Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 27.02.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-02-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-193502278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19350227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19350227
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1935
- Monat1935-02
- Tag1935-02-27
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für Zschopau W und Amgegend I ^WW^G^G Anreiaenpreise: Dik46mill Anzeigenpreise: Die 46 mra mr««»o-k, 27. §«!»«««« 1SSS 102 I«s»«bE^D a«. 4S Das Reilh WerMM die Verghoheit breite Millimeterzeile 7 Pf.; die SO mm breite Millimeterzeile im Re klameteil 26 Pf.; Nachlabstaffel X; Nachweis 25 Pf.; Zifferanzeigen- gebühr 30 Pf. zuzüglich Porto. Wochenblatt für 3^°^ und Umgegend, Zschopauer Tageblatt und Anzeiger", ers-beint werttaglich. Mo- nÄiKr Bezugspreis 1.70 Mk Zu- stellaeb.LO Pfa. Bestellungen werden in unbGeschllstSst. von den Boten, sowie von allen Psstanstalten angenommen -rk-bovauee Tageblatt u. Anzeiger HD .. ^..,^d l^schopauer Tageblatt und Anzeiger) ist daS zur Veröffentlichung der amtlichen Tas Wochenblatt für Zschopau und Umgea no Finanzamt« und des StadtratS zu Zschopau behördlicherseits bestimmte Blatt Bekanntmachungen der Amtshaup Handelsbank e. G. m. b. H. Zschopau Gemeindegirokonto: Zschopau Nr. 4t Bankkonten: Erzgeb,r^e^^ Nr. 42884 - Fernsprecher Nr.712 Wilischtbal. Weißbach, Dittersdorf, Gornau, Dittmannsdorf, Witzschdorf, Scharsenstein, Schlößchen - Porschendors °n. «n-mh»-«. Wichtige BefchWe des MskMeits schreiten. * Kesetz wird der Übergang des Bergwesens aus das Reich eingeleitet. Durch ein Gesetz über tue Gewährleistung für den Dienst von Schuldt, er- schreib un g e n der Konversionskasse für deutsche Aus- andsschulden wird eine Regelung getroffen, durch die diese Schuldverschreibungen zukünftigen Beschränkungen durch die Devisengesetzgebung nicht unterliegen sollen. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett ein Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs, durch das die Anteile der Länder an der Einkommen steuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer gekürzt werden, wenn diese Steuern gewisse Beträge über Unter den im Reichskabinett beschlossenen Gesetzen be findet sich ein sehr wichtiges Gesetz „zur Ueberleitung des Bergwesens auf das Reich". Dieses Gesetz hat folgenden Wortlaut: 8 1. Das Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) ist Rcichsangelegenheit. Es wird vom Neichswirtschafts- ministcr geleitet. Die Landesbergbehörden haben den Wei sungen des Reichswirtschastsministers aus dem Gebiet des Bergwesens Folge zu leisten. 8 2. Bis zur Errichtung von unteren und mittleren Neichsbcrgbehörden (Bergämtern und Oberbergämtern) wird den Landesbehörden die Ausübung der im § I be zeichneten Aufgaben im Auftrag und im Namen des Reiches übertragen. Gegen die Entscheidung einer mittleren Landesbcrg- bchörde findet die Beschwerde an den Reichswirtschafts minister statt, soweit die Entscheidung nicht unanfechtbar oder der Verwaltungsrechtswcg eröffnet ist. Der Reichs wirtschaftsminister entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbergbehörde. Besteht in einem Land keine mittlere Landesberg- behörde, so ist gegen die Entscheidung der obersten Landes- bergbchörde Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister binnen einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe der anzufechtcnden Entscheidung zulässig. Im übrigen gelten für die Landesbergbchörden und die Anfechtung ihrer Entscheidung die Vorschriften der im einzelnen Fall maßgebenden Landesberggesetze. 8 3. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft. Zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes kann der Reichswirtschaftsminister Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen gleichen Zeit los, als der M i n i st e r r a t in Paris zusammentrat, um Besprechungen über die politische und wirtschaftliche Lage in den afrikanischen Besitzungen ab- zuhalten, die zu sich immer steigernden lokalen Aufständen geführt hat. In dieser Kabinettssitznng wurde auch der Bericht erörtert, den der Gencralgouverneur von Algerien, Carde, erstattet hat. Carde verließ Paris sofort wieder, um sich auf seinen Posten zurück zubegeben, da die stetig wachsende Unruhe unter der ein geborenen Bevölkerung eine genaue Überwachung der Entwicklung in Algerien notwendig macht. -LLWO Italiener auf dem Marsch. Neue Truppentransporte nach Abessinien. In amtlichen Kreisen Noms wird festgestellt, daß die Zwischen Italien und Abessinien unver- andert bleibe und die Nachricht, daß in Addis Abeba eine . gung über das Problem der Errichtung einer emspräck"e erzielt worden sei, nicht den Tatsachen hat wieder ein italienischer Truppen- mat^».^^ 300t) Mann und 3000 Tonnen Kriegs- Nischen Trun!?"" -^sscn, womit sich die Zahl der Italic- die sich äugend'ckiich auf dem Wege nach Jtaücmsch-Ostafrika befinden, auf 15 000 Mann erhöht. Tas miW AM Aufruhr ln Algerien Fremdenlegion und Mobilgarde eingesetzt. Stadt Mostaganem ereigneten sich schwere Ausschreitungen, die zu einem Eingreifen der Truppen führten. Mehrere hundert Erwerbslose, die, was besonders bemerkenswert ist, aus Europäern und Eingeborenen zusammengesetzt waren, rotteten sich zusammen, um gegen eme vom Bürgermeister verfügte Änderung m der Verteilung der Notstandsarbeiten zu protestieren. " Sie eröffneten einen Steinhagel aus die Büraer- meisteret und aus die Unterpräfektur. In beiden Gebäud?» wurden sämtliche Fensterscheiben zerschmettert. Der Unter. Präsekt wurde verletzt. Auch die Schaufensterscheiben mehrerer Läden wurden eingeschlagen. Es gelang dem Unterpräfekten, sich mit dem Garnisonkommando in Ber. binduna zu setzen, das sofort Tirailleurabteilungen aus- rücken ließ, die gegen die Unruhestifter vorgingen, wobei eine Anzahl Soldaten durch Steinwürse verletzt wurden Erst nachdem Abteilungen der Mobilgarde und der F remdenlegion aus Oran und Sidi-bel-Abbes herbelgerufen worden waren, gelang es, die Ruhe wieder, herzustellen. Eimge Rädelsführer, unter denen sich Aus länder befinden sollen, wurden verhaftet. Generalgouverneur sofort ins Aufstandsgebiet abgereist. - Die Arbettslosenunruhen in Algerien brachen fast zur aliederuna des Saarlandes. Es yanvcu nm um L? »--°M im b-I»»n,-u A b. kommen von Nom, die lusbesondere . Übertragung des Eigentums an den Saargruben, Eisen bahnen und so weiter und die Regelung der Währung , Schulden- und Vcrsichcrungsfragen enthalten. Weiter verabschiedete das Relchskabinett die vom Reichsjustizminister vorgelegte neue Verglc chs- ordnung, die die Mängel der geltenden Vergletchs- ordnung beseitigt und die ganze Materie einer gründlichen Umgestaltung unterwirft. Hierdurch werden u n würdige Schuldner wirksamer als bisher vom Ver- gleichsverfahren ferngehalten und die Versuche einzelner Gläubiger, sich auf Kosten der Mitglaubiger sondervor- teile zu verschaffen, nachdrücklichst unterbunden Angenommen wurde ein Gesetz über die Beseitigung der Gerich tsferien , ein Gesetz über den W a f f e n - gebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiaufseher, weiter ein zweites Gesetz zur Änderung des Kraftsayr. zeugsteuergesetzes, wodurch eine weitere steuerliche Begünstigung für Personen- und Lastkraftwagen eintritt, insbesondere durch eine Bevorzugung der Kraftwagen, die mit nicht flüssigen Treibstoffen getrieben werden. Verabschiedet wurde ein Gesetz über die Einfüh rung eines Arbeitsbuches, durch das ein einheitlicher amtlicher Ausweis über di- Berufs ausbildung und die berufliche Eutwicklung der Arbeiter und Angestellten geschaffen wird. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schasst die Voraussetzungen für eine wirksamere Bekämpfung des Schwindels bei Ausverkäufen. Ein Gesetz znr Ände rung des Handelsgesetzbuches erleichtert insbe sondere die Bareinzahlung bei Einlagen durch Zulassung der Überweisung auf das Bankkonto. Das Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der Land- Wirtschaft an Arbeitskräften schafft für die Zukunft die Möglichkeit, landwirtschaftliche Arbeitskräfte aus berufsfremder Tätigkeit abzulösen und der Land wirtschaft wieder zuzuführen. Durch ein vom Reichswirtschaftsminister vorgelegtcs Oie Begründung zum Reichsberggesetz In der Begründung zum Gesetz zur Ueberleitung deS