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Deutsche allgemeine Zeitung : 22.01.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-01-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185401221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18540122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18540122
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-01
- Tag1854-01-22
- Monat1854-01
- Jahr1854
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 22.01.1854
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Sonntag. —— Nx' -d - DtuWt Mae W»et» für bat Viertel- jahr l'/, Lhlr.; jede ein» zelne Nummer 2 Ngr. Der dänische Neutralitätsvertrag. Kopenhagen. 16. Jan. Faedrelandet bringt heute den Abdruck des officiellen Textes der dänischen Neutralitätserklärung, welche in Form eines Entwurfs zu einer Note abgefaßt und allen Seemächten und Küsten- staaten Europas sowie der nordamerikanischen Union und Brasilien mitge- theilt worden ist. Der Notenentwurf lautet: Die politischen Verwickelungen im jetzigen Augenblicke, nach der Kriegserklä rung der ö-manischen Pforte und der Möglichkeit eines bevorstehenden Seekriegs, haben der Regierung Sr. Maj. des König« die Verpflichtung auferlegt, ihre ernste Aufmerksamkeit auf die Folgen hingewendet zu halten, welche daraus entstehen kön nen. ES ist ihr aufrichtiger Wunsch, das gute Einvernehmen und das Freund- schastSverhältniß unverändert zu bewahren, welches zwischen Dänemark und allen Regierungen Europas so glücklich besteht, und da dem Könige von Dänemark nichts mehr am Herzen liegt, als dieses Verhältniß aufrechtzuhaltcn und zu befestigen, so sehen es Ihre Maj. für Pflicht an, die verbündeten und befreundeten Mächte nicht in Unwis senheit zu lassen über die Politik, welche Allerhöchstdieselben in dem obengedachten Falle befolgen wollen. Sowol infolge der innigen Freundschaft, welche zwischen Dänemarks und der vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen Fürsten und Volk be steht, wie in Erwägung der Uebcreinstimmung in den Interessen und politischen Grundsätzen, welche ihre Stütze und Stärke in der Gegenseitigkeit finden, haben Se. Maj. der König sich zuerst und zuvörderst veranlaßt gefunden, mit seinem erhabenen Freunde, Nachbar und Verbündeten, Sr. Maj. dem Könige von Schwe den und Norwegen, Verabredungen zu treffen über die Maßregeln, welche in vvrkommenden Fällen gewählt werden müßten, um eine gemeinschaftliche Wirk samkeit zuwege zu bringen, welche, durch Identität, geeignet wäre, die Anwen dung des angenommenen Systems zu erleichtern. Da dieser Schritt auf die gün stige Weise ausgenommen worden, welche man zu erwarten berechtigt war, so hat der Unterzeichnete, Sr. Maj. des Köniz« von Dänemark außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister (Charge d'Affaires) bei Sr. Maj. N. N., in Ueber einstimmung mit den von beiden Souveränen gefaßten Beschlüssen von seinem aller- gnädigsten Herrn den Befehl erhalten, Sr. Maj. N. R. Ministerium mit den all gemeinen Regeln bekannt zu machen, welche Se. Maj. der König von Dänemark annehmen zu müssen geglaubt hat, um die Stellung seiner Staaten für den dekla- genSwerthcn Fall festzusetzen, daß zwischen den Mächten, die Sr. Maj. Freunde und Verbündete sind, Feindseligkeiten ausbrechen möchten. Da« System, welche« Se. Maj. der König von Dänemark zu beobachten und unabweichlich anzuwenden beab sichtigt, ist daS, welches au« einer strengen Neutralität folgt, gebaut auf Loyalität, Unparteilichkeit und gleiche Achtung für die Rechte aller Mächte. Die Verpflichtun gen und Vortheile, welche diese Neutralität, nach den übereinstimmenden Anschauun gen der beiden Höfe, für die Regierung Sr. Maj. de« König« von Dänemark mit sich führen wird, sind folgende: I) sich während de« Krieg«, der auSbrechcn könnte, jeder Lheilnahme zum Vortheil für die eine der streitenden Parteien zum Nachtheil für die andere zu enthalten; 2) die Kriegs- und Handelsschiffe der kriegführenden Mächte in den Häfen der Monarchie zuzulassen, doch stets mit dem Vorbehalte für die Regierung, die erstgenannten Schiffe sowie Transportschiffe, die zu den Flotten der