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Erzgebirgischer Volksfreund : 03.01.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-190701035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19070103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19070103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1907
- Monat1907-01
- Tag1907-01-03
- Monat1907-01
- Jahr1907
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 03.01.1907
- Autor
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f W Tagsb lall M Rntzblatt V silr ök kal.mö Mdlizch-nZ-HSrdm jnMtt,Mn-am.Larkvr1MLohM«» gs-rgsnsrad1.<Lsßmtz. MuM1et.MMvW.KWüMttbG bZmMMftlL D°m«stas,d-n3. Smm-r iM. Nr. 2. S-A» Hängt -M- ij MN^ die er Wärme- dir fs Die rom Volksn-M» -chn«d«iA. Da» neue Regulativ »Kd vom Verwaltung-auSschuß den Krei»ha«ptmapntt «mt»hauptmannschaftrn, Gemeindebehörden, BezirkStlerärzten, Tierärzte« M G höfveiTvaltungen zugesendet werden und kann di« Einsichtnahme des Äe-ulattva-l ' Men erfolgen. Die letzteren haben zu diesem Zweck« da» Regulativ um und dafür besamt zu sein, daß auch die ÜatßnMchbeschau« somit alt kt Kmntni» «chalttn. . nur die M fe«»- n her leA- ren zenstii^e (umher- ^thauses - Soweit kinematographische Vorführungen nach 8 60» der Gewerbeordnung de, ;en Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedürfe«, gilt in Städten Mit revidiertei - ÄeWDuse, dis mit Ästest äuszuschia Das Abläufen der MmS qttf Film nicht wieher wie M neueren Apparaten -»Mist — am «Ne RiM au der Streifen in ein unverbrennlicheS Gefäß mit entsprechende« Dektü zu lettew Seftnaev«^ tv. -u« L1 . . SchwaneadMAlS. H gtzHsgtzH§ Der VerwaftungSauSschuß der Anstalt für staatliche Schlachtviehversi^-mang hat gemäß K 1ü der Ausführungsverordnung vom 2. November 1906 (Gesetz- und ver- ordnungSbl. G. 364) zur Regelung de» Geschäftsganges der Anstalt und de» tnmwen Geschäftsverkehr» der letzteren mit oen Gemelndebehörben pp. ein ueue» Regulativ aufgestellt, welcher mit dem 1. Januar 1907 in straft tritt. Mit diese« Zeitpunkt tritt das zurzeit gültige Regulativ vom E ^^-1900 außer straft. Bei Vorstellungen mit dem Kinematographen muß der Apparat in einem den Zuschauern unzugängigen Raume aufgestellt werden, wücher allseitig feuersicher abzu- schlieheu ist. AIS feuersicher in diesem Sinne gelten Lylolith, Bretterwände mit Asbestschiefer, bekleidung oder Eisenblechbekleidung, Eisenblechwände und feuersicher imprägnierte Zeltwände. Auf Messen und Märkten hat zwischen diesem Raume und den Zuschauerbänken ein mindestens 2 m breiter Platz zu verbleiben, welcher derart abzuschließen ist, daß er von den Zuschauern nicht betreten werden kann. Außerdem sind solche vorübergehend errichtete Kinematographen - Schaubuden und Echauräume in möglichst großer Entfernung von anderen Buden und Räumen aufzu- stellen und eS ist dafür zu sorgen, daß für jeden Zuschauerraum mindesten» zwei, je nach Erfordern auch mehr durch Aufschriften deutlich gekennzeichnete, nach außen leicht zu öff nende AuSgänge vorhanden sind, sowie daß während der Verdunkelung des Zuschauer- raume» eine an» Ke^en oder Rüböl-Lampen bestehende Notbeleuchtung breunt, wrlche namentlich auch die Ausgänge deutlich erkennen lassen muß. Die Tür de» Apparatraum» ist mit einem selbsttätigen, feuersicheren Türver- schluß zu versehen, etwa vorhandene LüftungSöffnungen sind während der Vorstellung entweder feuer- und rauchsicher ab^usperren oder mft dreifachen Davtzschen Sicherheit»- drahtnetzen zu schließen. Alle elektrischen Leitungen Md Einrichtungen ittt AppSidttküme sind «Sch dvt Vorschriften deS Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu installieren. Der «iotwendtge Lorschaltwiderstand ist allseitig mit einem durchbrochene« Blechmantel zü MM" -twa vorhandener Motor ist feuersicher abzuschließen ulid die BlühlSMPÜt D doppelte Glocken oder durch Drahtlietze zu schützen. 