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Sächsische Staatszeitung : 19.01.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-191601196
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19160119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19160119
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1916
- Monat1916-01
- Tag1916-01-19
- Monat1916-01
- Jahr1916
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 19.01.1916
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Staatsanzeiger für das Königreich Sachsen. Zeitweise Nebenblätter: LandtagSbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Berwa'tung der A. S. Staatsschulden und der K. MerS- und LandeSkulturrentenbank, Jahresbericht und Rechnungsabschluß der Landes-BrandversicheningSanstalt, Berkaufsliste von Holzpflanzen auf den K. S. Staatsforstrevieren. Nr. 14. Beauftragt mit der Oberleitung (und preßgesetzlicheu Vertretung): Hofrat Doenges in Dresden. Mittwoch, 19. Januar abends 191«. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die GrschSstSstelle, Große Zwingerstraße 1«, sowie durch die deutschen Postanstalten S Mark 50 Pf. vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint nur Werktags. — Fernsprecher: GeschäftsstelleNr.2tSS5,SchriftleitungNr.14S74. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile SO Pf., die SspalNge Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 7S Pf., unter Eingesandt 1L0 Pf. Preisermäßigung auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vormittags 11 Uhr. Die kurz vor Begin» des Druckes eingehende» Meldungen befinden sich ans Seite 8 dieser Ausgabe. Die große RcnjahrSfchlacht in Ostgalizien und an der beßarabijchcn Grenze kann nnnmehr als abgeschlossen be- trawtet werden. Sie ist völlig zugunsten unserer Ver bündeten entschieden worden. Tie Rnssen haben trotz schwerster Opfer leine Erfolge erzielt. Ter erste Baitanzug ist glücklich in Konstantinopel eingetrosfeu, wo er jnbeind begrüßt wurde. König Nikolaus von Monteucgro nnd die monte negrinische Regiernng haben die Absicht, nach Abschluß der FriedcnSverhandluug «ach Cetinje zuriitkjukehren. Tie serbische Regierung wird sich demnächst in Atz en Provence niederlassen. An Paris hat sich eine Kontrolle znr Überwachung der für nentrale Länder bestimmten Lebensmittel gebildet. Amtlicher Tei». Ministerium deS Innern. Se. Majestät der König haben Allerguädigst geruht, anläßlich ihres Übertrittes in den Ruhestand dem Direktor der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig, Geh. Kommerzienrate Favreau das Offizicrskrcuz desAlbrechts- ordens und dem Revisor bei der genannten Anstalt Adolf Jmmeke das Ritterkreuz 2. Klasse des Albrechtsordens zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allerguädigst geruht, dem Dreher Josef Mischok, znr Zeit beschäftigt in der Eider-Werft in Trönning a. d. Nordsee, die Befugnis zu erteilen, die ihm unterm 28. Oktober 1905 verliehene silberne Lebensrettungsmedaille am weißen Bande zn tragen. Muiisterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, diu ordentlichen Professor an der Universität Leipzig Geh. Hofrate vr. pbil. Franz Studniczka Titel und Rang als Geheimer Rat zn verleihen. Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Privatdozent I)r. pbil. Wolfgang Ostwald in Leipzig zum außer- etatmäßigen außerordentlichen Professor in der Philo sophischen Fakultät der Universität Leipzig ernannt worden. (Fortsetzung deS amtlichen Teiles in den Beilagen.) Nichtamtlicher Teil. Dom Königlichen Hofe. Tr.svcn, 19. Jannar. Im König!. Schlosse wird abends '^9 Uhr Hofrat Prof. Dr. Weigand einen zweiten Vortrag halten, dem Se. Majestät der König sowie Ihre König!. Hoheiten Prinz und Frau Prin zessin Johann Gcory und Prinzessin Mathilde beiwohnen werden. Hierzu sind lisch mehrere Ein ladungen ergangen. Wie ein Friede geschloffen wird. Zt> der Kapitulation von Montenegro wird uns über die völkerrechtlichen Grundsätze der Friedensver- handlnngen geschrieben: Der Abschluß eines Friedens erfolgt natnrgemäß nach überlieferten Bestimmungen, die in den völkerrechtlichen Anschauungen ihre Ursachen haben. Der Frieden ist ein „völkerrechtliches Rechts geschäft", da der Inhalt der Abmachungen und Ver pflichtungen die Ausübung von Hoheitsrechten betrifft, also von solchen Rechten, die Ansfluß der Staatsgewalt sind. Die Beendigung des Kriegszustandes kann, was vorausgeschickt werden muß, in mehreren Formen er folgen, entweder formlos durch Einstellung der Feind seligkeiten von beiden Seiten, oder durch Unterjochung des Gegners. So hat Preußen zum Beispiel mit Liechtenstein weder 1866 noch später einen Friedens- Vertrag geschlossen. Der. karm aber auch, in förmlicher Weise durch Abschluß des Friedensvcrtrages erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Friedens vertrag unter denselben völkerrechtlichen Rechtsregeln steht wie jeder andere Staatsvertrag. Sehr wesentlich ist die Bestimmung, daß das Staatsoberhaupt die Be- rechtiguug hat, den von ihm beherrschten Staat durch Verträge zu binden, denn das Staatsoberhaupt hat nach dem Völkerrecht die oberste völkerrechtliche Vertretnngs- befugnis innerhalb der durch die Staatsverfaffnng ge- schlosseuen Schranken. Da nun der Abschluß von Staats verträgen durch die Willenserklärung der mit der völker rechtlichen Vertretungsbefugnis ausgerüsteten Organe erfolgt, so hat das Staatsoberhaupt die Berechtigung, den von ihm beherrschten Staat zn binden. Selbst wenn das Staatsoberhaupt in Kriegsgefangenschaft ge raten ist, kann es einen rechtsverbindlichen Friedens- Vertrag abschließen. Die derartig abgeschlossenen Friedens verträge können nnr angefochten werden, wenn gegen den vertragschließenden Vertreter des Staates ein Zwang ausgeübt worden ist. Die Tatsache aber, daß der be siegte Staat sich selbst, wie natürlich, in einer Zwangs lage befindet, ist kein Grund znr Anfechtung des Friedens vertrages. Der Abschluß des Friedens wird meistens dnrch einen sogenannten Präliminarfrieden eingeleitet, wie z. B. der bekannte Präliminarfrieden zu Versailles vom 26. Februar 1871, der die Grundlage für den Frankfurter Frieden bildete. Was die Wirkung des Friedensvertrages anbetrifft, so ergeben sich aus dem Abschlusse des Friedens mehr fache Folgerungen: Die nächste Wirkung besteht darin, daß die Streitigkeiten zwischen den kriegführenden Mäch ten beendet werden. In zweiter Linie erfolgt dann die Wiederherstellung der völkerrechtlich geregelten friedlichen Beziehungen, wie sie vor dem Kriegsansbruch bestanden haben. Endlich hat der Abschluß des Friedens auch ans die neutralen Mächte eine An.ung, beim die onru) den Kriegszustand begründeten Rechte und Pflichten der Neutralen fallen dann hinweg. Es tritt also der frühere Rechtszustand wieder in Kraft. Die frühere Staatsgewalt übernimmt wieder die Machtvollkommen heiten in dem vom Feinde besetzten Lande, die Kriegsgefangenen werden befreit und das eroberte Gut fällt an den Eigentümer zurück. Alle Verträge, die vor dem Kriege zwischen den betreffenden Mächten bestanden, bleiben erloschen. So besagt z. B. die Zusatzbcstimmnng znm Frankfurter Frieden, daß die deutsche