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Erzgebirgischer Volksfreund : 24.10.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-10-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-190710246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19071024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19071024
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1907
- Monat1907-10
- Tag1907-10-24
- Monat1907-10
- Jahr1907
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 24.10.1907
- Autor
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flir ök kal.m- MM<h«nZchSs-MmMs,GMhain.KaskN8stlN.TohaM» gtzWenswtztLsßmtz. Kru8tMl.<Kchmebstz,ZLywamnbG bsw.M-enfslL p Mrgensrabt. Aus 81 Schmarren T,I,zramm i volkrsceund -ehncebaH. ' 9«rnfpr«ch,r, Schneeverg 10^ rzgeb.A-lksfreunö. Nr. 249. Der „SrtMr-Nch« v,N«ft»t«d" n<ch»<nt «,Üch «U Sa»N«-m« d«r La,«I naq d«u Soim-und Fchiagrn. Monnemtilt monaUtch SS Pt,. I Im «m«bI»tU>»,Irk d«R«» d«r Ss».P«Ui«»» I ^4» 190 1. Nr aurwLr» lbWg . tm imtltL-n L«U drr ' * «SPfg. vn Sim.«Ust Ü» 2s». Sorpu»i«ll« SS Pfz. I ß»nsnaten.«n>ia»m< skr die am «achiMti»» erjchttNtlckt sdAS» w <»»I Imitlax li Uhr. Sine vürgschtN für die nSchilisAee «uinabme der Aiueiaoid de», an den dotgesHriedenen Laaen sewle an destlmckler «teile wird Mt» geaede», eiens» wird wr di, hiichttgleit^rledhaNischrausseartener Un»«a«ftl nicht garantiert. Su«war«i,e iluftraae mpr gegen BoraurbeMlüna. Für «üa-1 gaie eingesandtrr Manuskri»te macht sich dle ltedalttdn «Iqtv«rtW»,ttltch ß «o. Jahrg. . 15. Von . 13. - 14. Aue, Eibenstock und des Ge- Lößnitz, 12. 13. .11.. ,12.' ^13.- des Aintsgerichtsbezirks Eibenstock, des Amtsgerichtsbezirks Lößnitz, der Amtsgerichtsbezirke Schwarzenberg und Johann georgen stadt, —. . . des Amtsgerichtsbezirks Schneeberg, allenthalben einschliesslich der darin gelegenen Städte, gehören, Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer das Stadtrats zu - » 12. , das Sitzungszimmer des Stadtrats zu meinderats zu Schönheide, , - 13. , das Sitzungszimmer des Stadtrats zu » * 14. - das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schwarzenberg, Grün- Hain und Johanngeorgenstadt und des Gemeinderats zu Lauter, * » 15. » das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schneeberg und Neu- städtel. II. Für die Wahlen zur Gewerbekammer sind die Wahlabteilungen in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Aue, - 12. ' ' - " " ' " Gesetz, die Handels- und Gewerbekammern betr., vom 4 August Ivvv. , .8 Zur Teiluahme ai» den Nrwahlen für die Handelskammern sind inner ¬ halb des Kammerbezirks berechtigt: 1-, diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2-, die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Han» delsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allge- meinen Berggesetzes von» 10. Juni 1868 (Gesetz» und Verordnungsblatt Seite W»), L, di« Gemeinden und GemetndeverbLnde für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sofern die nach §8 17 6 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke' mit eitlem Einkömmen von mehr als S19V «äe ArsrMtzt M, Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern sind zu wählen: in der 11., 12., 13. und 1b. Wahlabteilung je ein Handwerker-Wahlmann, in der 14. Wahlabteilung 2 Haudwerker-Wahunänner- den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Nichthandwerkern sind zu wählen: in der 11., 12., 13. und 1b. Wahlabteilung je L Nichthandwerker-Wahlmann, in der 14. Wahlabteilung 2 Nichthandwerker-Wahlmänner. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geht aus den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen daS Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 8. Oktober 1907. 1215 L Königliche AmtShauPtmannschast. das Sitzungszimmer des Städtrats zu Eibenstock und deS Gemeindergts zu Schönheide, , i das Sitzungszimmer des Stadträts zu Schneeberg, Neustädtel und Lößnitz, das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Aue. In jeder Wahlabteilung sind von den zur Handelskammer Wahlberechtigten 2 Wahlmännev zu wählen. Nachdem das Königliche Ministerium deS Innern die Vorschläge für die dies jährigen , WHeii WHM O MMMMl genehmigt hat, wird gemäß 8 9 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 873 — zum Gesetze, die Handels- und Gewerbe kammern betreffend, die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Dienstag, den 5. November LSV7, von vormittags LV Uhr bis mittags 12 Ubr und derjenigen für die Gewerbekammer auf Dienstag, den 5. November 1V«V, vott nachmittags S Uhr bis nachmittags S Uhr festgesetzt. _ . . I. Für die Wahlen zur Handelskammer sind die Wahlabteilungen in der Weise gebildet worden, daß zur 10. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, der Amtsgerichtsbezirke Schneeverg und Lößnitz, des Amtsgerichtsbezirks Aue, allenthalben einschließlich der darin gelegenen Städte, gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 10. Wahlabteilung: daS Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schwarzenberg, Grün hain und Johanngeorgenstadt und des Gemeinderats zu Lauter, - - iL 4 das Sii ' ' . 12. . 13. B . 14. B . 15. 'S Von den zur 4., der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekämmern sind inner» halb deS Kammerbezirks berechtigt- < '' a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17 6 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 "eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 übersteigt und wenn die betreffenden Ge werbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister einge tragen sind- . d) zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1 ., Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels- ,gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 6 und 21 des Einkommensteuer gesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 eingeschätzt und nicht im Handels register eingetragen sind, 2 ., Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemein den und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 6 und 21 des Gnkommen- steuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 eingrschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleich zeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer spätestens abeö bei der Unwohl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben/ sie ist bindend für die Beitrags» Pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wieder» holung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel aus« geübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1 ., für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter - 2 ., für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Äemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten - 3 ., für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten - 4 ., für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann daS Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1., diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter a" bis g det Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter » bis 8 der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Gemetndewahlen ausgeschlossen sind- .2., Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Ver« zeichnisse eingetragen sind., 8 12, Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Ver treter juristischer Personen, welche oaS 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichs» angehörige sind. Konsuln ntchtdeutscher Staaten uns sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglted ge« wählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, der» selben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Bezirkstag findet Sonnabend, den 2. November 1207 vormittags V»L2 Uhr im Saale des Hotels „Ratskeller" in Schwarzenberg statt. Die Der» Handlungen sind öffentlich. ' . 1386 Königliche AmtShauPtmannschast Schwarzenberg, den 22. Oktober 1907. Die Gemeinde und die Gut-Herrschaft zu Albernau haben beschlossen, die Weg« 1.) von der Kirche zu Albernau «ach der Staatsstraße und 2.) von der Kirche nach Schindlers Werk, soweit sie öffentlich sei»» sollten, als öffentliche Wege eivzuziehen. 1625 0. Einwendungen hiergegen sind bei ihren» Verlust, innerhalb» S Wochen, voty Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier allzubringen. > . . KöoWche
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