Suche löschen...
Deutsche allgemeine Zeitung : 18.02.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-02-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185702189
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18570218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18570218
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1857
- Monat1857-02
- Tag1857-02-18
- Monat1857-02
- Jahr1857
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 18.02.1857
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mittwoch AtiPUlU Dl« Zritung »fchti« um «ueuatzmr des «glich «achmtt» tag« für de« folg»«»«« Tag. «»1» für da» Mdrkeljahr I'/, Vflr ; jrve «iU^fn« Ru«M« 2 Rgr. Rk 41 18. Februar 1887. ' Z« -«zittzen d«*ch all« Deutsche AllgkMtM Zeitung. MM Znsertion-gebüßr «Wichr-ktt Md Recht, -ret-eit Md Gesetz!» für deaSk««« einer Zell« 8«g» D-Ntfchla«». Preuß«». —I Berlin, 16. Krbr. In der Rtuendurger An gelegenheit gibt eS nichts Neues. Die von Preußen an dir Schweiz gestellten Bedingungen zerfallen in fünf Abtheilungen: 1) der König von Preußen behält sich und seinen Nachkommen das Recht vor, de» Litel „Kurst von Neuenburg und Graf von Valengin" zu führen, sowie aus den Schlössern Neuenburg und Valengin dir preußische Fahne aufzuziehen; 2) die frühem Staatsdomänen grhrn mit Ausnahme derer, welche bereits vor 1848 für öffentliche Zwecke benutzt wurden, in d«S Königs Privatbesitz über; 3) alle milden Stiftungen werden vom BundeSrathr garantirt; Das selbe wird 4) rücksichtlich der Sicherheit der Personen und des Vermögms der gegenwärtig ausgewanderten Royalisten und 5) rücksichtlich der Rechte der Bourgeoisie verlangt. Die Schweiz hat sich nicht direct gegen die An nahme dieser Punkte erklärt, doch will sie die Domänen nicht als Privat- besitz des Fürsten gelten lassen, und findet die Wiederherstellung der Bour geoisie mit der gegenwärtigen demokratischen Verfassung des Cantons un verträglich , die Royalisten aber auch ohne besondere Garantie schon durch die Landcsgesetze hinlänglich geschützt. Auch soll aus der Titelfragc kein politischer Anspruch hergeleitct werden dürfen. Eine vorläufige Einigung zwischen der Schweiz und Preußen ist bisjetzt nicht erzielt, doch ist über alle Punkte eine Einigung eingeleitet bis auf die Domänenfrage und die Rechte der Bourgeoisie. Mit diesen beiden Punkten wird sich daher die Conferenz vorzugsweise zu beschäftigen haben. Die Eröffnung derselben wird damit beginnen, daß Preußen die Mächte, welche das Londoner Pro tokoll unterzeichnet haben, auffodert, ihrer in jenem Protokoll übernomme nen Verpflichtung gemäß mit aller Energie darauf zu dringen, daß die Rechte de- König- von Preußen auf Neuenburg thatsächlich und rechtlich anerkannt werden, zugleich wird es diesen Mächten seine Bereitwilligkeit eröffnen, auf Neuenburg unter den angeführten Bedingungen zu verzichten. Diese Bedingungen, deren Annahme Vie Anerkennung, daß der Verzicht kein erzwungener ist, zum Ausdruck zu bringen hat, sollen von den ge- sammten durch da» Londoner Protokoll verpflichteten Mächten der Schweiz auf- nachdrücklichste zur Annahme empfohlen werden. Die Conferenz wird hiernach ohne Zuziehung der Schweiz nur von den Mächten beschickt wer den, welch« da- Londoner Protokoll unterzeichnet haben. ES spricht Alles dafür, daß die Frage, Vie unsern Diplomaten seit 1848 viel Kopfzerbre chen gewacht hat, durch die Conferenz zu einer vollständigen Lösung ge bracht werden wird. ^Berlin, 16. Febr. Auf eine uns vorliegende Petition der hiesigen christkatholischen Gemeinde haben wir, wegen des allgemeinen Inter- esse, welches die betreffende Angelegenheit insichschließt, etwas näher ein- zugehw. Schon im verflossenen Jahre Hatte der Vorstand der hiesigen christkathvlischtn Gemeinde sich- petitionirend an da- HauS der Abgeordneten gewandt; letzteres ging indessen auf die Petition, weil dieselbe mit einem gesetzlich unzuständigen Collectivnamen unterzeichnet war, nicht weiter ein. Jetzt hat der Redacteur des «Dissidenten», Hoffmann, dieselbe Petition, welche etwa- über 90 Unterschriften trägt, wieder eingereicht, und da nun mehr der anstößige Collectivname bei dir Unterzeichnung vermieden war, so konnte die Commission natürlich auch nicht mehr umhin, auf die Gache einzugehen. Di« Petenten berufen sich auf die Vorschriften der Art. 12 und 15 der VerfassungSurkunde und §. 