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Sächsische Staatszeitung : 13.03.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-03-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-19150313017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-1915031301
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-1915031301
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1915
- Monat1915-03
- Tag1915-03-13
- Monat1915-03
- Jahr1915
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 13.03.1915
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1.Beilage zu Nr. 59 der Sonnabend, 13.März 1915. Zeichnet die Kriegsanleihen! Amtlicher Teil. Nachstehend wird die Bekanntmachung deS Stell vertreter- deS Reichskanzlers vom 9. Mär- 1915 — R. G. Bl. S. 145 —, betreffend Änderung der Bekannt machung über die HSchstPreife für Rogge«, «erste und Weizen vom 19. Dezember 1914 — R. G. Bl. S. 528 —, noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. März 1915. 893IIII. Ministerium des Innern. 1189 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekannt machung über die Höchstpreise für Roggen, «erste und Weizen vom 1». Dezember 1S14 (ReichS-Gesetzbl. S. 528). Vom 9. März 1915. Ler Bundesrat hat aus Grund deS 8 5 de- Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzblatt E. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Höchstpreise sür inländische Gerste werde» gegen über den in den AK 1, 4 der Bekanntmachung über die Höchstpreise sür Roggen, Gerste und Weizen vom 19. De zember 1914 (Reich--Gesetzbl. S. 528) festgesetzten Preisen um fünfzig Mark für die Tonne erhöht. 8 2. 8 6 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 wird aufgehoben. 8 3. Dem Z 7 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 wird alS Abs. 2 hinzugefügt: Bei Gerste erhöhen sich die Höchstpreise nach dem 1. März 1915 nicht weiter. - 84. Diese Höchstpreise gelten nicht für Gerste, die durch oie im K 27 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehr» mit Gerste vom 9. März 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 144) bezeichneten Stellen abgegeben wird, sowie sür Weiterverkäufe dieser Gerste. 8 b. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der BundeSrat bestimmt den Zeitpunkt des Außer krafttretens. Berlin, den 9. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Ausführung- - Verordnung zur Verorduvug -es Suudesrats über die Regelung des Verkehrs mit Gerste vom 9. März 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 139). 1. Kommunalverbände sind die Bezirksverbände und die auS den Bezirksverbänden ausgeschiedenen Städte. Die Bezirksverbände werden für die ihnen auf Grund der Bundesratsverordnung zugewiesenen Aufgaben durch die Bezirksausschüsse vertreten. Die Vertretung nach außen steht dem Amtshauptmann zu. Die Maßnahmen, welche den Bezirk vermögens rechtlich belasten, sind zur Kenntnis der nächsten Bezirks versammlung zu bringen. Der Bezirksausschuß kann beschließen, daß vor solchen Maßnahmen die Bezirks versammlung gehört werde. 2. Zuständige Behörde ist in den aus den Bezirks verbänden ausgeschiedenen Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die zuständige Behörde kann bei der Kreishaupt mannschaft die Ernennung besonderer Kommissare für das Enteignungsverfahren nach Bedarf beantragen. Die Ernennungen sind im Sächsischen Staatsanzeiger zu ver öffentlichen. 3. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishaupt- Mannschaft. Gemeindevorstand ist in den Städten der Bürgermeister. 4. Falls eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat in den Fällen, in denen die Kreis- Hauptmannschaft endgültig zu entscheiden oder festzusetzen hat, zunächst die zuständige Behörde zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll unter Hin weis darauf zu eröffnen, daß binnen 14 Tagen Rekurs eingewendet werden kann. Die Rechtsmittel haben keine ausschiebende Wirkung. 