nnd franzö sische Regierung die Grundsätze der gegenseitigen Be handlung auf dem Lose der meistbegünstigten Nationen ihren Handelsbeziehungen zngrnnde legen wollen, da die Handelsverträge mit den Staaten Deutschlands aufgehoben sind. In den Friedensverträgen befinden sich meist noch besondere Abmachungen, wie z. B. die Vereinbarungen über Gcbietsabtretnngen nnd über die Bezahlung einer Kriegsentschädigung, zu deren Sicherung eine militärische Besetzung des besiegten Landes dnrch den Sieger cin- gcräumt werden kann, wie z. B. dnrch Art. 7 des Frank furter Friedens bestimmt ist. Auch enthält der Friedens- Vertrag meist eine sogenannte Amnestiebestimmung, die sich in der Hauptsache auf die abgetretenen Gebiete be zieht. Dnrch diese Bestimmnng wird die Strafvcrfolgnng der während des Krieges von den beiderseitigen Staats angehörigen begangenen politischen nnd militärischen Vergehen ansgeschlossen. So beginnt z. B. der Art. 2 Abs. 2 des Frankfurter Friedens, daß kein Bewohner der abgetretenen Gebiete weder in seiner Person noch in seinen: Vermögen wegen seiner politischen oder mili tärischen Handlungen während des Krieges verfolgt, ge stört oder zur Untersuchung gezogen werden darf. Endlich ist noch meist eine Abmachung über die ehren- volle Behandlung der Heldengräber in den Friedens verträgen vorgesehen. Anch der Frankfurter Friedens- Vertrag hat eine ähnliche Bestimmung. Tie Kriegserklärung Perfieus. okm. Der Gcneralgouverneur von Luriftan Nisam- es-Saltaneh hat den Oberbefehl über die persischen Streitkräfte übernommen und an England sowie Ruß land den Krieg erklärt. Damit hat auch Persien gegen die Reihe von Gewaltmaßnahmen Englands und Ruß lands durch die Tat Widerspruch eingelegt. Persien ge hörte bisher zu den Ländern, über die England und Rußland völlig selbständig zu verfügen glauben, trotzdem cs sich um einen freien und unabhängigen Staat han delt. Wir wissen, daß Rußland in Persien als Feind einmarschicrt und vorgedrungen ist. Es ist auch bereits mehrfach zu heftigen Kämpfen zwischen persischen Truppen nnd Russen gekommen. Wenn die Russen bis her nicht noch mehr die Unabhängigkeit Persiens bedroht hätten, al- sie cs bisher schon getan haben, so liegt das einzig und allein daran, daß es ihnen bisher nicht ge lungen ist, einen schnellen und entscheidenden Sieg zu erringe«. Air haben erst jüngst gehört, daß die Tüeleie- in Kcrmanschah einmarschiert smd. Auch hier ist es den Russen nicht gelungen, das Ziel, das sie sich gesteckt haben, zu erreichen und den Engländern durch Persien hindurch die Hand zu reichen. Nachdem nun der Gene- ralgouverneur Nisam-es-Saltaueh zur Abwehr der die Unabhäugigkeit Persiens bedrohenden Feinde den Krieg eröffnet hat, wird die Entscheidung über die Angelegen heiten in Persien auch zur Reife gebracht. Die mili tärischen Kräfte Persiens sind bisher nicht sehr groß ge wesen. Tie Zahlen darüber schwanken. Es sollen heute hier nicht nähere Angaben gemacht werden, da es nicht im Interesse unserer Sache ist. Aber cs ist allgemein bekannt, daß in Persien ein modernes Heer in unserem Sinne nicht besteht. Die ganze Armee ist im Jahre 1905 in 12 Divisionen geteilt worden, von denen jede 5000 bis 11000 Mann hat. Jede Division unter steht dem Befehle eines Sardar. Tie Mannschaften werden meist nnr ein halbes Jahr unter Waffen gehalten, wobei natürlich ihre Ausbildung nicht besonders hervor ragend gestaltet wird. In Teheran selbst stehen nngeführ 8 Bataillone Infanterie, während das ganze persische Heer über 79 Jnfanteriebataillone verfügt. Tie Aus rüstung der Infanterie