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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1. August 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- ArtikelUnterstützungskasse 171
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 172
- ArtikelTages-Neuigkeiten aus dem Uhrmacher- und Goldarbeitergewerbe 173
- ArtikelGeschäftliches 174
- ArtikelPatent-Liste 174
- ArtikelSchul-Nachrichten 175
- ArtikelVereinsnachrichten 175
- ArtikelEtablierungen 179
- ArtikelFamilien-Nachrichten 179
- ArtikelBriefkasten 179
- ArtikelFragekasten 179
- ArtikelSprechsaal 180
- ArtikelNeue Mitglieder 180
- ArtikelDomizilwechsel 180
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 181
- ArtikelAllgemeine Rundschau 181
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Gehilfen-Verband 182
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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172 ALLGEMEINE UHRM ACHER-ZEltUNü / Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung. Anspruch auf Rechtsschutz haben nur die Mitglieder des Verbandes. Diesbezügliche I Anträge sind an das Schriftamt zu richten. Als Syndikus g I des D. U.-G -V. fungiert Herr Hans Meyer, Rechtsanwalt, I Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20, Telephon: Amt6 No. 10681. Bei C- Nachdruck ff“"' verboten. 81. I — y Wird mit einem Geschäftsreisenden vertraglich vereinbart, dass er nebenbei auch auf dem Bureau beschäftigt werden kann, so muss er dann auch die Bureaustunden einhalten. Er gilt in di'eser Zeit als Bureau-Angestellter. Unpünktlichkeit im Kom men oder Gehen ist ein Grund zu sofortiger Entlassung. Die Konventionalstrafe bei einer Kon kurrenzklausel darf in der Regel nicht mehr betragen als ein volles Jahresgehalt. In vielen Fällen schon ist durch Urteil der Kaufmannsgerichte die zuerst viel höher vereinbarte Strafsumme auf dieses höchste Mass, oft auf noch weniger herabgesetzt worden. Das Kaufmannsgericht München macht einen Unterschied zwischen „Ueberstunden“ und „Ueber- leistungen“. Ueberstunden sind Dienste, die der Ange stellte so wie so nach Anstellungsvertrag zu Geisten hat, mit deren Erledigung er aber innerhalb der üblichen Geschäftsstunden nicht fertig wird. Nach Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Extra-Entschädigung für diese Ueberstunden. Wird der Angestellte aber zu anderen als den vereinbarten Arbeiten benutzt, so sind diese Arbeiten dann auch andere Leistungen und somit „Ueberleistungen“, wenn sie ausserhalb der üblichen Geschäftsstunden verlangt werden. Solche „Ueber leistungen“ müssen besonders vergütet werden. E i n P r i n z i p a 1 hat kein Recht, von einem An gestellten, der bei ihm Wohnung und Beköstigung hat, zu verlangen, dass dieser bei einer Erkrankung ins Krankenhaus geht, weil er den Erkrankten während dessen Krankheit nicht im Hause behalten kann oder will. Eine Pflicht hierfür besteht nur dann für den Kranken, wenn der Arzt die Aufnahme ins Kranken haus anordnet, nicht also, wenn der Prinzipal es fordert. Nach einer Reichsgerichts-Ent scheid u n g kann ein Patent-Inhaber gezwungen werden, die Ausführung einer sein eigenes Patent ver bessernden Erfindung zu genehmigen (gegen eine ange messene Lizenzgebühr), wenn ganze Industriezweige und Erwerbsgruppen ein Interesse an der verbesserten Ausführung haben. Diese Entscheidung ist von ausser ordentlicher Bedeutung, da man bisher glaubte, gegen den Willen des Hauptpatentinhabers nichts tun zu können. h in Prinzipal ist nicht verpflichtet, einem Angestellten in das Zeugnis zu schreiben, dass dieser „aut eigenen Wunsch“ die Stellung verlässt, auch wenn dies tatsächlich der l all ist. Diese Anschauung ist fest stehend bei allen Kaufmannsgerichten. Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und Pro visions-Reisenden gehören nicht vor das Kaufmannsge- 1 ich t, da letztere in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Sie sind nicht direkt verpflichtet, Geschäfte für die von ihnen vertretene Pinna abzuschlicssen und können auch ganz nach Gutdünken über ihre Zeit vertilgen. Das Kaut m a n n s g e r i e h t Stettin hat ent schieden, dass die Annahme von sogenannten „Schmier geldern seitens eines Angestellten zur sofortigen Ent lassung berechtigt. Unter Umständen kann Betrug oder doch Beihülfe zum Betrug in Frage kommen. Verkäuferinnen in Schlächter- und Bäcker läden, in Selterwasserbuden usw., sind Handlungs- gehülfinnen und 1 unterstehen als solche einer Kündi gungsfrist von sechs Wochen vor Kalenderquartal. Zahlt ein Gast seine Zeche nicht, macht aber dem bedienenden Kellner, der ebenso wie der Wirt den Gast kennt, darauf aufmerksam, so haftet der Kellner nicht für den Betrag, falls der Gast sich nicht wieder sehen lässt. Nach einer Entscheidung des Gewerbegerichtes Danzig hat der Wirt kein Recht, den Betrag der Zeche vom Lohne des Kellners zu kürzen. Der „Stille Teilhaber“ eines Handels-Ge schäftes hatte sich einem Reisenden gegenüber als „neuer Sozius“ ausgegeben, was den Reisenden veran- lasste, die Firma ohne Bedenken für durchaus kredit fähig zu halten, da er die Verhältnisse dieses neuen Sozius als glänzend kannte. Später traten Zahlungs stockungen ein und man erfuhr, dass der Sozius nur stiller Teilhaber sei, also nur mit seiner Einlage haft bar. Das Oberlandesgericht Dresden hat nun entschie den, dass der Mann für den vollen Schaden aufzukom men hat, dass er mit seinem ganzen Vermögen haftet. Da er als reicher Mann bekannt war, hatte die Firma auch nicht nötig, an den Angaben des.angebl. Sozius zu zweifeln resp. Erkundigungen einzuziehen. Lässt eine Handelsfirma oder sonst jemand die für ihn mit der Post ankommenden Brief- und Wertsendungen, Geldanweisungen, Pakete etc. von der Post abholen, so haftet die Post in keiner Weise für etwaige Verluste oder Unterschlagungen, weder dem Em pfänger noch dem Absender gegenüber. Auch dann nicht, wenn dem Empfänger ein Postschliessfach ein geräumt wurde und ein ungetreuer Abholer die Quit tungen zur Empfangnahme von Geldern gefälscht hat. Die mit einem Minderjährigen ver einbarte Konkurrenzklausel ist ungültig, wie das Kauf mannsgericht in Mannheim entschieden hat. Der be treffende Vertrag wird auch dann nicht ohne Weiteres gültig, wenn derselbe nach der Volljährigkeit des An gestellten nur einfach verlängert wird. Nimmt ein Handlungsgehülfe eine Stellung an, in der ihm auch die Buchhaltung obliegt, es stellt sich aber heraus, dass er von der Buchhaltung nichts versteht, so kann er ohne Weiteres entlassen werden. Viele Kaufleute glauben sich einen Vorteil zu schaffen, wenn sie die gesetzliche langfristige Kün digungsfrist betreffs der Angestellten dadurch umgehen, dass sie die Gehiilfen „Zur Aushilfe“ mit der gesetzlich zulässigen eintägigen Kündigungsfrist engagieren. Der betreffende Paragraph des Handelsgesetzbuches sagt aber ausdrücklich, dass für diese kurze Kündigungs frist tatsächlich die Notwendigkeit efner Aushilfe vor liegen muss. Liegt offensichtlich keine Aushilfe vor, so hat der Prinzipal trotz allem die gesetzliche Kündi gungsfrist einzuhalten. So ist mehrfach entschieden worden. Ein A n g e s t e 1 1 1 e r wurde auf die Dauer von S Wochen (August und September) zu einer militäri schen Hebung eingezogen. Er verlangte von seinem Prinzipal Gehaltszahlung für diese zwei Monate. Das Kaufniaunsgericht Berlin trat dem ablehnenden Verhal len des Prinzipals bei, denn der Paragraph 61b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sichen einem Angestellten bei unverschuldetem Behindertsein nur für eine „verhältnis mässig nicht erhebliche Zeit“ die 1 'ortdauer das Ge haltes zu. Acht Wochen sind aber als eine sehr erheb liche Zeit anzusehen.
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