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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 24.1900
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Diebstähle, Gerichtliches etc.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) 27
- ArtikelWarnung 27
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 27
- ArtikelFreuden eines Uhrmachers in Kiautschou 29
- ArtikelEntmagnetisir-Maschine 29
- ArtikelDent’s Dreizahn-Gang 30
- ArtikelSprechsaal 31
- ArtikelElektrische Neben-Uhr 32
- ArtikelPhysikalische Unterhaltungen 32
- ArtikelAus der Werkstatt 33
- ArtikelVermischtes 34
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 35
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 36
- ArtikelBriefkasten 36
- ArtikelPatent-Nachrichten 38
- ArtikelInserate 38
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) 51
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) 63
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) 151
- AusgabeNr. 14 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) 175
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) 199
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) 211
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) 227
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) 243
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) 259
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) 271
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) 287
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) 299
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) 315
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 3 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 35 zu treffen. Seinem Wortlaute nach ist § 825' aber nicht auf den „Wettbewerb“ beschränkt. Chikanöse Rechtsausübung verstößt auch gegen die guten Sitten, fällt aber, weil sie auch gegen das Gesetz ver stößt (gegen § 226) schon unter § 823, Abs. 2“ Der Vollständigkeit halber geben wir auch den Wortlaut der in der mitgetheilten Anmerkung erwähnten Paragraphen. § 226 lautet: „Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen.“ Und § 823 lautet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Es wird abzuwarten sein, in wiefern diese Bestimmungen, vornehm lich § 826 und § 226, das „Wettbewerbgesetz“ wirksam zu unterstützen vermögen. Da der Begriff der „guten Sitten“ gesetzlich nicht festzu legen ist, so wird das Ermessen des Richters auch hier in den einzelnen Fällen eine große Rolle spielen. lke. Sternenwärmß. Man kann sich denken, daß der Erde von den Fixsternen nur ein sehr geringer Betrag von Wärme zukommen kann, denn sie sind zwar Sonnen, glühend wie unsere Erdsonne, aber zu weit von uns entfernt. Die heutige Wissenschaft, so lesen wir in Spemann’s Zeitschrift „Mutter Erde“, hat sich daran gemacht, die Sternenwärme zu messen. Der erste Versuch mit einem Wärmemeß - Apparat des Physikers Boys fiel entmuthigend aus. Neuerdings hat aber der Physiker Nichols an der Terkes-Sternwarte bei Chioago die Versuche mit feineren Instrumenten wiederholt und ist dadurch zum Ziele gelangt. Sein Apparat war fünfmal empfindlicher als der von Boys erfundene; es ließ sich damit die Wärme einer Kerze naehweisen, die 24 km vom Beobachter entfernt war. Die wesentlichen Bestandtheile dieses zarten Instruments waren zwei Glimmerblättchen von je 2 mm Durchmesser, die auf der einen Seite geschwärzt und an feinen Quarzfäden in luft- . verdünntem Raum aufgehängt waren. Die Strahlen des betreffenden Sternes wurden durch einen Spiegel aus silberbelegtem Glas von zwei Fuß Durchmesser auf den Apparat gelenkt. Durch einen großen Siderostat wurde der Stern dauernd genau im Gesichtsfelde des benutzten Fern rohres erhalten. Dieses Instrument ist so empfindlich, daß die Wärme des Mondes, der uns als ein kalter Körper gilt, einen viel zu großen Ausschlag des Apparates hervorbrachte, um noch gemessen werden zu können. Es wurden dann sieben