erfolgt dnrch Wcndelgewehrc. Eine ganz besondere Truppe in Persien ist die bekannte Äosakenbrigade, die nach dem Muster der russischen Kosaken ausgebildet worden ist. In letzter Zeit bestand die ganze Kvsakentruppe ans 17 500 Mann und 200 Offizieren. Tiefer Truppenkörper zerfällt in 4 Reiterregimenter. Ferner gehören dazu 2 Batterien zn 4 Geschützen, 8 Feld- artillcriegeschütze und 4 Maschinengewehre. Diese Kosaken- truppe, die hauptsächlich von russischen Offizieren aus gebildet wurde, besteht jetzt seit 30 Jahren. Alle andern Truppen kommen, auch wenn sie ein halbes Jahr oder länger ausgebildet worden sind, tatsächlich als regnläre Truppenmacht nicht in Betracht. Tie Ausstattung nnd Ausrüstung der Soldaten ist äußerst mangelhaft, da ent weder das Geld dafür nicht vorhanden ist oder unter schlagen worden ist. Ihre Löhnung beträgt für den Monat 3,30 M. für jeden Mann, so daß man des öfteren Soldaten betteln gehen sehen kann. Auch dienen die Soldaten nicht selten Privatleuten als Arbeiter. Vor schriften für Aushebung nnd Entlassung sind nicht vor Händen, so daß dies dem jeweiligen Machthaber der ein zelnen Provinzen völlig überlassen bleibt. Es hat sich nnr ein Brauch herausgebildet, daß die fünf nördlichen Provinzen die Mannschaften für die Infanterie nnd Artillerie stellen, während die übrigen sechs Provinzen, die meist von Nomaden bewohnt werden, die irreguläre Kavallerie bilden. Eins mnß man den persischen Mann schäften lassen, sie sind ein durchaus brauchbares Soldaten - Volk und fürchten den Tod nicht. Bei aller Trägheit, die sie auszeichnet, wissen sie doch zu kämpfen nnd zn sterben. Tas haben sie in den letzten Wochen mehrfach in den Scharmützeln mit den Russen bewiesen. Ter Krieg. Znr Lage. Die Ausgrabung und Überführung von Gefallenen «nv im Felve Verstorbenen ver österreichisch ungarischen Armee. (X. >1.) Laut Mitteilung des österreichisch-ungarischen Armeeoberkommandos langen dort zahlreiche Gesuche ein, in denen, oft schon kurze Zeit nach dem Einschreiten nm Exhnmierungsbewillignng, die Erledigung betrieben oder eine Ausknnft erbeten wird, ob und wann die Entschei dung gewärtigt werden könnte. Es kommen sogar nicht selten Fälle vor, daß telegraphische Urgcnzen schon vor dem Exhumierungsgesuche an das Armeeoberkommando gelangen. Ta alle derartigen, auf eine Beschleunigung der Exhumiernngsgesnche abzielendcn Eingaben eine schwere, und wegen der an die Militärkommandos des Armeebereiches ergangenen Weisung auf tunlichst rasche Erledigung, auch überflüssige Belastung jener Organe bilden, die für die Exhnmiernngsangelegenheiten zur Ver fügung stehen, sieht sich das Armeeoberkommando in: Interesse einer ungestörten und dabei gerechten Er ledigung der Gesuche veranlaßt, daß Urgenzcn von Ex- hnmierungsgesuchen nicht mehr an ein Kommando bei der Armee im Felde weitergeleitet werden. Es ist zn berücksichtigen, daß abgesehen von dem Lanf der Gesuche in vielen Fällen die vor Entscheidung über die Ex hnmierungsbitte zu pflegenden Erhebungen nnd Korre spondenzen mitunter außerordentlich umfangreich sind und eine längere Zeit beanspruchen. Um den Exhnmierungswerbern jedoch nach Möglichkeit Sicherheit zu geben, daß ihre Eingaben bei den zur Entscheidung zuständigen Kommandos eingelangt sind, hat das Armee oberkommando die genannten Kommandos bei der Armee im Felde unter einem angewiesen, den Erhalt des Ge- fmlw- den Parteien unverzüglich-mittet- amttirlwr Feld- Postkarte zu bescheinigen und die erfolgte Verständigung auf dem Akte zu vermerken.
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