3. Alle Unterhaltung»- und Wiede rhersrellungSarbetten, zu deren UnSfÜhru Gegenstände nötig sind, dürfen im Apparatraume erst vorgenöMMen Md»«, ckw Lelluloidstreifen aus diesem Raume entfernt worden sind» 6. Der Npparatraum Und der Raum, in Welche«, die Mby» imflMahrt werbe», lürfen mit offenem Licht weder beleuchtet noch betteten werden, auch darf sticht darin ge raucht werden. 7. Die Lichtquellt für den Projektionsapparat Mutz ttt SnM m» feuerst üorsteüung Polizeibehörde tm Sinne dieser Verordnung ist in Städten Mit revidierter Städte vÄmung ver Stadtrat, im Übrigen die Amtshauptmannschaft. Wird in einer Stadt die Sicherheitspolizei und die WohlfahrtSpolizei von ver sthiedenen Behörden verwaltet, so haben diese sich, soweit nötig, mit einander ins Ver Pehmen zu setzen. Die Anzeige (Punkt 2) ist, soweit keine Erlaubnis nach § 60» bei Gewerbeordnung in Frage kommt (vgt. Punkt b), bei der Behörde zu erstatten, die Feuerpolizei auSübt. 9. Die Celluloid-Serienbilder sind einzeln in Blechbüchsen attszubewahren. UM« MmS, als die für die eine bestimmte Vorstülung benötigten, dürfen während dieser Vn Apparatraume nicht vorhanden sein. w. Damit bet plötzlichem Stillstände des Apparate» nur da» Mter der VnwirkU er Wärme- und Lichtstrahlen stehende Filmstück durchbrettnen kann, ein Weite des Films aber nicht möglich ist, muß der Filmstreifen vor und hinter der BeltlPUstgS» lelle je auf eine Länge, welche mindesten» Ver doppelten Btldhöhe gleich ist, t« eitter Retallhülse geführt werden. In gleicher Weise soll auch die Führung an den AyS- Md EtntrtttSöffmmgen der für die Filmrollen unter 8 vorgeschriebenen Kapseln gebildet werden. Indessen darf hierbei nirgend» der Filmstreifen einer staken Reibung aufgesetzt sein. st, Punk 8 ungeordnete Anzeige KsottdW M 6. HSfvenvaltungen zugefti Gemeindebehörden erfol,, au^ulegen und dafür besp« dessen Inhalt Kmntni» «M--- . Di, Bestimmungen de» Regulative» sind für di, mit der Anstalt i 9. Kleine kinematographische Apparate, bei denen die Bilder immer nur einzelnen Personen nach Einwurf einer Münze selbsttätig vorgeführt werden, umerstehen dieser Verordnung nicht. Drvvuen, den 24. November 1906. Ministerin« des Inner«. O 1. Wegen der mit kinematographische« Vorführungen erfahrungsgemäß ver bundenen FeuerSgefahr fleht sich da» Ministerium de» Innern veranlaßt, tm Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes anzuordnen: j Bei öffentlichen und den an öffentlichen Orten stattfindenden nichtöffentlichen Vor führungen mit Kinematographen sind künftig die nachstehend unter Nr. 2—8 und die unter O zusammengestellten Vorschriften zu beachten. 2. Solche Vorführungen müssen spätestens 3 Tage vor ihrem Beginne der Polizei behörde angezeigt und dürfen nicht eher eröffnet werden, als bis diese Behörde über die Unbedenklichkeit der Vorführungen eine schriftliche Bescheinigung erteilt hat. Die Bescheinigung hat der Veranstalter der Vorführung während Lieser stets bet sich zu führen und den aufsichtführenden Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 3. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, nachdem die Polizeibehörde sich von ber ordnungsmäßigen Beschaffenheit, Aufstellung und Handhabung der Apparate überzeugt hat. Zu diesem Zwecke kann die Polizeibehörde verlangen, daß am Orte der beabsich- ügten Vorführung eine Probe mit den Apparaten vor ihr oder eitlem von ihr abgeordneteli Sachverständigen abgehalten wird. 4. Die Polizeibehörde ist befugt, selbst oder durch einen Sachverständigen unange- kündtgte Besichtigungen in den Zwischenpausen der Vorführung vorzunehmen. . Finden sich hierbei Ordnungswidrigkeiten, die geeignet sind, die öffentliche Sicher- Delt zu gefährden, so kann sie, wenn die gerügten Mängel nicht sofort in ausreichende, Weise beseitigt werd«, die Einstellung der Vorführung anordnen. b. Wer Vorführungen der in Punkt 1 genannten Art beginnt, ohne im Besitze de, polizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu sein, oder der polizeilichen Anordnung aui Einstellung der Vorführung nicht sofort Folge leistet, oder wer den Vorschriften über Handhabung des Apparates oder über das Verhalten während der Vorführung zuwider handelt, wird, soweit nicht strengere Strafbestimmungen Anwendung finden, nach 8 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mt. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8. Bet der Verwendung von Kinematographen tm Betriebe von Schauspielhäusern oder bei sonstigen Schauspielvorstellungen ist den unter O zusammengestellten Vorschriften gleichfalls nachzugehen. Einer Anzeige nach Ziffer 2 bedarf es jedoch in solchen Fällen nicht. Die Aufsichtführuna über die Befolgung dieser Vorschriften regelt sich vielmehr nach den Bestimmungeil der Verordnung, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen FeuerSgefahr betreffend, vom 28. Dezember 1882. 11. Der an der Lichtquelle vorbeizuführende Fllm ist durch einen zwilchen der Licht quelle und dem Objektiv etuzuschaltenden gläsernen Kühlapparat, der mit Wasser oder einer 10-prozentigen Alaunlösung zu füllen ist, vor zu hoher Erwärmung zu schützen. Wenn der Film still steht, sind die Wärme- und Lichtstrahlen sofort durch eine zwischen Lichtquelle und Objektiv zu schaltende Scheibe au» Blech oder matte« Glas ab- zubleuden. . 12. Unmittelbar neben dem Apparate sind genügende Mengen von Gand und Wasser, sowie eine Flanunendecke -um sofortigen Gebrauche bereit zu halten. . 13. Während der Vorführung müssen stet» zwei sachkundige Person«« im Apparat- raume tätig sein, von denen die eine den Apparat zu handhaben, di« andere aber ihr Augenmerk auf die Gchutzvorkehrungen gegen FeuerSgefahr zu richten und tm Gefahrfaue sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat. - In Theatern und Sälen mit Bühnenbeleuchtung ist »wischen den am Apparate beschäftigten Personen und dem Bühnenbeleuchter für den Gefahrfall ei» zuverlässige» Zeichen zu vereinbare», auf welche- hin da» Hau» sofort von der Bühne au» HUeWet werben muß. , , auerraum« führenden Oeffnungen find '»DM MS««/ durch welch« die Lichtströme auf die Bühne gelangen, und von jeweilig benutzte offen gehalten werden därf. Mit Mverbrtttnlichm Sch sicheren Führungen derart verschließbar einzuxichten sind, daß der yerschlu testen und schnellsten Weise mit Hilfe eine» Fußtritte» oder Mu Huse von wirk werden kann, deren Festschlingen an Haken oder Nägeln unoediugt zi» untersagen sst. 3. Alle ii^ dem Apparatraume befindlichen Geräte und Einrichtung»-» müssen aus feuerfestem Stoffe bestehe». Uebtrhaupt ist jeder breNnoa« Sd liegende Berpackmatertalie», Zeitungsblätter u»b detgl.) VM Futtern RA Apj unbedingt fern zu halten.
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