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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. Dezember 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die alten Innungsgesetze über das Gesellenwesen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftliches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Mahnruf zur Weihnachtszeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 293
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 293
- ArtikelWelches ist die beste Methode zum Ausprobieren neuer ... 297
- ArtikelDie alten Innungsgesetze über das Gesellenwesen 297
- ArtikelGeschäftliches 298
- ArtikelEin Mahnruf zur Weihnachtszeit 298
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 299
- ArtikelFachliste geschützter Erfindungen 300
- ArtikelLiteratur 301
- ArtikelVereinsnachrichten 301
- ArtikelAllgemeine Rundschau 302
- ArtikelBriefkasten 303
- ArtikelFragekasten 303
- ArtikelKurze Mitteilungen und Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder 304
- ArtikelNeue Mitglieder 304
- ArtikelDomizilwechsel 304
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 305
- ArtikelDeutscher Uhrmachergehilfen-Verband 305
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhren-Industrie 306
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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298 ALLGEMEINE UHRMACHER - ZEITUNG gewohnheit Gastrecht gemessen und, beladen mit einem Lade geschenk von 8 bis 10 Groschen, weiter wandern. Einem jeden Gesellen liegt ob, des Meisters Vorteil und Nutzen stets und in allen Stücken wahrzunehmen und vor allem jeden Schaden zu vermeiden. Er hat zu sorgen, dass sein Nebengeselle und die Lehrbuben nichts veruntreuen. Hat er von solchen Vergehen gewusst und darüber geschwiegen, und wäre dieses erbracht, so soll der Geselle (jedenfalls ist hier stets der erste, der Altgeselle zu verstehen) nicht nur den entstandenen Schaden voll ersetzen, sondern noch besonders be straft werden. Will ein Geselle heirathen, so darf sein Weib nur ein ehr bares Mädel sein; ist sie solches nicht, so unterbleibt die Ehe, indem er sonst von der Gesellen- und Meisterschaft verworfen (gleich verachtet) sein soll. Erhält oder nimmt ein Geselle seinen Abschied, so soll er, reist er von seinem bisherigen Aufenthaltsort weg, von seinem Meister einen „Scheyn wegen seines Wohlverhaltens fordern“. Dieses Sittenzeugnis hat er dem Altgesellen zu geben und hat dieser unter die Schrift zu testiren, dass der abziehende Geselle der Lade nichts schuldig ist. Für dieses letztere Attest ist dem Altgesellen ein Groschen zu zalen. Hinsichtlich der Lehrbuben oder Lehrlinge ist u. a. be stimmt, dass ein solcher, hat er seine Lehrjahre richtig „aus gestanden“ und ist er richtig von seinem Meister freigesprochen worden, verpflichtet ist, bei seiner ersten Vorstellung bei dem Altgesellen, seinen Namen ins Gesellenbuch zu schreiben. Dafür darf er noch extra einen Reichstaler in die Lade legen. Meldet er sich nicht und lässt „4 Wochen vorbeischleichen“, so muss er den Taler als Strafe erlegen. „Und damit so viel besser Ord nung gehalten werde, so soll dem Ausgelernten sein Geburts- brieff und Lehrbrieff von der Meisterschaft nicht ehr abgefol gert werden, bis er sich bey der Gesellen-Lade abgefunden, und dieserhalb Bescheynigung beygebracht.“ Ein ausgelernter Lehrling „soll die Aufwartung solange auf sich nehmen, bis ein ander Einhäumischer ihn ablöst (d. h. es handelt sich hier nur um fremde Lehrlinge, solche in der Stadt nicht heimisch sind; was derselbe für eine „Aufwartung“ übernehmen soll, ist unklar)“. Mit einem Lehrjungen darf sich kein Geselle „ge mein machen“, er darf weiter mit keinem solchen trinken und spielen, im Falle her Zuwiderhandlung kostet es sechs Groschen Strafe. Auch sollte kein Geselle einen anderen „aus der Ar beit setzen“, also hinausdrängeln, eventl. zahlt er 12 Groschen Strafe und hat selbst von dem Platze zu weichen. Stirbt ein Geselle, so haben ihn die zwölf jüngsten seiner Kollegen zu Grabe zu tragen, die ganze verbleibende Gesellen schaft hat aber dem Sarge zu folgen. Wer fehlt, hat zwei Groschen Strafe zu zahlen. Die Mäntel (jedenfalls talarähnliche schwarze Gewänder) wurden für die zwölf Träger aus der Lade bezahlt. Wenn ein Geselle bei einem Meister in Arbeit trat und es gefällt einem oder beiden Teilen das Arbeitsverhältnis nicht, so soll eine Aufhebung des Vertrages von jeder Seite innerhalb der ersten acht Tage zu jeder Zeit statthaft sein; sind aber acht 1 age verflossen, so ist das nicht mehr möglich, es tritt dann vielmehr die oben vermerkte 14tägige Aufsagung der Arbeit ein. Interessant ist folgender Artikel: „Ein Gesell soll verbun den seyn, wenn er bey einem Meister in Arbeit kommt, wel cher die Profession nicht eigentlich erlernet, sondern bey Er richtung des Privilegy nur recipiret worden, und gleichwohl einen oder mehr Jungen in der Lehre findet, es sofort anzu zeigen, bey 12 Groschen Strafhe.