Reihen von Wärmebestimmungen an dem Fixstern Arkturus, dem hellsten Stern des nördlichen Himmels im Sternbild des Bootes, vorgenommen. Der Apparat zeigte sich stets merklich beeinflußt, und es konnte festgestellt werden, daß die Erdober fläche von jenem Fixstern eine ähnlich große oder vielmehr kleine Wärmemenge empfängt, wie von einer Kerze, die 8—9 km über dem Erdboden angebracht werden würde. Die Mieth-Verträge nach dem neuen Recht. Von dem Tage an, von welchem ab das Bürgerliche Gesetzbuch für den betreffenden Vertrag gilt, richtet sich auch das beschränkte Recht des Miethers zu Unter oder Aftermiethe nach den neuen Vorschriften. Der Miether ist danach nicht berechtigt, ohne die Erlaubniß des Vermiethers den Gebrauch der gemietheten Sachen einem Anderen zu überlassen. Jedoch kann er, wenn der Vermiether die nachgesuchte Erlaubniß verweigert, ohne daß gegen die Person des Anderen ein wichtiger Grund vorliegt, das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen, d. h. vierteljährigen, Frist kündigen. Hingegen ist schon vom 1. Januar 1900 an der Miether einer un gesunden Wohnung berechtigt, das Miethverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen, selbst wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit beim Abschluß des Vertrages gekannt oder auf die Geltend machung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte ver zichtet hat. Auch die Vorschrift, daß der neue Erwerber, z. B. der Käufer eines Grundstücks, den Miethern, welche zur Zeit seines Erwerbes bereits eingezogen sind, ebenso verpflichtet ist wie der Vermiether, an dessen Stelle er tritt, wird vom Neujahrstage 1900 ab im ganzen Reich allgemeines Recht; der starre Grundsatz des römischen Rechts „Kauf bricht Miethe“ verliert also seine mehr als tausendjährige Geltung für die Länder des gemeinen und des französischen Rechts. Der Miether soll eben nicht nur ein persönliches Recht gegen seinen Vermiether haben, sondern ein Recht gleichsam an der Sache selbst erwerben. Der Tag, mit welchem das Bürgerliche Gesetzbuch den Inhalt der einzelnen Mietverträge regelt, wird bei den verschiedenen Mieth vertrügen ganz verschieden sein. Bei Verträgen, die auf lange Jahre fest abge schlossen sind, ist seine Geltung für die ganze Zeit hinausgeschoben. Nicht überstürzt ist also die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern man muß der Kommission Recht geben, daß die erfolgte Regelung dem muthmaßiichen Willen der Parteien entspricht.*) Dr. Br. *) Näheres über die Rechte und Pflichten aus dem Mieth-Vertrage enthält das Büchlein: „Miether und Vermiether, Pächter und Verpächter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“ von Dr. W. Brandis (Berlin, Gesetzverlae Schulze & Go. 1899. Preis 75 Pf.). Heiteres aus dem Fache. Ein Universalgenie scheint nach einer Mittheilung der „Neuen Vogtländischen Zeitung“ Herr Johann Gerstner in Plauen zu sein, da er nicht allein Milchhändler ist, sondern daneben auch das schwierige Geschäft der Erbauung von „Zukunftsuhren“ betreibt. Ueber eine von Herrn G. in einem Schaufenster in Plauen ausgestellte Zukunftsuhr wird von der genannten Zeitung berichtet: Herr G. geht von dem Grundsätze aus, daß man auch die gegen wärtige Zeiteintheilung dem Dezimalsystem anpassen kann, und so ist er auf den Gedanken gekommen, daß es weit praktischer sei, den Tag in 20 Stunden, die Stunde in 100 Minuten u. s. w. zu theilen. Die Eintheilung ist insofern auch bequemer, da die Bezeichnungen morgens, mittags, nachts fortfallen. Irrthümer, die oft durch mangelnde Be zeichnung der Tageszeit bei Eisenbahnfahrten u. s. w. entstehen, sind nach der Berechnung des Herrn Gerstner bei obiger Zeiteintheilung voll ständig ausgeschlossen. — Herr G. und die seine Erfindung preisende Zeitung scheinen keine Ahnung davon zu haben, daß die Dezimalisirung der Zeit leider nichts weniger als neu ist, und daß die gerühmten Vortheile sich auch ohne Dezimalisirung erreichen lassen, wenn man die Stunden von 1 bis 24 zählt, statt zweimal von 1 bis 12. Hoffentlich macht Herr G. bald wirkliche Erfindungen auf dem Gebiete der — Milchwirthschaft! Vom Büchertisch. Bürgerliches Gesetzbuch nebstjfEin- führungsgesetz. Textausgabe mit gemeinverständlichen Erläuterungen, Formularen und Sachregister für Laien und zur Einführung für Juristen. Von Dr. jur. W. Brandis und Dr. jur. F. Brandis. Vierte ver mehrte Auflage. Berlin, Gesetzverlag Schulze & Co., Gleditschstr. 