10 und 11 Th. ll, Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts und behaupten, daß sie diesen gegenüber durch den Erlaß de» Evangelischen Oberkirchenraths vom 10. Juni 1851 und das Re- script des Ministers des Innern vom 29. Sept. 1851, indem ersterer die christkatholischen Gemeinden ercommunicire, letzteres sie für politische Ge sellschaften erkläre, in einen Ausnahmezustand versetzt worden seien. Sic führen eine Reihe gegen sie angewandter Maßregeln an, welche sie als Folgen dieser Auffassung betrachten und für ungerechtfertigt halten, näm lich: 1) Entziehung deS ihnen durch Vertrag vom 9. Oct. 1848 einge räumten MitgebrauchS der Klosterkirche, infolge RescriptS des Konsistoriums der Provinz Brandenburg vom 11. Juni 1851; 2) Verweigerung des Ge- sellschaft-hauseS (eines hiesigen BergnügungSlocalS) zu ihren gottesdienstli chen Versammlungen von Seiten des Wirth-, angeblich infolge polizeilicher Androhung, ihm die Concession zu entziehen; 3) Ausweisung deS Predi ger- Brauner auS Berlin und Verweigerung der Aufenthaltserlaubniß für die nachher berufenen Prediger Erdmann, Weber, vr. Hrabowski, Rauch, vr. Nagel, Bogtherr und Bitterling; 4) Auflösung der Gemeindeversamm lung am 2. Oct. 1852, gerade bei Confirmation der Kinder; 5) Verbot de- Colleclir««-; 6) Verweigerung der Erlaubniß zu einer MeihnachtSaüS- stellung laut Bescheid vom 1^ Ipp. 1854; 7) Fortnahme der Geldspenden vom Altartisch« und aus dem Hunden eine- Geber- am ersten Osterfeier- tag« 1851; 8) Verbot btt Börtesllng aus eitlem gedruckten Buch« am 19. Rov. 1856; 9) Au-weisung der Frauen, Kinder und Lehrlinge auS der gott«»dienstlichen Gemeindeversammlung am 31. D«c. 1851. Tie betrachten diese Maßregeln als hergekeitet aus dem BereinSgesetz vom 11. März 1850 und sind der Meinung, daß sie als ReligionSgtsellschaft diesem Gesetz nicht unterworfen seien. Sie beantragen deshalb: dahin zu wirken, daß die Ver hältnisse auch der hiesigen christkatholischen Gemeinde in einer der Gesetzge bung und Verfassung entsprechenden Weise geordnet, die Anwendung Hs» BereinSgeseheS vom 11. März 1850 und mithin auch die auS diesem. Gt' setz gegen sie hergeleiteten und angewandten Maßregeln aufgehobm werden. Als Beilagen sind der Petition bcigefügt die Beweisstücke für hie oben er wähnten Maßregeln und für die Zurückweisung der dagegen erhobenen Be schwerden, die gedruckten Statuten vom 6. Oct. 1851, welche seinerzeit auch dem Ministerium des Innern eingereicht worden seien, und eine Denk schrift des ProvinzialvorstandcS der christkatholischen Gemeinden, welche letz tere Petenten sich schließlich im Allgemeinen und Wesentlichen aneignen. Die Petitionscommisfion trägt nun darauf an, über die Petition zur Ta gesordnung übcrzugehen. Es war, da die Commission auS lauter Mit gliedern der Rechten besteht, nichts Anderes zu erwarten, und wir wollen dämm über diesen Punkt auch hinweggehen. Dagegen dürfte es, mit Rück- sicht auf die Lage der christkatholischen und der Kreien Gemeinden über haupt, angemessen erscheinen, einen Blick auf die Gründe zu werfen, wölch« für das Urtheil der Commission maßgebend gewesen sind. Der Antyag zerfällt in zwei Hauptthcile, deren ersterer die verfassungsmäßige Regelung der Verhältnisse der hiesigen