“ Daraus geht hervor, dass ein Meister, der kein „gelernter“ ist, keine Lehrlinge einstellen durften. Die Meister selbst haben sich viermal im Jahre zu ver sammeln, und zwar jeden Monat vor Ostern, Johannis, Mi chaelis und „Weynachten“. An den bestimmten, stets bekannt zu gebenden lagen, hat sich jeder Meister „umb 12 Uhr auch bis l ins ungeruffen ein/ufinden“ und hat sofort und zuerst 3 Gulden Beitrag pro Quartal zu leisten, wovon „armen und kranken Gesellen könne gereicht werden“. Jeder zu spät kommende Meister hat 1 Groschen Strafe zu zahlen; wer aber ganz fehlet und sich auch nicht entschuldigen lässet, soll 4 Groschen der Lade als Sühne erlegen. Bei diesen vier Zusam menkünften darf keiner weder Stock noch Degen tragen. „Wie denn auch sonst allen und jedem Gesellen in dieser Stadt einen Degen zu tragen durch königliche Verordnung schlechterdings verboten ist.“ Hat ein Gesell wider den anderen etwas zu klagen, so soll er dieses mit Bescheidenheit vortragen, sich dabei alles Schwörens, Fluchens und Schimpfens streng stens enthalten und, solange die Lade offen ist, keines Falls aus der Stube gehen (bei 6 Groschen Sühnegeld). Derjenige aber, der sich unterfängt, Schlägereien zu insceniren, oder der den Beisitzern, Altmeistern und Assessoren kein Gehör schenkt, soll mit 12 Groschen seine Untat büssen. — Ueber die innerhalb der Zunft entstehenden Ausgaben und Einnahmen haben die Altgesellen richtige Rechnung zu führen und solche am Ende des Jahres in Gegenwart der Assessoren (d. s. Beisitzer aus dem Magistratskreise) abzulegen. Der sich ergebende Bestand ist dem neugewählten Altgesellen, richtig zu zustellen. Damit bei der Lade keine Unterschleife Vorkommen „mögen oder sollen“, so soll dieselbe mit „zwey Schlössern versehn seyn“; davon „der Assessor einen Schlüssel und der Altgeselle den ändern haben soll und zwar umbzüchtig (gleich um- bezw. wechselseifig). Alt- und Nebengesellen haben sich im Monat (und zwar am letzten Montag jeden Monats) je einmal unter Vorsitz der Assessoren auf der Herberge zu versammeln. Sie sollen, dortselbst Gewerkschaftssachen „deliberiren“ und unter sich entstandene Klagen und Streitigkeiten „gütlich abthun“. Auch die Zahl der Gesellen war begrenzt, sie durfte 3 nicht überschreiten. Es soll dies deshalb eingehalten werden, damit andere Meister etwa keinen Gesellenmangel leiden, wenig stens geht dies aus einem Nachsatz hervor, der da sagt, dass, haben andere Meister keinen Gesellen nötig, mehr als 3 Ge sellen eingestellt werden dürfen, im Falle sogar so viele, als wirklich Arbeit vorhanden ist. — Geschäftliches. Wer das Neueste an tadellos kolorierten Kunstblättern auf dem Gebiete des Emaille-Portraits und Sportschmuckes, sowie feinen Uhren-Gravierungen sehen will, muss sich den roten Nachtragskatalog der Firma Kindervatter & Schwerzei in Frankfuri a. M. kommen lassen. Der selbe enthält eine Anzahl Skizzenblätter in vornehmster Aus führung und ist dies wohl das Schönste, was darin bisher ge bracht worden ist. Diese Kunstblätter werden dem LThrmacher den Verkauf solcher Spezialitäten sehr erleichtern, da der Ka talog als Vorlage für das Publikum mit ausgeworfenen Laden preisen direkt zu verwenden ist. V ir machen noch auf die heutige Extra-Beilage der obigen Firma aufmerksam, welche die Geschäfts- und Fabrikräume des seit Frühjahr d. J. bezo genen neuen Geschäftshauses in Frankfurt a. M. zeigt und worüber wir derzeit eine eingehende Besprechung brachten. Ein Mahnruf zur Weihnachtszeit. Nur noch wenige Tage trennen uns von dem schönen Weih nachtsfeste. ln allen Branchen macht sich bereits eine fieber hafte Tätigkeit bemerkbar; ist doch jetzt die höchste Zeit für jeden klugdenkemlen Geschäftsmann gekommen, sich mit den notwendigen Wcihnachtsvorräteu zu versehen, um nicht etwa durch zu späte und zu geringe IX'ckung seines Bedarfes de> gewinnbringenden Umsatzes verlustig zu gehen.
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