5. Preis 4,50 Mk., elegant gebunden 5 Mk. — Der unseren Lesern wohl- bekannte juristische Beirath unserer Zeitung und des Deutschen Uhr macher-Bundes, Herr Dr. W. Brandis, hat mit der vorliegenden Be arbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches die beste Ausgabe desselben geschaffen, die uns bisher zur Hand gekommen ist. Es handelt sich hier nicht um eines jener zahlreichen populären Bücher, bei denen die Leicht verständlichkeit auf Kosten der Zuverlässigkeit des Gesagten gewonnen ist, sondern um eine genaue Wiedergabe des Textes, dessen Paragraphen aber fast überall durch Hinweise, Erläuterungen und aufklärende Bei spiele in gemeinverständlicher Weise von einander getrennt sind. Der Gesetzestext und die Zusätze der Verfasser sind in verschiedenen Schrift gattungen gehalten, sodaß das Buch, das wir hiermit unseren Lesern angelegentlich empfehlen, einen sehr übersichtlichen Eindruck macht. Eine weitere Erleichterung des Gebrauchs der Brandis’schen Be arbeitung gegenüber den bloßen Textausgaben besteht ferner darin, daß einzelne wichtige oder Reihen zusammenhängender Paragraphen mit orientirenden Ueber Schriften versehen, sowie daß die zu beachtenden Worte gesperrt gedruckt sind. Einige Formulare oder Anleitungen zur Abfassung schwieriger Rechtsgeschäfte (z. B. beim Erbrecht), sowie das sehr ausführliche Register erhöhen den Werth des Buches noch weiter. Der Bezug kann sowohl durch den Verlag als auch durch jede Buch handlung erfolgen. Liebetanz. Die Elektrotechnik aus der Praxis für die Praxis. Verlag von J. B. Gerlach & Co. in Düsseldorf. Preis broschirt 3 Mk., gebunden 4 Mk., Porto 30 Pf. — Das Buch, das nun mehr bereits in dritter Auflage vorliegt, entrollt ein Bild der gesammten Elektrotechnik unter Beiseitelassung alles für den Theoretiker wichtigen, für den Praktiker aber entbehrlichen fachwissenschaftlichen Beiwerkes. Dadurch ist viel Raum für eine rein praktische Darstellung des Gebietes gewonnen, sodaß es wirklich geeignet ist, den Belehrung Suchenden aufzuklären, ohne ihn durch mathematische Formeln abzuschrecken. Die Fangarme der Elektrotechnik haben heute auch den Uhrmacher ergriffen, wenigstens zwingen sie ihn, sich mit diesem Gebiete leidlich vertraut zu machen, will er allen Anforderungen gewachsen sein, die an ihn heran treten. Von diesem Gesichtspunkte aus und unter Berücksichtigung der leicht verständlichen Sprache verdient dieses Werk — aus der Praxis für die Praxis — die wärmste Empfehlung. Mondphasen vom 31. Januar bis 22. Februar 1900. (Nach den folgenden Angaben sind Kalenderuhren einzustellen.) Am 31. Januar, 2 Uhr morgens @ Neumond; am 6. Februar, 5 Uhr nachmittags J erstes Viertel; am 14. Februar, 3 Uhr nachmittags @ Voll mond; am 22. Februar, 6 Uhr nachmittags ^ letztes Viertel. Silberkurs der Vereinigten Silberwaarenfabriken: Silber 800 /iooo P er Kilogramm 71 Mark. Diebstähle, Gerichtliches etc. Verloren gegangene Uhren. Wie uns Herr'Kollege J. Kerk- hoff in Neuenahr mittheilt, sind auf dem dortigen Postamt oder auf dem Postwege dorthin im September zwei (wahrscheinlich nicht ein geschrieben versandte) Uhren abhanden gekommen, nämlich: No. 60 939, Tula Savonette-Anker-Remontoir, 19”’ und No. 212 166, silb. gall. Damen-Cylinder-Remontoir, 13’”. Wer von den Herrn Kollegen hierüber Auskunft geben kann, wild hierdurch gebeten, dem Postamt Neuenahr Mittheilung zu machen. Entstehende Unkosten werden vergütet.
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