kriegführenden Mächte gehören, vom Hafen von Christiansoe auszuschlicßen. Die Gesundheits- und Polizeianordnungen, welche die Umstände nothwendig gemacht haben mochten oder noch möglicherweise nothwendig machen könnten, sollen natür licherweise befolgt und respectirt werden. Kaper werden in dänische Häfen nicht eingelassen oder auf dänischer Rhede geduldet; 3) den Schiffen der kriegfüh renden Mächte das Recht zuzugestehen, sich in allen Häfen der Monarchie mit allen Waaren und Kausmannsgütern zu versehen, deren sie bedürfen möchten, die Artikel, welche zur KriegLcontrebande gehören, allein ausgenommen; 4) die Häfen der Monarchie für jede Prise zu schließen, einen erwiesenen Nothfall aus genommen, und in diesen Häfen die Condemnirung und den Verkauf von Prisen zu verbieten; 5) in Sr. Maj. de« Königs Handelsverhältniß mit den Ländern, welche miteinander im Kriege sind, jede Sicherheit und jedwede Erleichterung für dänische Schiffe und ihre Ladungen zu genießen, jedoch immer mit der Verpflichtung für diese Schiffe, sich nach den Regeln zu richten, welche allgemein geltend und im Falle erklärter und effektiver Blockaden anerkannt sind. Dies sind die allgemeinen Grundsätze für die Neutralität, welche Se. Maj. der König von Dänemark für den Fall gewählt hat, daß ein. Krieg in Europa auSbrechcn sollte. Der König schmei chelt sich damit, daß sie als mit dem Völkerrechte übereinstimmend werden erkannt werden und däß eine redliche und treue Aufrechthaltung derselbe» Se. Maj. in den Stand setzen wird, mit den befreundeten und verbündeten Mächten das Verhältniß fortzusetzen, welches vor jeder Unterbrechung zu bewahren ihm zum Wohle seiner Untcrthanen so sehr am Herzen liegt. Mit dem Begehren, daß es Herrn N. R. gefallen möge, die gegenwärtige Mittheilung zur Kenntniß der Regierung Sr. Maj. N. N. zu bringen, benutzt der Unterzeichnete diese Gelegenheit rc. Deutschlai»-. Frankfurt a. M., 20. Jan. DaS Frankfurter Journal meldet: „Wir vernehmen aus guter Quelle, daß in der gestrigen Sitzung des Bun destags eine Note des Hrn. de Tallenay, des bei dem Bunde be glaubigten französischen Gesandten, zum Vorträge gekommen ist, worin die Schritt« mitgrtheilt werden, welche die kaiserliche Regierung in Betreff der orientalischen Frage bisher gethan hat. Sind wir gutunter richtet, so ist der Inhalt dieser Note derart, daß zur Erhaltung des Frie dens alle Aussicht geboten bleibt." Preußen. Berlin, 20. Jan. Die II. Kammer nahm gestern die abgebrocheneBerathung des Conflictgcsehes mit tz. 3 auf. Der tz. 3 vin- dicirl dem Competenzgerichtshof die Abweisung oder Annahme einer Klage gegen Beamte, und im Falle der Abweisung eine Entscheidung in der Sache, sowie dem Angeklagten die Vertheidigung vor dem Gerichtshof. Abg. Rei LS. 22. Januar 18S4 Zu beziehen durch alle s O Postämter de« Zn- und MM skillllia. LLM Hnserttonsgedühr Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz,» für de» Raum.wer Zeil« chensperger (Geldern) hat ein Amendement gestellt, wonach in h. 3 die Worte: „zur gerichtlichen Verfolgung geeignete" (nämlich Ueberschreitung der Amts pflicht oder Unterlassung, worauf die Klage gegründet ist), zu streichen. Bei der Abstimmung wird §. 3 ohne das Amendement des Abg. Reichensper ger angenommen, h. 6 handelt von den Fällen, in welchen Militärpcrsonen wegen Handlungen in Ausübung ihres Dienstes in gerichtlichen Anspruch genommen werden können. Es steht in betreffendem Falle dem vorgesetzten Divisionscommandeur oder commandirenden General die Befugniß zu, den Conflict zu erheben. Die Verrichtungen des Gerichtshofs zur Entscheidung der Competenzconflicte werden durch das Militär-Justizdeparkement ausgeübt, welches unter Mitwirkung dreier höherer Offiziere, die von dem Könige je- desmal auf drei Jahre bezeichnet werden, zu entscheiden hat. Statt der letz ten Bestimmung beantragt Abg. Reichensperger (Köln): „ES treten alsdann statt der in tz. 1, Nr. 2, des Gesetzes vom 8. April 1847 bezeichneten vier Vcrwaltungsbeamten ebenso viel höhere Offiziere in den Gerichtshof ein, welche vom Könige auf drei Jahre bezeichnet werden." Der Justizminister erklärt sich gegen das Amendement des Abg. Reichensperger und für das vom Abg. Breithaupt; dasselbe beantragt den Zusatz zu h. 6.: „Die Beschluß- nahme erfolgt auf den schriftlichen Vortrag zweier rechtsverständiger Refe renten, deren einer vom Justizminister, der andere vom Kriegsminister er nannt wird." DaS Amendement des Abg. Reichensperger wird abgelehnt und tz. 6 mit dem Zusätze des Abg. Breithaupt angenommen, h. 7 be stimmt die Beamten, welche von dem gegenwärtigen Gesetze ausgeschlossen sind. Es sind dies richterliche Beamte, Justizbcamtc, mit Ausnahme der Beamten der Staatsanwaltschaft und.gerichtlichen Polizei, schließlich die im Bezirke des Appellationsgerichtshofs zu Köln angestelltcn Hypothekenbcwahrcr und Civilstandsbeamten. Abg. v. Gerlach beantragt einen Zusatzparagraphen zum Gesetz, dahin lautend: „Wird in Fällen der H. 1 bezeichneten Art die Erhebung der Anklage von Seiten der Staatsanwaltschaft und Oberstaats anwallschaft verweigert, so findet über diese Weigerung die Beschwerde ent weder an den Justizminister oder an den Gerichtshof zur Entscheidung der Competenzconflicte nach der Wahl des Beschwerdeführers statt. Ist der eine dieser beiden Wege betreten, so ist die Betretung des andern nicht mehr zulässig. Gibt der Gerichtshof zur Entscheidung der Competenzconflicte der Beschwerde statt, so präjudicirt dies nicht der nach tz. 1 zulässigen Erhebung des Conflicts." Das Amendement Gerlach wird verworfen. — Man geht zum zweiten Ge genstände der Tagesordnung, dem Bericht der Finanzcommission, die provi sorisch erlassene Verordnung wegen Veränderungen im Zolltarif betref fend, über. Die Commission hat sich mit den Verordnungen der Regierung für einverstanden erklärt. Ein Amendement des Abg. Grafen Cieszkowski, be treffend die Ermäßigung der Eisenzölle, gibt dem Handelsminister Gelegen heit, zu erklären, die Regierung habe mit lebhaftem Bedauern die Weige rung mehrer Vereinsstaalen, den Eisenzoll zu ermäßigen, ausgenommen. Sie werde in dieser Beziehung thun, was nur möglich sei, den Zweck zu errei chen. Auf diese Erklärung hin zieht Abg. Cieszkowski sein Amendement zurück. Die Majorität der Commission hat beantragt, daß den Kammern wenigstens im Laufe der nächsten Sitzungsperiode der vollständige allgemeine Zolltarif zur Zustimmung möge vorgelegt werden. Der Finanzminister hält eine solche Vorlegung nicht für erheblich, da sie nur eine Gesammtübersicht Dessen gebe, was im Einzelnen bekannt sei. ^Berlin, 20. Jan. Die in der II. Kammer verhandelte Vorlage über die gerichtliche Verfolgung von Beamten wegen Amts-und Dienst handlungen ist von größter Bedeutung. Gegenwärtig hält die preußische Ge setzgebung einen wesentlichen Unterschied fest, je nachdem sich ein Beamter bei seinen Amtshandlungen 1) entweder eine Verletzung der Strafgesetze oder sei ner speciellcn Amtsvorschriftcn schuldig gemacht, oder 2) allein oder gleichzeitig damit auch Privatrechte gekränkt hat. Im ersten Falle ist eine Verfolgung nur möglich durch eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage. Da die Staatsanwaltschaft den Anweisungen des Justizministers unterliegt, so kann wider dessen Willen eine Anklage gegen einen Beamten nicht vor kommen. Dadurch sind die Beamten gegen Vexationen geschützt, die von Privaten ausgehcn können. Nicht so gegen vexatorischc Disciplinarunter- suchungen, welche irgendeinem Vorgesetzten zu Erreichung irgendeines Zweckes belieben. Und diese sind zahlreicher als die von Privaten in dieser Richtung zu besorgenden Schritte. Ebenso wenig sind die Rechte von Pri vaten geschützt, wenn es sich um eine criminelle Verfolgung wegen ver letzter Privatrechte handelt, z. B. wegen Verleumdung durch Beamte. Hier kann die Gunst der Administration die Criminalklage abweiscn und den Belheiligten auf den dornenvollen Weg der Civilklage und des dazu gehö rigen Beweises verweisen. Im zweiten Falle, wenn durch Amtshandlungen Privalrechte verletzt werden, ist gegen den Beamten wie gegen jeden Drit ten der Civilproccß zulässig. Hierin erblickt nun die Regierung einen be sonder« Hemmschuh für eine kräftige Verwaltung und schlägt deshalb vor,
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