Bergwesens auf das Reich wird zunächst darauf hingewie- scn, daß auf dem Gebiet des Bergwesens eine weitgehende Zersplitterung des geltenden Rechts und in der Zustän digkeit der Bergbehörden bestehe. Das Reich habe von seiner Gesetzgebnngsgewalt für den Bergbau keinen Ge brauch gemacht. Um diese Zersplitterung und Verschie denheit der Zuständigkeiten zu überwinden, sind die Vor arbeiten des Reichsberggesetzes in Angriff genommen worden, das die notwendige Einheitlichkeit schaffen soll; das neue Gesetz dient bereits diesem Ziel. Voraussetzung für eine Vereinheitlichung und Zusam menfassung der Bergbehörden ist nach der Begründung, daß das Bergwesen und seine oberste Leitnng auf das Reich übertragen werden. Andernfalls sei eine straffe und einheitlich geleitete Verwaltung für den wirtschaftlich besonders wichtigen Produktionszweig des Bergbaues nicht möglich. Eine solche sei jedoch unerläßlich im Hin blick auf die vielseitigen und wichtigen Aufgaben der Berg hoheitsverwaltung, die zusammenfassend folgende Gegen stände betrifft: 1. Das bergbauliche Gerechtsamwesen (Schürfbercch- tigung und Bcrgwerksverleihung), Vergebung von Fel dern im Bereich der Staaten vorbehaltlich für gewisse be sonders wichtige Mineralien; 2. die Handhabung der Bergpolizei; 3. die Wahrnehmung der bergwirtschaftlichen Belange. Auf allen diesen Gebieten ist gerade heute, wie die Begründung weiter betont, in ganz besonderem Maß eine einheitliche Regelung und eine Zusammenfassung der Oberleitung in eine oberste Spitze erforderlich. Dies gelte vor allem für das sicherheitliche Gebiet. Hier sei eine gleichmäßige Handhabung der Bergpolizei im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der bergmänni schen Gefolgschaft dringend geboten, wobei die besonderen Erfahrungen der Preußischen Bergverwaltung auf dem Gebiet der Grubensicherung weitgehend nutzbar gemacht werden müßten. Auch das bergwirtschaftliche Gebiet habe heute inner halb des Tätigkeitsbereiches der Bergbehörde eine weit größere Bedeutung erlangt als früher. Um so mehr müsse auch hier einheitliches Vorgehen gewährleistet sein, wobei noch die besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der deut schen Rohstoffwirtschaft erwähnt werden sollten. Auf diese Gedankengänge ist das neue Gesetz aufgebaut worden. Im einzelnen wird noch darauf hingewiesen, daß die Errichtung von unteren und mittleren Reichsbcrgbchördcn wie sie im Paragr, 2 des Gesetzes vorgesehen sind, noch gewisse Vorarbeiten erfordere, so daß die bestehenden Lan desbergbehörden bis auf weiteres erhalten bleiben müssen; sie werden einheitlich mit der Ausübung der zum Bergwesen gehörenden Aufgaben entsprechend den Bestim mungen des Paragr. 3 betraut werden. Tie Vorschriften der beiden Paragraphen 2 und 3 stellen zugleich sicher, daß in allen Fällen als letztinstanzliche Entscheidung das Reichswirtschaftsministerium angerufen werden kann. Das entscheidende ist, daß nach dem Gesetz nunmehr der Reichswirtschaftsminister auch über Paragr. 4 der 1. Ver ordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 2. Fcbr. 1934 hinaus allen Landesbergbehörden verbindliche An weisungen auf dem Gebiet des Bergwesens erteilen kann. Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften Das vom Reichskabinett verabschiedete Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der Landwirtschaft an Arbeits kräften ersetzt den § 3 des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 durch den folgenden Wortlaut: 1. Zur Befriedigung deS V ^arfs der Landwirtschaft an Arbeitskräften kann der Pr>.sident der Rcichsaustalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung an- ordnen, daß Arbeiter oder Angestellte, die innerhalb bc- stmnntcr Zeit vor Erlast der Auvrdnnng in der Landwirt schaft tätig waren, aber zur Zeit des Erlasses der Anord nung in anderen als landwirtschaftlichen Betrieben oder Berufen mit anderen als landwirtschaftlichen Arbeiten be schäftigt sind, vom Unternehmer (Arbeitgeber) ihres Be triebes zu entlassen sind. 2. Die Vorschriften, nach denen eine Kündignng nur mit Zustimmung der Hanpifürsorgestellen zulässig ist, bleiben unberührt.
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