christkatholischen Gemeinde begehrt, während der, zweite auf die Nichtanwendung des Vertinsgesehes vom 11-März 1850 abzielt. In beiden Theilen des Antrags, bemerkt die Commission nun, falle die unrichtige Voraussetzung auf, als sei der Verein der Christkatho liken eine Gemeinde. Gehe man aber auf den ersten Thril des Hauptan- trags ein, so finde derselbe seine Erklärung in den angezogenen Gesetzes- stellen. Die Petenten verständen danach unter der verfassungsmäßigen Re- gelung ihrer Verhältnisse die ganz beliebige Handhabung Dessen, waS sie Religionsübung nennten. Eine solche regellose Freiheit werd« aber weder durch die Verfassung noch durch das Landrecht aufgerichtet. Der Art. 12 der Verfassung enthalte das Allegat der Art. 30 und 31 und geb« dadurch höchst deutlich zu erkennen, daß daS Recht der Vereinigung zu Religion»- gesellschaflen nur nach Maßgabe deS BereinSgesetzeS, welche» demnächst un- term 11. März 1850 erlassen worden, geübt werden dürfe. Schon diese- Gesetz, indem eS eine verschiedene Behandlung solcher Vereine, welch« eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten und solcher, welch« Vie Trört« rung politischer Angelegenheiten bezwecken, einrichte, gebe zu erkennen, daß der Gtaatsregierung verstattet sein müsse, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Verein eine Religionsgesellschast und insbesondere eine Kirchengesellschaft bilde oder nicht. AuS dem Landrecht folge die» noch stärke«. BoN diesem Rechte habe nun der Staat Gebrauch gemacht, als er den Erlaß d«s Ober- kirchenraths vom 10. Juni 1850 und da» Rescript vom 27. Sept. 1851, von denen die Petenten die nachher gegen sie angewandten Maßregeln ab- leiten, ergehen ließ. Eine Anwendung der in den beiden Erlasst« ausge sprochenen Grundsatz« auf den b«rliner christkatholischen Verein erschien der Commission nach Einsicht der Statuten, „welche jedes positive Glauben-be- kenntniß verwerfen und die unbeschränkteste individuelle Denk- und Gewis sensfreiheit proclamiren", aber gerechtfertigt und bcr erst« Theil des Antrag- deshalb unbegründet. Natürlich mußte nach diesem auch der zweit« Theil de- Antrags der Commission als unbegründet »scheinen, und war die Com mission selbst darüber nicht zweifelhaft, daß die Anwendbarkeit desBereinS- gesetzeS „selbst für den Fall gerechtfertigt sei, daß die Petenten eine Reli- givnSgesellschaft bildeten". Was nun die in der Petition hrworgehobcncn Maßregeln betrifft, so war die Commission der Ansicht, baß dieselben, in- sofern sie sich au» dem Verein-gesetz herleiteten, allerdings an sich in den Befugnissen der Polizeibehörde lägen. Darüber, ob diese Maßregeln im einzelnen Falle mit Recht angewendet worden, vermochte die Commission nicht, weil die Petenten „thatsächlicheS Material nicht beigebracht", sich ein Urtheil zu bilden. Gleichwol hatte die Commission ein Bedenken darüber: „Wiefern die Ausweisung der Frauen, Kinder und Lehrling« gerechtfirtigt sei?" In dieser Beziehung Hab der Regierungscommisiar indessen die er- fodcrlichen Aufklärungen. HM Entscheidungen des Obertribunal- gestützt charaklerisirte er solche Be«i«e al« politische, welche sich, „wenn auch nur gelegentlich, ab» wiederholt und andauernd mit politischen Erörterungen beschäftigen", und fern» auf Entscheidungen de» Obnttibunal« gestützt „tr achtete er für Politisch« Erörterung«, auch solche, welch« Differenzen zwi- schen Kirch« und Staat und das BerhäKNiß der Gtwiss«nsfreih«it Vt» Ein zelnen zum Staate ak» Gegenstand HSdsn". Baiern. RÜrnBkrg, 14. Wt., In der gestern NÄchEag statt gefundenen Plenarsitzung der hiesigen Kilchrnvorstände wurde mit 40 gegen 32 Stimmen der Anttag auf Abschaffung der neuen Liturgie in sämmt- lichen protestantischen Kirchen Nürnbergs beschlossen. (N. C.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite