wir haben deshalb, um ganz sicher zu gehen, den fraglichen Artikel unserem Rechtsbeistand zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt und geben nun Beides hier wieder. Der Aufsatz in der „Oesterr.-ung. Uhrm.-Ztg.“ lautet: Ist ein Uhrmacher berechtigt, die Herausgabe einer zur Re paratur erhaltenen Uhr zu verweigern, wenn der vereinbarte Reparaturpreis nicht bezahlt wird? Man kann diese Frage Hunderten von Personen vorlegen, Uhrmachern oder Nichtuhrmachern, es wird sich kaum Jemand finden, der darauf nicht mit aller Bestimmtheit bejahend antwortet, als ob es sich um eine selbstverständliche Sache handeln würde. Und doch ist dem nicht so, wie ein vor uns liegendes Urtheil bezeugt, welches in einem einschlägigen Falle vom K. k. Bezirksgerichte Leopoldstadt in Wien gefällt wurde. Der Sachverhalt ist, in Kurzem erzäblt, folgender: Bei einem Uhrmacher im I. Bezirke erscheint eines Tages ein ihm nicht näher bekannter Mann und bringt eine gänzlich verrostete Damenuhr zur Reparatur, für welche er den Preis vorher bestimmt haben will. Der Uhrmacher untersucht die Uhr, und es wird ein Reparaturpreis von 5 fl. ausdrücklich vereinbart. Nachdem die Uhr fertiggestellt ist, will sie der Eigenthümer übernehmen, erklärt jedoch, er werde den vereinbarten Preis erst dann bezahlen, wenn er sich durch eine längere Probe überzeugt haben werde, dass die Uhr nun mehr auch- gute Dienste leiste. Damit ist aber selbstverständlich der Uhrmacher nicht einverstanden, und nach längerer Hin- und Herrede verweigert er die Herausgabe der Uhr, solange der vereinbarte Preis für die Arbeit nicht erlegt ist. Der Eigenthümer der Uhr, welcher sich mittlerweile als Kaufmann bekannte, betritt nun den Rechtsweg und lässt den Uhrmacher durch seinen Bruder, einen Wiener Advokaten, auf Her ausgabe der Uhr oder Zahlung von 50 fl verklagen. Bezeichnend für die Auffassung, welche selbst der Kläger von der Berechtigung seines Be gehrens hatte, ist dabei die Thatsache, dass er nicht von vornherein rundweg die bedingungslose Herausgabe seiner Uhr verlangte, sondern seine Klage unter Anderem mit der Behauptung begründete, es sei ihm allem Anscheine nach das Werk ausgetauscht worden, und er könne daher unmöglich den Reparaturpreis bezahlen, bevor ihm nicht Ge legenheit geboten wurde, sich zu überzeugen, dass er dadurch keinen Schaden erlitten habe. Bei der Verhandlung schlug diese ängstliche Vorsicht des Klägers aber in das gerade Gegentheil um; er erklärte seine Befürchtung, dass ihm das Werk ausge tauscht sein könne, selbst für einen haltlosen Unsinn, verlangte aber nunmehr ohne weiteres die bedingungslose Herausgabe seiner Uhr oder Ersatz von 50 fl., — ein Begehren, welches selbst dem Richter im ersten Augeblicke wunderlich erschien. Eine Einigung kam nicht zu Stande, und die Verhandlung endete mit der Verurtheilung des Uhr machers zur Herausgabe der Uhr oder Bezahlung von 50 fl., in jedem Falle aber zum Ersatz der mit 7 fl. bestimmten Gerichtskosten. In der Begründung des Urtheils erscheint Folgendes angeführt: „Die Forderung des Beklagten, ist lediglich eine Forderung auf Zahlung des verein barten Lohnes, und hat derselbe wegen dieser Forderung weder ein Pfandrecht noch ein Retentionsrecht an der ihm übergebenen Uhr. Es erscheint daher das Urtheil in der Hauptsache begründet.“ — Hierzu erklärt nun unser Rechtsbeistand, Herr Dr. jur. W. Brandis, Folgendes: In Deutschland beantwortet sich die Frage, ob der Uhrmacher wegen seiner Lohnforderung für Reparaturen, die er an einer Uhr gemacht hat, ein Zurückbehaltungsrecht hat, verschieden, je nachdem das Handelsrecht oder das Allgemeine Recht zur Anwendung kommt. Letzteres kommt für das Zurückbehaltungsrecht zur Anwendung, wenn der Kunde kein Kaufmann ist, oder wenn dies zwar der Fall, aber der Uhrmacher lediglich Handwerker ist, also einen Handel gar nicht, oder nur in ganz minimalem Umfange, z. B. nur mit Uhrschlüsseln und Gläsern, treibt. Das Handelsgesetzbuch kommt nur dann zur Anwendung, wenn sowohl der Uhrmacher, als auch der Kunde Kaufmann ist, also ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt. Wenn z. B. einem Uhrmacher, der Kaufmann ist, die einem Privat manne gehörige Uhr seitens einer Uhrenhandlung zur Reparatur über geben wird, so liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor und kommt das Handelsgesetzbuch zur Anwendung, obwohl der Eigenthümer der Uhr nicht Kaufmann ist. Denn der Reparateur hat das Geschäft lediglich mit dem anderen Uhrmacher, der Kaufmann ist, gemacht. Das Handelsrecht gewährt ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht), als das Allgemeine Recht. Das deutsche Handels gesetzbuch und zwar sowohl das jetzt geltende (Artikel 313 ff.), wie das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende neue (im § 369 ff.) räumt ein Zurückbehaltungsrecht wegen der fälligen Forderungen gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handels geschäften ein an allen beweglichen Sachen des Schuldners, also des Eigenthiimers der Uhr, welche dem Uhrmacher zur Reparatur über geben ist. Dieses kaufmännische Zurückbehaltungsrecht besteht, da es im Gesetze ohne jegliche Beschränkung eingeiäumt ist, auch für alte Forde rungen. Ist also ein kaufmännischer Kunde tür eine vor Jahren gemachte Reparatur den Betrag noch schuldig, der aber noch nicht verjährt ist, so kann der Uhrmacher auch wegen dieser alten Schuld die ihm jetzt übergebene Uhr, nachdem er sie reparirt hat, zurückbehalten, bis ihm die alte und die neue Schuld bezahlt wird. Uebergiebt ein kaufmännischer Kunde eine ihm nicht gehörige Uhr zur Reparatur, also z. B. ein Uhrmacher übergiebt die Uhr eines Kunden einer Reparaturwerkstätte, so erlangt der Werkstattsinhaber hieran nicht das Zurückbehaltungsrecht auch für alte Schulden, sondern nach dem Allgemeinen Rechte nur für die jetzige Schuld. Nach letzterem entsteht ein Zurückbehaltungsrecht nur für zusammenhängende (connexe) Forderungen, d. h. der Uhrmacher kann die Uhr nur zuiück- behalten wegen seiner Forderung für diejenige Reparatur, die er infolge der letzten Uebergabe an ihr vorgenommen hat. Einer besonderen Erörterung bedarf noch die Stellung des Uhrmachers gegenüber dem Eigenthümer der Uhr in dem Falle, wo letztere von einer anderen Person ihm zur Reparatur übergeben ist. Gegenüber dem Eigenthümer der Uhr hat der Uhrmacher ein Zurückbehaltungsrecht ohne weiteres weder nach dem Allgemeinen, noch nach Handelsrecht. Er hat vielmehr grundsätzlich das Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber der jenigen Person, mit der er den Reparaturvertrag abgeschlossen hat. Gegenüber dem Eigenthümer hat er ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn eine nothwendige oder nützliche Reparatur gemacht ist. Beim
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