5. (Zu 8 4 Absatz 3 a.) Das hiernach den Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie Unternehmern land wirtschaftlicher Betriebe gestattete Verfüttern von Gerstt darf nur Lus den in ihrem Besitze befindlichen Beständen erfolgen. 6 (Zu 8 4 Absatz 3o.) Der Nachweis, daß es sich um Saatgerste handelt, gilt immer dann als geführt, wenn anerkannte Saatgutwirtschaften die Gerste liefern Diese sind im gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeiger für den Güter- und Tarifverkehr veröffentlicht (Sonder- nummer vom 5. September 1914). Händlern, die Saat gerste zum Zwecke deS Weiterverkaufes beziehen, ist die selbe von den Saatgutwirtschaften oder Landwirten in plombierten Säcken zu liefern. Sie ist mit diesem Ver schluß weiterzugeben. Saatgutwirtschasten, Händler und Landwirte haben den Verbleib der verkauften Saatgerste der zuständigen Behörde unter Bezeichnung deS Erwerbers nachzuweisen. 7- (Zu 8 4 Abs. 36.) Die Verarbeitung von Gerste u Malz ist in dem hier bezeichneten Umfange nur den Zierbrauereien nachgelassen. Malzfabriken dürfen vom 12. März 1915 ab keine Gerste mehr vermälzen. 8- (Zu 8 10.) Bei den bis zum 5. jeden Monats vorzulegenden Anzeigen über die monatlichen Ver änderungen ist erstmalig von den am 1. Februar 1915 nach der Bestandsanzeige vorhanden gewesenen Vorräten, päter von der letzten Monatsnachweisung auSzugehen. 2- (Zu 88 14—20.) Für da- Enteignungsversahren gelten sinngemäß die Vorschriften der Verordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung deS Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Ziffer 10, Absatz 1, 3—6). 10. (Zu 8 14 Absatz 3.) Die hiernach den Ge meindevorständen obliegende Pflicht ist mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. Die Gemeindevorstände sind ent sprechend anzuweisen. Die Unterstützung durch die Gendarmerie ist ihnen im weitesten Umfang zu gewähren. 11- (Zu 8 16.) Für die Preise gelten die Vor schriften der Verordnung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914 (Reichsgesetz blatt Seite 528) in der Fassung der Verordnung vom 9. März 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 145). 12- (Zu 8 17-) Die Vergütung ist auf 1.50 M. für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. 13. (Zu KK 27 und 29.) Die Zentralstelle gibt die Gerste an die Kommunalverbände zum Höchstpreise der Verladestation des Lieferungsortes ab. Die Bezahlung hat unmittelbar an die Lieferanten zu erfolgen. Die Kommunaloerbände sind bei der Weitergabe der Gerste nach K 4 der Verordnung über die Höchstpreise von Roggen, Gerste und Weizen vom 9. März 1915 an diese Höchstpreise nicht gebunden, können vielmehr die ihnen erwachsenden Transport- und sonstigen Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag für etwaige Ausfälle dem Verkaufs preise zulegen. Das gleiche gilt für die Festsetzung von Preisen, die ihren Abnehmern etwa vorgeschrieben werden. 14 (Zu 8 28.) Die Kommunalverbände haben bei der Verteilung der ihnen überwiesenen Vorräte in erster Hinsicht tragende Stuten, schwere Arbeitspferde sowie Zuchttiere zu berücksichtigen. Weitere Vorschriften bleiben Vorbehalten, bis das Ergebnis der Vorratserhebung zu übersehen ist. 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 74 X. öl. Dresden, den 12. März 1915. 1198 Ministerium des Innern. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlicher Dienste. Im Geschäftsbereiche de» Ministerium» der Justiz. Auf dem Felde der Ehre sind gefallen am 12. Sept. 1914: Referendar Meyer, zuletzt in Dresden; 1O.Nov. 1914: d.rAmtS- gerichtSrat bei dem AG. Dresden Dietze; 29. Jan.: der Referendar bei dem AG. Neusalza Zinke; 3. Febr.: der Gerichtsdiener bei dem LG. Leipzig Kühn; 5. Febr.: der Gerichtsaffessor bei dein AG. Dresden Stoß; 28. Febr.: Rechtsanwalt Holstein in Chemnitz; 9. März: der Gerichtsaffeflor bei dem LG. Leipzig vr. Weicker. — Auszeichnungen. Verliehen das Ritterkreuz des Militär- St.-Heinrichs-Ordens und das Eiserne Kreuz 2. Kl. dem Amtsrichter vr. Kubitz in Leipzig; das Ritterkreuz des Militär St. Heinrichs- Ordens dem Oberlandesgerichtsrate vr. Degen in Dresden; das Ritterkreuz 1. Kl. des Albrechtsordens mit Schwertern nnd daS Eiserne Kreuz 2. Kl. dem Amtsrichter vr. Wunderlich in Leipzig, dem Rechtsanwälte Schulz in Plauen; daS Ritterkreuz 1. Kl. deS Albrechtsordens mit Schwertern dem Amtsgerichtsrate vr. Sachse in Leipzig; daS Ritterkreuz 2. Kl. deS Albrechts ordens mit Schwertern und das Eiserne ikeuz 2. kl dem Amts gerichtsrate vr. Müller in Crimmitschau, den Rechtsanwälten Fränkel in Leipzig sowie vr. W. G. Kaiser und Ivens in Dresden, den Gerichtsaflessoren vr. Kayser bei dem AG. Sebnitz und Schuricht bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz; das Ritterkreuz 2 Kl. des Albrechtsordens mit Schwertern dem Landgerichtsrate N. E. H. Franke in Leipzig, dem Landrichter vr. Kaulfers in Leipzig, dem Amtsrichter vr. Jentsch in Ehrenfriedersdorf, den GerichtSaffefforen vr. Beck bei dem AG. Glauchau, Bellmann bei dem AG. Löbau, vr. Benndorf bei dem AG. Bad Lausick, vr. Buchwald bei dem AG. Borna, vr. Gerold, zuletzt bei dem AG. Riesa, und vr. Löbel bei dem AG. Dippoldiswalde, den Assessoren Eberwein, zuletzt in Dresden, und vr. Zimmermann, zuletzt in Leipzig, dem Referendar Weber bei dem AG. Altenburg; die Friedrich August-Medaille in Silber am Bande sür Kriegsdienste und da» Eiserne Kreuz 2. Kl. dem Referendar Kluge bei dem AG. Lommatzsch; da- Eiserne Kreuz 1. kl dem AmtsgerichtSrate Seyfert in Dresden; daS Eiserne Kreuz 2. Kl. dem Amts gerichtsrate Bierling in Reichenau, den Amtsrichtern Harz in Reichenbach, Lotter moser in Schwarzenberg und vr. Meier iu Meißen, den Rechtsanwälten vr. Berthold in Großenhain, Holstein in Chemnitz (inzwischen gefallen), vr Jungmann, vr. Mothes und vr. Münch in Leipzig, vr.Kästner in Pirna, Oehler und W. S. Schubert in Dresden sowie Oßwald in Plauen, den Assessoren Bauer, Canzler und vr. Eschenbach, .«letzt in Dresden, Haeüber und Lenk, zuletzt i» Leipzig, )en Referendaren Fischer bei dem AG. Plauen, Gellert bei dem AG. Mittweida, vr. Hachenberger und Mühler, zuletzt in Leipzig, Heß bei dem LG. Dresden, Knorr, zuletzt in Plauen, Schmidt bei dem LG. Leipzig, Seyfert bei dem AG. Rötha und Wendel, zuletzt in Dresden, dem Expedienten Hube bei dem AG. Grimma, den Schreibern Gretzschel bei dem AG. Freiberg, Roth bei dem AG Grimma und Winkler, zuletzt bei dem AG. Penig, dem Gerichtsdiener Müller bet dem AG. Lengeseld. Im Geschäftsbereiche de» Evangelisch-lutherischen LandeSkonftstorium» sind im regelmäßigen Verfahre» zu besehen: da« H. Diakonat zu Falkenstein (A»»rbach), kl ll, Koll.: Kammerherr v. Trützschler Frhr.-um Falkenstein aus Falten- stein; das Pfarramt zu Loschwitz (Dresden H), kl. V Koll.: der Stadtrat zu Dresden; da« Pfarramt zu Leubnitz. Neuostra (Dresden II), kl. VIII (v), Koll.: der Stadtrat zu Dresden; da» Pfarramt zu Langenau (Freiberg), Kl. VII (^ Koll.: Rittergutsbesitzer Hauptmann a. D. Braun auf Rieder- langeuau. — Angestellt wurde: M. A. Lägel, EphoralhilfS- geistlicher in Chemnitz, al» DiakonuS in OelSnitz i/E. (Stollberg), Amtlich» Bekanntmachungeu erscheinen auch im Avkündigttng-teil. Nichtamtlicher Teil. Ter Krieg mit England. Ter „Nieuwe Notterdamjche Courrant" bemerkt, daß auS der Mitteilung der englischen Admiralität über die Behandlung der Besatzung des „17 8" einige wichtige Worte bei der Übermittlung fortsielen. Die Admiralität sagt schließlich, daß vielleicht erst nach dem Kriege Be weise geliefert werden könne», die für eine Verurteilung nötig sind. „Die Absicht bestehe somit, die 29 Mann vor den englischen Nichrer zu bringen." In der „Times" schreibt der bekannte Positivist Frederio Harrison, daß die Besatzung des „17 8" keine Kriegsgefangene», sondern „gemeine Seeräuber nnd Verbrecher" seien. Eie sollen somit vor Old Bailey geführt werden. Als früherer Anwalt erinnert Harrison sich einer Bande ausländischer Pirolen und Mörder, die im Jahre 1864 vor Old Bailey erschien nnd gehängt wurde, und im Jahre 1876 wurde mit einer anderen Bande ebenso rersahren rc. Old Bailey hieß die alte Gerichtshalle in London, in der über todeSwürdige Verbrecher verhandelt wurde. Unsere Tapferen fallen also in demselben Verwahrsam wie diese kommen! Noch kann man ja annehmen, daß England diese nichtswürdig« nnd empörende Absicht, mit der sie keinen unserer tapferen Blaujacken schreckt und nur sich selbst von neuem schändet, doch nicht zu ver wirklichen wagt. Tenu unsere Neichsleitung hat, wie vorgestern in ter Budgetko »Mission des Reichstages mitgeteilt wurde, die englische Negierung nm Auskunft ersucht, waS es mit diesen Gerüchten aus sich hat, und zugleich leinen Zweifel darüber gelassen, daß sie mit den schärfsten VergeltungSmaßregelu antworten würde, falls sie sich bewahrheiten sollten. Ter „Nieuwe Rotterdanische Courrant" meldet aus Blissingen vom 11. März: Ein Echiffsboot mit ter Be zeichnung „Surrey" auS Loudon ist auf der Höhe von Schouwennbank aufgefischt worden. Tasselbe Bla.t be richtet aus London: Ter Trawler Alexander Hastings behauptet, ein deutsches Unlerjeeboot versenkt zu haben. CS ist dasselbe Schiff, in dessen Netzen sich am 23. Februar das Periskop eines Unterseebootes verwickelte und dessen Kapitän aussagte, daß damals ein weißer Rumpf zum Vorschein gekommen und gesunken sei, worauf sich eine große Menge von Ol gezeigt Hobe. Stockung der englischen Truppentransporte. Nachrichten auS London bestätigen, daß die englischen Truppentransporte seit einiger Zeit aufgehört haben. Ob infolge des Unterseebootskrieges oder aus eurem anderen Grunde, bleibe dahingestellt. Vielleicht hängt es auch mit der englischen Rekrutiernng zusammen, die nicht so gut vorwärts geht, wie das Londoner KriegS- amt glaube» machen will, denn die englischen Zeitungen führe» fortwährend Klage darüber, daß noch viele Tausende junger Leute das Fußballspiel und den Müßig gang dem Tieuste sür das Vaterland vorziehen. Untergang eines englischen Hilsskreuzers. London, 13. März. Die Admiralität teilt mit: Ter Hilfskreuzer „Bayano" ist auf einer Erkundungsfahrt untergegangen. Schiffstrümmer, die am 11. März auf gefunden wurden, lasse» daraus schließen, daß „Bayano" torpediert worden ist. 8 Offiziere und 18 Matrosen sind gerettet worden. Tie übrige Mannschaft ist umaekommeu. Ter Dampfer „Castlereagh" aus Belfast berichtet, daß er am TonnerStag morgens um 4 Uhr Schiffstrümmer sichtete, daß er aber durch ein feindliches Unterseeboot, daS ihn 20 Mi», lang verfolgte, verhindert wurde, eine Untersuchung anzustellen. Unser Hilfskreuzer „Prinz Eitel Friedrich". Tie Londoner Blätter me den aus New Uork, daß »nser Hilfskreuzer „Prinz Eitel Friedrich" vor einem englischen Kreuzer nach Newport News fluchtete, nachdem der „Eitel Friedrich" zahlrcicke Schiffe versenkte. Ter englische Kreuzer verfolgte das Schiff, bis eS territoriale Gewässer erreichte. Tas „Reutersche Bureau" berichtet aus New Kork, daß der deutsche Hilfskreuzer„Pri»z Eitel Friedrich"Newpor t News anlief, um erlittene Schäden auSzubessern. Er hatte an Bord ungefähr 350 Personen, die er von in Grnnd gebohrten Schiffen übernommen hatte, nämlich von drei englischen, drei französische» und einem russischen Schiffe, ebenso von einen« amerikanischen, daS vernichtet wurde, weil die Weizenladung als Konterbande bezeichnet wurde. Rach einer anderen Meldung beträgt die Zahl der vom „Prinz Eitel Friedrich" vernichteten Schiffe zehn. Das amerikanische S >ifi, da- „William Frye" hieß, sührte Weizen von Sydney nach England. Tie amt lichen Kreise in Washington behalten sich bis nach Eingang eine- amtlichen Berichtes ihr Urteil vor. Da größte vom „Prinz Eitel Friedrich" versenlte Schiff war der srauzösische Dampfer „Florida", der eine Besatzung von 78 Monn und 86 Fahrgäste an Bord hatte. Die anderen Schiffe sind im Vergleich dazu klein. Auf eine Anfrage erklärte Präsident Wilson, daß eine möglichst gründliche Unlersuchung über den Vorfall angestellt werden solle. Alle Gefangenen des Hilfskreuzers „Prinz
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